Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.03.2002, Az.: 4 ME 67/02

Angemessenheit; Bad; Haushaltsenergie; Heizkosten; Hilfe zum Lebensunterhalt; Küche; Raum; Schlafzimmer; Sozialhilfe; Wohnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.03.2002
Aktenzeichen
4 ME 67/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.01.2002 - AZ: 7 B 115/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Heizt ein Hilfesuchender das Wohnzimmer mit dem einen vom Vermieter aufgestellten Gasofen und die anderen Räume bei Bedarf mit strombetriebenen Radiatoren, läßt sich der Aufwand für den Heizstrom dadurch schätzen, dass von der von den Stadtwerken geforderten Stromkostenpauschale der im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden von 286,83 Euro enthaltene Anteil von 33,39 Euro für Haushaltsenergie abgezogen wird. Gesamtaufwendungen von etwa 60,00 Euro monatlich für das Heizen einer 62 qm großen Wohnung sind nicht unangemessen hoch.

Gründe

I.

1

Der im November 1954 geborene Antragsteller ist ledig und erhält seit Jahren (ergänzende) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Er bewohnt eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die eine Größe von rd. 62 qm hat und mit einem Gasofen ausgestattet ist, der sich im Wohnzimmer befindet. Die anderen Räume der Wohnung (die Küche, das Bad und das Schlafzimmer) werden nach Angaben des Antragstellers jeweils mit einem Radiator mit 2000 Watt Leistung beheizt. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt ebenfalls mit Strom.

2

Für den Bezug von Strom und Gas zahlt der Antragsteller an die Stadtwerke H. AG derzeit eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 93 Euro, wobei der Anteil für Strom 53 Euro und der Anteil für Gas 40 Euro beträgt.

3

Die Landeshauptstadt H. hat dem Antragsteller früher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 118,-- DM monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 9. November 2001 reduzierte sie den berücksichtigungsfähigen Heizkostenanteil bei der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auf 72,23 DM monatlich. Anerkannt wurden lediglich die (bereinigten) Gaskosten. Die Übernahme von zusätzlichen Stromkosten für die Beheizung der Wohnung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass durch den vorhandenen Gasofen die gesamte Wohnung beheizt werden könne. Über den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

4

Das Verwaltungsgericht H. verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller für Januar und Februar 2002 jeweils weitere 4,60 Euro für Heizkosten zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe den Umfang der Nutzung der Stromheizung nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag habe aber insoweit Erfolg, als nach den Unterlagen die Warmwasserbereitung mit Strom erfolge, so dass die Antragsgegnerin hierfür zu Unrecht einen Anteil aus dem Gasverbrauch in Höhe von 4,60 Euro abgezogen habe.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt ergänzend vor: Mit dem Gasofen könne nicht die gesamte Wohnung beheizt werden. Auf der Grundlage der von ihm zu leistenden Abschlagszahlungen für Strom sei es möglich, den auf die Heizkosten entfallenden Stromanteil zu berechnen. Ihm sei es nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

6

Die Antragsgegnerin vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die Höhe des Stromverbrauches, welcher auf die Radiatoren entfalle, könne nicht festgestellt werden. Abgesehen davon sei eine zusätzliche Beheizung des Schlafzimmers mit einem Radiator nicht notwendig. Auch das Bad brauche keinesfalls ständig beheizt zu werden.

II.

7

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich gemäß § 194 Abs. 2 VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) – in Kraft getreten gemäß Art. 7 RmBereinVpG am 1. Januar 2002 – nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, da die angegriffene gerichtliche Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 bekannt gegeben worden ist. Die Beschwerde ist deshalb ohne vorherige Zulassung statthaft (§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO n.F.).

8

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung weiterer Heizkosten in Höhe von 20,63 Euro glaubhaft gemacht. Der Senat legt den Antrag des Antragstellers auf "Übernahme angemessener Heizkosten" dahingehend aus, dass sein Begehren sinngemäß auf diesen Anspruch gerichtet ist.

9

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und  Vermögen beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG u.a. auch die Heizung. Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung sind laufende Leistungen für die Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten für die Kochfeuerung und die Warmwasserzubereitung; diese Kosten werden durch die Regelsätze (die darin enthaltenen laufenden Leistungen für Haushaltsenergie) erfasst.

