Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.2002, Az.: 13 ME 36/02

Verpflichtung zur Ausreise bei Getrenntleben einer Ausländerin von ihrem deutschen Ehemann; Pflegebedürftigkeit der Adoptivmutter des Bruders der Antragstellerin als Aufenthaltsrecht oder Duldungsgrund i.S.d. § 55 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.03.2002
Aktenzeichen
13 ME 36/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:0321.13ME36.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 11.02.2002 - AZ: 2 B 3/02

Verfahrensgegenstand

Nachträgliche - Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Androhung der - Abschiebung - vorläufiger Rechtsschutz -

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 13. Senat -
am 21. März 2002
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 11. Februar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2001 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Widerspruch der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Angesichts der damit bestehenden Verpflichtung der Antragstellerin zur Ausreise (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und auch sonst ist darüber hinaus für eine auf Duldung gerichtete einstweilige Anordnung (2. Antrag der Antragstellerin) kein Raum (§ 55 Abs. 3 AuslG).

2

Nachdem die Antragstellerin (Ausländerin) von ihrem deutschen Ehemann getrennt lebt, ist ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) entfallen, da eine solche nicht mehr "nach Maßgabe des § 17 Abs. 1" AuslG, d.h. "zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie ... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet", erforderlich ist. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Antragstellerin die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem (deutschen) Ehemann (irgendwann) wiederherstellen wollte, wozu es im Übrigen keinerlei Anhalt gibt. Entscheidend ist, dass eine solche derzeit jedenfalls nicht besteht und auch nicht von beiden Ehepartnern angestrebt wird. Der Hinweis auf § 1566 BGB ist insoweit unbehilflich, da es ausländerrechtlich auf die zivilrechtliche Frage der "Zerrüttung" der Ehe nicht ankommt.

3

Unerheblich ist auch der Vortrag der Antragstellerin zur Pflege der Adoptivmutter ihres Bruders (der offenbar deren Vormund ist), A. M.. Dieses Verhalten gibt der Antragstellerin weder ein Aufenthaltsrecht noch stellte es einen Duldungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 3 AuslG dar, da die Pflege in erster Linie Sache des Adoptivsohnes ist, der hierfür notfalls auch andere Hilfe hinzuziehen müsste. Auch der Bescheinigung des Allgemeinarztes D. vom 27. Februar 2002 ist nicht zu entnehmen, dass die Frau M. gerade auf eine Pflege durch die Antragstellerin angewiesen wäre. Insoweit kann diese daher eine Aussetzung der Abschiebung und damit den Erlass einer auf Duldung gerichteten einstweiligen Anordnung nicht für sich beanspruchen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Uffhausen
Bremer
Schiller