Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.03.2007, Az.: 5 U 171/04

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.03.2007
Aktenzeichen
5 U 171/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 59370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0329.5U171.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 29.07.2004 - AZ: 3 O 87/02

Fundstellen

  • BauR 2008, 1191 (red. Leitsatz)
  • BauR 2008, 1471-1473 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2009, 311
  • OLGReport Gerichtsort 2008, 558-560

In dem Rechtsstreit

...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Knöfler, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Straub für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgericht Hannover vom 29. Juli 2004 wird zurükgewiesen.

  2. Die Klägern hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof - VII ZR 151/05- zu tragen.

  3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte) restlichen Werklohn bezüglich des Bauvorhabens D.... geltend.

2

Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 1994 mit Arbeiten an dem Bauvorhaben D..... Die VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten erstellte die Klägerin unter dem 3. April 1997 die Schlussrechnung. Nachdem es in der Folgezeit zwischen den Parteien zu Streit über die Berechtigung der Werklohnforderung gekommen war, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 1999, bis zum 31. März 2000 von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen, in der Folgezeit auch dann nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Klage erhoben worden sei. Die letzte Zahlung in Höhe von 3 759,64 DM leistete der Beklagte am 1. Oktober 1999 an die Klägerin. Auf Antrage der Klägerin vom 14. März 2000 erklärte der Beklagte im Schreiben vom 20. März 2000, er sehe für einen weiteren Verzicht auf die Einrede der Verjährung über den 31. März 2000 hinaus keinerlei Anlass. Unter dem 23. März 2000 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten über einen Betrag in Höhe von 5 824 481,03 DM beim Amtsgericht ein. Gegen den am 30. März 2000 an den Beklagten zugestellten Mahnbescheid legte dieser unter dem 31. März 2000 Widerspruch ein. Mit am 10. April 2000 bei der Klägerin eingegangenem Schreiben des Amtsgerichts wurde diese zur Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin zahlte die weiteren Gerichtskosten am 5. April 2002 ein. Am 10. April 2002 wurde der Rechtsstreit von dem Amtsgericht an das Landgericht abgegeben. Mit Schreiben vom 17. April 2002, bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 19. April 2002, wurde die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aufgefordert. Am 10. Juni 2003 ging die Anspruchsbegründung vom 4. Juni 2003 bei Gericht ein.

3

Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hannover verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Werklohnforderung verjährt sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Gegen die Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht dass die Forderung nicht verjährt sei.

5

Die Klägerin beantragt,

  1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Juli 2004 aufzuheben und

    1. 1.

      den Beklagten zur Zahlung von 3 026 371,84 DM = 1 547 359,17 € zuzüglich 1 % Zinsen über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 21. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1998 sowie seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 1 % über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 4 % zu verurteilen;

    2. 2.

      den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank auf 1 033 797,73 DM vom 21. Juni 1997 bis zum 31. Juli 1998 = 63 018,59 DM (= 32 220,89 €) zu verurteilen;

    3. 3.

      den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank auf 283 268,85 DM vom 21. Juni 1997 bis zum 28. Mai 1999 = 34 259,79 DM (= 17 516,76 €) zu verurteilen;

  2. hilfsweise,

  3. den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.

6

Der Streithelfer schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

7

Der Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

9

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien und des Streithelfers wird auf die zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2007 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

11

Die Klägerin hat keine weiteren Ansprüche auf der Grundlage des § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B sowie des § 6 Nr. 6 VOB/B aus dem hier streitigen Bauvorhaben gegen den Beklagten, denn die Forderungen der Klägerin sind verjährt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug.

12

Zwar ist die Auslegung des Landgerichts bezüglich des Schreibens des Beklagten vom 15. November 1999 weder zwingend noch lässt sie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 15. November 1999 herleiten. Denn das Schreiben des Beklagten ist vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung der Werklohnansprüche zu sehen. Wenn es dem Beklagten tatsächlich darum gegangen wäre, innerhalb vertretbarer Zeit eine Klärung der Abrechnungsprobleme herbeizuführen, hätte der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung für einen gewissen Zeitraum verzichtet, sondern es hätte nahegelegen, gleich der Klägerin mitzuteilen, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht in Betracht komme. Dem Schreiben des Beklagten lässt sich daher nur entnehmen, dass er nach Ablauf der Frist an einer gerichtlichen Klärung interessiert war.