10

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt monatliche Heizkosten in Höhe von lediglich 38,98 Euro (vgl. Sozialhilfebescheid der Landeshauptstadt H. vom 20. Februar 2002) zu gewähren sind, ist voraussichtlich fehlerhaft. Zwar entspricht dieser Betrag dem – um Kosten in Höhe von 1,02 Euro für die Kochfeuerung (Gas) bereinigten - vom Antragsteller an die Stadtwerke H. AG. monatlich für Gas zu leistenden Abschlagsbetrag. Diese Heizkosten werden daher zu Recht von der Antragsgegnerin derzeit übernommen. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die Beheizung seiner Wohnung erschöpfen sich aber nicht in der Nutzung des vorhandenen Gasofens. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass seine gesamte Wohnung angemessen beheizt wird. Dies ist nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers offenbar nur dadurch zu gewährleisten, dass er die übrigen Räume – Küche, Schlafzimmer und Bad – jeweils mittels eines strombetriebenen Radiators heizt. Der Antragsteller hat glaubhaft behauptet, dass der vorhandene Gasofen für die Beheizung der gesamten Wohnung nicht ausreiche. Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit dieser Aussage zweifeln ließen, sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Ein Hausbesuch ist bislang offensichtlich nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller hat im Übrigen vorgetragen, dass er Bad, Küche und Schlafzimmer nicht ständig beheize. Welcher Heizungsbedarf beim Antragsteller genau gegeben ist, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist dem Antragsteller aber nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, bis dahin den Stadtwerken Abschlagszahlungen schuldig zu bleiben und dadurch Gefahr zu laufen, dass die Energiezufuhr gesperrt wird.

11

Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bemisst der Senat die zusätzlichen Heizkosten, die von der Antragsgegnerin bei der Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller zu berücksichtigen sind, mit monatlich 20,63 Euro. Dieser Betrag ergibt sich auf der Grundlage der vom Antragsteller an die Stadtwerke H. AG monatlich zu zahlenden Abschlagsbeträge für Strom in Höhe von 53,-- Euro. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich zumindest schätzen, in welchem Umfang der Antragsteller Strom anteilig für die Beheizung seiner Wohnung verwendet. Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Regelsatz für den Haushaltsvorstand/Alleinstehenden 11,64 v.H. für Haushaltsenergie enthalten (Beschl. v. 28.10.1994 - 4 M 1618/94 -, Nds.MBl. 1995, 113; Beschl. v. 22.11.1991 - 4 M 2224/91 -, FEVS 42, 145 ff.; Beschl. v. 28.11.2001 - 4 PA 3693/01 -, V.n.b.; so auch Nds.OVG, Beschl. v. 26.11.1996 - 12 M 6191/96 -, V.n.b.). Ausgehend von dem derzeitigen Regelsatz des Antragstellers in Höhe von 286,83 Euro ergibt sich danach für die gesamte Haushaltsenergie ein Betrag von (gerundet) 33,39 Euro. Da die Antragsgegnerin den Abschlagsbetrag für Gas schon um 1,02 Euro für Kochfeuerung kürzt, sind, um insoweit eine doppelte Kürzung zu vermeiden, beim Strom nur noch 32,37 Euro für Haushaltsenergie anzusetzen. Der Differenzbetrag zwischen den vom Antragsteller für Strom zu leistenden monatlichen Abschlagsbetrag und dem im Regelsatz des Antragsteller enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie (Strom) beträgt demnach 20,63 Euro. Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein etwaiges unwirtschaftliches Verhalten des Antragstellers hinsichtlich des Energieverbrauchs ersichtlich. Seine Gesamtaufwendungen von 59,61 Euro (= 116,59 DM) für die Heizung seiner 62 qm großen Wohnung entsprechen dem durchschnittlichen Aufwand von 1,50 DM bis 2,00 DM je qm Wohnfläche, den andere Sozialhilfeträger im Regelfall als angemessen zugrunde legen (s. den Beschluss des Senats vom 22.01.2002 – 4 PA 2747/01 -). In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint es somit sachgerecht, diese pauschale Berechnung zugrunde zu legen. Dem Antragsteller ist daher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - über den von der Antragsgegnerin bislang berücksichtigten Betrag für Heizkosten in Höhe von 38,98 Euro monatlich hinaus – unter Berücksichtigung weiterer Heizkosten in Höhe von 20,63 Euro pro Monat zu gewähren.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich erst ab dem Monat der gerichtlichen Entscheidung – hier März 2002 – zugesprochen. Der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendige Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung – ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die angemessene Beheizung der Unterkunft des Antragstellers muss vorläufig sichergestellt werden, indem er in die Lage versetzt wird, die von den Stadtwerken geforderten Abschlagsbeträge von 93,00 Euro zu zahlen. Mit dem insgesamt für Heizung berücksichtigten Betrag von 59,61 Euro und dem im Regelsatz insgesamt für Haushaltsenergie enthaltenen Anteil von 33,39 Euro ist er dazu in der Lage.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.