Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.11.1997, Az.: 1 W 108/97

Beiordnug eines anderen Rechsanwalts, wenn sich ein Konkursverwalter als Rechtsanwalt vor Gericht selbst vertreten kann; Behandlung des wirtschaftlich beteiligten Steuerfiskus im Konkursverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.11.1997
Aktenzeichen
1 W 108/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1120.1W108.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Kann sich ein Konkursverwalter als Rechtsanwalt vor Gericht selbst vertreten, ist ihm auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe kein anderer Rechtsanwalt beizuordnen.

Gründe

1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhalten Parteien kraft Amtes, also auch ein Konkursverwalter, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufzubringen sind und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Kosten aus der Konkursmasse nicht aufzubringen sind. Denn die liquiden Mittel der Konkursmasse belaufen sich auf 496,81 DM. Darüber hinaus ist den am Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten nicht zumutbar. Wirtschaftlich beteiligt sind im vorliegenden Fall neben bevorrechtigten Gläubigern nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO unter anderem das Finanzamt Westerstede mit einer Forderung von ca. 16.000,00 DM. Zwar hat der Senat früher, ebenso wie der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 14.04.1994 die Ansicht vertreten, dass es öffentlichen Kassen, also etwa dem Finanzamt oder Gemeinden, zuzumuten ist, Kostenvorschüsse für Prozesse des Konkursverwalters zu leisten. Demgegenüber vertreten nunmehr die Oberlandesgerichte Celle (ZIP 1994, 1973), Dresden (ZIP 1995, 1830), Düsseldorf (ZIP 1995, 1277), Frankfurt (ZIP 1995, 1536), Hamm (ZIP 1995, 758), Köln (ZIP 1994, 724), München (ZIP 1996, 512) und Naumburg (ZIP 1994, 383) die Ansicht, dass Gläubigern, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, Vorschussleistungen unzumutbar sind, und zwar teils mit der Begründung, dass nach der amtlichen Begründung zu § 116 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Regel sein soll und im Zweifel die Kosten von der Landeskasse vorzuschießen seien, teilweise unter Heranziehung der Regelung des § 2 Abs. 1 GKG, wonach Bund und Länder von der Zahlung von Kosten vor ordentlichen Gerichten befreit sind oder mit der Argumentation, es zähle nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Hand, Prozesse, die hauptsächlich wegen privater Interessen geführt werden, zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Behandlung des wirtschaftlich beteiligten Steuerfiskus noch nicht generell festgelegt (vgl. zuletzt BGH in ZIP 1995, 660). Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Rechtsprechung der breiten Mehrheit der Oberlandesgerichte an.

2

Das führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Da der Kläger als Rechtsanwalt sich selbst vor Gericht vertreten kann, war ihm kein anderer Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.09.1997 - 1 W 83/97 - und vom 16.09.1996 - 1 W 7/96 -).