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§ 10 VO-AK - Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 2Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht sowie die Belegungsverpflichtungen ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.

(2) 1In der Einführungsphase werden im Rahmen des Wahlunterrichts zusätzlich Arbeitsgemeinschaften, Projekte und zusätzlicher Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten angeboten. 2Der Unterrichtsumfang ergibt sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.