13

Zwar steht in dem Schreiben des Beklagten ausdrücklich, dass bis zum 31. März 2000 Klage erhoben werden sollte, um einen dauerhaften Einredeverzicht herbeizuführen. Dass damit aber eine gerichtliche Geltendmachung durch Beantragung eines Mahnbescheides ausgeschlossen gewesen sein sollte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. In diesem Sinne hat der Beklagte sein Schreiben auch nicht verstanden, denn sonst wäre redlicherweise zu erwarten gewesen, dass er der Klägerin, als sie ihn mit Schreiben vom 14. März 2000 um eine Verlängerung der Einredeverzichtserklärung bis zum 30. Juni 2000 bat und gleichzeitig ankündigte, dass sie für den Fall, dass eine Verlängerung des Einredeverzichts nicht erfolgen sollte, einen Mahnbescheid beantragen würde, mitteilen würde, dass er die Beantragung eines Mahnbescheides nicht für ausreichend halte, um den dauerhaften Verjährungsverzicht herbeizuführen, sondern Klage erhoben werden müsse. Mit diesem Aspekt befasst sich das Antwortschreiben des Beklagten vom 20. März 2000 indessen nicht, sondern es wird nur die Ansicht geäußert, die Klägerin sei korrekt und vollständig bezahlt worden. Die Klägerin konnte daher davon ausgehen, dass der Beklagte auch dann nicht die Verjährungseinrede erheben werde, wenn sie einen Mahnbescheid beantragt. Der BGH hat diese Auslegung des Schreibens nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05 ).

14

Gleichwohl ist der Beklagte aber nicht gehindert, nunmehr die Verjährungseinrede zu erheben, weil der von ihm erklärte Verjährungsverzicht den Beklagten nicht vertraglich binden konnte. Der Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede ist nach § 225 S. 1 BGB a.F. unwirksam. Danach kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Deshalb kann auf die Einrede der Verjährung nicht von vorneherein bzw. vor Ablauf der Verjährungsfrist wirksam verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht hat lediglich zur Folge, dass der Beklagte mit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben dann verstoßen könnte, solange er bei der Klägerin den Eindruck erweckt oder aufrecht erhalten hätte, deren Ansprüche zu befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er die Klägerin dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hätte ( BGH NJW 1998, 902, 903 [BGH 04.11.1997 - VI ZR 375/96]). Fielen diese Voraussetzungen weg, erklärt insbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den erklärten Verzicht halten zu wollen, muss der Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, wobei in der Regel von einer Frist von etwa einem Monat auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 2006 - VII ZR 151/05 ).

15

Vorliegend haben weder die Klägerin noch deren Streithelfer Umstände und Tatsachen vorgetragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Beklagte nach seinem Schreiben vom 20. März 2000, mit dem er zum Ausdruck gebracht hat, dass er für einen weiteren Verzicht auf die Einrede der Verjährung über den 31. März 2000 hinaus keinerlei Anlass sehe, noch den Eindruck aufrechterhalten habe, sich für unbestimmte Zeit, ohne Rücksicht auf den weiteren Verlauf des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, nicht auf den Verjährungseintritt berufen zu wollen. Obwohl den Parteien mit Beschluss vom 18. Januar 2007 Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen, ist neuer Tatsachenvortrag dazu weder von der Klägerin noch dem Streithelfer der Klägerin gebracht worden.

16

Einzige weitere Erklärung des Beklagten nach dem Schreiben vom 20. März 2000 war der Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Eine außergerichtliche Korrespondenz fand nach dem 20. März 2000 zwischen den Parteien nicht mehr statt. Es fehlt somit an Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Beklagte nach dem 20. März 2000 noch den Eindruck erweckt habe, sich für unbestimmte Zeit, ohne Rücksicht auf den weiteren Verlauf des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, nicht auf den Verjährungseintritt berufen zu wollen.

17

Da es nur um Vertrauensschutz geht, konnte der Beklagte den Verzicht jederzeit widerrufen. Einen solchen Widerruf hat der Beklagte in der Klagerwiderung erklärt, in dem er die Einrede der Verjährung erhoben hat.

