Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.03.2002, Az.: 1 LB 2583/01

Anfechtung; Baugenehmigung; Bauschein; Befristung; Nebenbestimmung; Verlängerung; Verwaltungsakt; Widerrufsvorbehalt; Widerspruchsgebühr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2002
Aktenzeichen
1 LB 2583/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.07.2000 - AZ: 4 A 2544/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ficht der Bauherr die einem Bauschein beigefügte Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt an, so beträgt die Widerspruchsgebühr das Anderthalbfache der Gebühr, die für die Baugenehmigung zu entrichten ist. Für eine Reduzierung des Gebührenansatzes entsprechend § 9 Abs. 1 NVwKostG oder in Anlehnung an Nr. 1.7 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung (Gebühr für Verlängerung einer Baugenehmigung) besteht in der Regel kein Anlass.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen mit der Begründung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten, der nach § 12 Abs. 1 NdsVwKostG vorzunehmenden Multiplikation mit 1,5 hätte nicht der volle Genehmigungs-, sondern ein reduzierter Wert zugrundegelegt werden müssen, weil sie sich mit ihrem Widerspruch lediglich gegen zwei dem Bauschein der L. H. vom 3. März 1998 beigefügten Nebenbestimmungen gewandt habe. Mit diesem hatte die L. H. der Klägerin die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück V. Straße 236 in H. einen Kfz-Handel mit Ausstellung zu betreiben. Sie war allerdings auf zwei Jahre befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen worden. Mit ihrem Widerspruch erstrebte die Klägerin eine uneingeschränkte Baugenehmigung. Die L. H. gab dem in zwei Schritten zum Teil statt, indem sie mit Schreiben vom 10. Juni 1998 die Frist auf 5 Jahre verlängerte und mit weiterem Schreiben vom 21. Juli 1998 den Widerrufsvorbehalt vollständig aufhob.

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Den weitergehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1999 zurück und belastete die Klägerin mit 60 v.H. der Kosten des Widerspruchsverfahrens; die L. H. verpflichtete sie, der Klägerin 40 v.H. ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Vorhaben könne nur befristet zugelassen werden, da das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der L. H.  Nr. 1585 liege. Eine unbefristete Zulassung des Kfz-Handels laufe der mit diesem Bebauungsplan verfolgten Absicht der L. H.  zuwider, dort eine städtebauliche Dominante verwirklicht zu sehen. Die Frist von 5 Jahren trage sowohl diesem Anliegen als auch dem konkurrierenden Interesse der Klägerin ausreichend Rechnung, eine plangemäße Grundstücksnutzung angemessen vorbereiten zu können.

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Mit dem hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 16. Februar 1999 setzte sie die von der Klägerin zu zahlenden Gebühren auf 2.752,20 DM fest, die sie in folgender Weise errechnet hat: Die Gebühren für den Ausgangsbescheid betrugen (658,-- DM nach Nr. 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung zuzüglich 2.400,-- DM nach Nr. 1.4 dieses Gebührenverzeichnisses =) 3.058,-- DM. Multipliziert mit 1,5 und davon 60 v.H. genommen ergibt den oben genannten Betrag.

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Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies die Klägerin im Wesentlichen darauf, den Bauschein vom 3. März 1998 nur zum Teil angegriffen zu haben; deshalb müsse die Gebühr deutlich nach unten korrigiert werden.

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Das zu tun lehnte die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 und der Begründung ab, es habe die Gesamtzulässigkeit der Baumaßnahme geprüft werden müssen. Isoliert hätten die Nebenbestimmungen nicht angegriffen werden dürfen. Ein anderes Ergebnis wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Bauantrag von vornherein auf eine nur befristete Zulassung des Kfz-Handels gerichtet gewesen wäre.

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Die Klage der Klägerin (daneben hatte ihr Geschäftsführer in der Annahme geklagt, auch er sei Adressat der Kostenfestsetzung) hat das Verwaltungsgericht Hannover mit der angegriffenen Entscheidung vom 19. Juli 2000, auf deren weitere Einzelheiten verwiesen wird, und im Wesentlichen folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Klägerin habe ihren Widerspruch nach neuerer Dogmatik zwar zulässigerweise auf die Nebenbestimmungen beschränken können. Das habe gebührenrechtlich aber keine mindernden Auswirkungen, weil auch der isolierten Anfechtung nur stattgegeben werden könne, wenn der "Rest-Verwaltungsakt" nach Wegfall der Nebenbestimmungen rechtmäßig sei. Eine Ermäßigung des Gebührensatzes im Billigkeitswege komme nicht in Betracht.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche der Senat durch Beschluss vom 26. Juli 2001 - 1 L 3390/00 - zugelassen hat. In ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt die Klägerin die Ausführungen im Zulassungsbeschluss vom 26. Juli 2001, auf den verwiesen wird, auf und verweist zudem u.a. auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1979 (- 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 = DVBl 1979, 774).

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Juli 2000 zu ändern und den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1999 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 aufzuheben, soweit darin eine höhere Gebühr als 917,40 DM festgesetzt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.