18

An der Verjährung der Forderung ändert sich auch nichts, wenn man auf die am 1. Oktober 1999 geleistete Abschlagszahlung in Höhe von 3 759,64 DM abstellt Zwar wird durch die Zahlung gemäß § 208 BGB a.F. eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt. Die Verjährungsfrist endete dann zum 30. September 2001, also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits ihre Ansprüche durch Beantragung eines Mahnbescheides gerichtlich geltend gemacht hatte. Auf das Schreiben des Beklagten vom 15. November 1999 kommt es dann nicht an. Da die Parteien das Mahnverfahren aber nicht weiterbetrieben haben, gelten die §§ 213, 212a, 211 Abs. 2 BGB a.F. Die nächsten die Unterbrechung der Verjährung bewirkenden Handlungen waren die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin am 5. April 2002 sowie die Aufforderung des Landgerichts vom 17. April 2002, bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. April 2002 eingegangen, den Anspruch zu begründen. Mit dem Zugang des Aufforderungsschreiben am 19. April 2002 trat eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. von sechs Monaten ein, so dass die Verjährung im Oktober 2002 eintrat. Begründet wurde die Klage erst mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003.

19

Eine Verpflichtung des Gerichts, die Klägerin auf den drohenden Verjährungseintritt hinzuweisen, bestand nicht. Ebenso wenig liegt ein triftiger Grund vor, der eine fristgerechte Anspruchsbegründung der Klägerin unzumutbar machte. Dass die Klägerin Probleme bei der Informationsbeschaffung hatte, weil Mitarbeiter ausgeschieden sind, stellt keinen triftigen Grund dar, der die Anwendung der Verjährungsvorschriften ausschließt.

20

Auch die Nachtragspositionen N22.44 über 18 704,44 DM (Minderleistung aus Witterung), N22.45 107 910,25 DM (Minderleistung aus Unproduktivität, worauf der Beklagte vorprozessual 51 385,83 DM gezahlt hat) und N22.46. über 342 310,08 DM (Mehrkosten Schwarz-/Weiß-Bereiche) sind verjährt. Die Nachforderungen waren zwar nicht Gegenstand der Schlussrechnung.

21

Soweit die Klägerin meint, dass diese Forderungen deshalb nicht verjährt sein könnten, weil sie erst nachträglich gestellt worden seien, ist diese Ansicht aber unzutreffend. Gilt die VOB/B "als Ganzes", ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wenn die Klägerin die Schlussrechnung gestellt hat und der Beklagte die Schlusszahlung geleistet hat. Der Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Beklagte unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.

22

Der Einwand der Klägerin, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart seien, weil durch die Zusatzbedingungen Änderungen vorgenommen worden seien, daher die Regelungen in § 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B unwirksam seien und keine wirksame Einrede der Schlusszahlung begründen könnten, greift nicht durch. Denn auch wenn man von einer Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede ausgehen würde, wäre die Forderung verjährt. Mit der Erteilung der Schlussrechnung und Ablauf von zwei Monaten Prüfungsfrist werden auch solche Forderungen fällig, die in der Schlussrechnung - sei es bewusst, sei es aus Vergesslichkeit - nicht aufgenommen worden sind. Insoweit beginnt eine einheitliche Fälligkeit und damit auch ein einheitlicher Beginn der Verjährung.

23

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Forderung noch nicht in die Schlussrechnung hätte aufgenommen werden können. Die Klägerin argumentiert insoweit, dass sich diese Forderungen erst durch das zweite Gutachten von Prof.L.... vom Mai 2000 ergeben hätten. Die Tatsachen, auf denen die Forderung beruht, waren allerdings bereits bei Erteilung der Schlussrechnung bekannt. Dass aufgrund einer anderen Betrachtungsweise bzw. einer anderen Beurteilung der Sachlage neue Forderungen gestellt werden, rechtfertig nicht die Ausnahme einer nachträglichen Rechnungsstellung. Denn hätte die Klägerin die Sachlage gleich "richtig", wie dies der Prof.L.... getan hat, beurteilt, hätte die Forderung in die Schlussrechnung aufgenommen werden können.

24

Da die Schlussrechnungsforderung verjährt und der Beklagte nach Treu und Glauben nicht gehindert ist, die Einrede der Verjährung zu erheben, ist die Berufung insoweit zurückzuweisen.

25

Auch die mit den Klaganträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 VOB/B für verspätet geleistete Zahlungen sind verjährt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

26

Die Schriftsätze der Klägerin vom 20. März 2007 und des Beklagten vom 26. März 2007 haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Knöfler
Becker
Dr. Straub