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Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der L. H. und der Beklagten verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Ihre Grundlage findet sie in § 12 Abs. 1 NdsVwKostG. Soweit (hier also zu 60 v.H.) ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf hiernach das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Diese Vorschrift beansprucht auch für den hier zu entscheidenden Fall Geltung. Eine Sonderbestimmung, wie im Falle einer "Teilanfechtung" gebührenrechtlich zu verfahren ist, enthält das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz nicht. Eine (entsprechende) Anwendung des § 9 Abs. 1 NdsVwKostG mit dem Ziel, dem Umstand bloßer "Teilanfechtung" Rechnung zu tragen, ist jedenfalls hier nicht veranlasst. Danach ist für den Ansatz einer Gebühr, für welche in der Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist, das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen. Anlass, in (entsprechender) Anwendung dieser Vorschrift den für die "volle Baugenehmigung" geltenden Wert wegen Teilanfechtung zu mindern, besteht auch unter Berücksichtigung der Grundsätze nicht, welche das Bundesverfassungsgericht in der im Tatbestand zitierten Entscheidung entwickelt hat. Auch danach ist es sachgerecht, für den Erlass eines Widerspruchsbescheides die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben; denn der Widerspruchsführer verfolgt mit seinem Rechtsbehelf genau das, was ihm die Ausgangsbehörde verweigert hat. Zudem ist der Verwaltungsaufwand der Widerspruchsbehörde in diesem Fall nicht geringer als in dem ursprünglichen Verwaltungsverfahren. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt isoliert angefochten werden können oder ob es dazu der Erhebung eines Verpflichtungswiderspruches bedarf. Auch im erstgenannten Fall kann der Teilanfechtungswiderspruch nur Erfolg haben, wenn der dann verbleibende Verwaltungsakt ohne die belastende Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.1980 - 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269, 274 = DVBl 1981, 263; Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 = UPR 2001, 148). Die Beklagte hatte dementsprechend dieselbe Prüfung anzustellen, wie sie die L. H.  vor Erteilung einer uneingeschränkten "Vollgenehmigung" anzustellen gehabt hatte. Der Arbeitsaufwand im Widerspruchsverfahren war dementsprechend nicht geringer.

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Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Stadt Hannover den Widerrufsvorbehalt zuvor vollständig aufgehoben hatte. Denn nach wie vor musste geprüft werden, ob der nunmehr mit einer Befristung von 5 Jahren versehene Bauschein vom 3. März 1998 überhaupt aufrechterhalten werden konnte. Dazu musste die Beklagte - was im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1999 auch geschehen ist - im Einzelnen prüfen, ob ein Gebrauchtwagenhandel als Zwischennutzung zugelassen werden kann oder ob dieser die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes der Stadt Hannover Nr. 1585 verhindert oder so wesentlich erschwert hätte, dass dies dem Gebietscharakter "wahrhaft" zuwidergelaufen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - 4 C  26.91 -, BRS 54 Nr. 127; Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wäre im Übrigen entgegen der Annahme der Klägerin auch als Entscheidungsergebnis in Betracht gekommen, die gesamte Baugenehmigung im Wege der reformatio in peius wieder "einzuziehen". Dass die weisungsbefugte obere Bauaufsichtsbehörde dies tun kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2000 (- 1 L 4202/99 -, NdsVBl 2000, 142 = BauR 2000, 1030 = ZfBR 2000, 349) ins Einzelne gehend dargetan.

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Eine Ermäßigung des Gebührenansatzes ist des Weiteren nicht deshalb gerechtfertigt oder angezeigt, weil die Beklagte die oben genannte Prüfung nach den Schreiben der Stadt Hannover vom 10.6. und 21.7.1998 dem äußeren Anlass nach nur im Hinblick auf die Dauer der Befristung anzustellen hatte. Das ist kein Gesichtspunkt, welcher die Gebührenhöhe berührt, sondern im Zusammenhang mit dem Verhältnis zu beantworten war, in dem die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hatte bzw. - umgekehrt - die Erstattung ihrer im Vorverfahren entstandenen Kosten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) beanspruchen konnte. Das hat die Beklagte durch die Kostenquote im Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1999 berücksichtigt. Eine Überprüfung dieser Kostenquote findet hier nicht mehr statt, weil dieser Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.

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Die Parallele zu Nr. 1.7 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung rechtfertigt eine Verminderung des Gebührenansatzes im Wege der Analogie ebenfalls nicht. Hiernach sind bei einer Verlängerung der Baugenehmigung nur 20 v.H. der Gebühren anzusetzen, die nach Nrn. 1.1 bis 1.5 des Gebührenverzeichnisses anzusetzen sind. Diese Reduzierung der Gebührenlast trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Prüfungsaufwand im Falle des § 77 Satz 3 NBauO geringer ist als bei der Ersterteilung. Richtig ist zwar, dass die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie die Neuerteilung; denn sie stellt in der Sache nichts anderes dar als die Erteilung einer neuen Genehmigung. Das geschieht indes unter erleichterten Verfahrensbedingungen. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde an die in der Baugenehmigung vertretenen Rechtsansicht nicht gebunden ist (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO 7. Aufl. 2002, § 77 Rdnr. 15) sind durch das vorangegangene Baugenehmigungsverfahren die maßgeblichen Problempunkte soweit "vorgeklärt", dass sich der Prüfaufwand bei einem Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung deutlich reduziert. Wenn der Gesetzgeber dem mit der Reduzierung der Gebührenlast auf ein Fünftel der für die Neuerteilung maßgeblichen Gebührensumme Rechnung trägt, so wird damit in nicht zu beanstandender Weise die reduzierte Prüfungslast gebührenrechtlich pauschalisiert. Dieser Fall ist indes nicht mit dem hier interessierenden gleich zu achten, indem die Beklagte eine Vollprüfung im Rahmen der Ersterteilung anzustellen hatte und der Fall einer bloßen "Teilanfechtung" in Wahrheit damit nicht bestand.

Sonstiger Langtext

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Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 938,12 DM festgesetzt.