Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.03.2007, Az.: 11 U 193/06

Anpruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Ölgemälde bei arglistiger Handlung des Verkäufers; Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit; Mangelhaftigkeit auf Grund einer mehrdeutigen Objektbeschreibung; Pflicht zur unverzüglichen Rüge des Mangels nach Handelsrecht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.03.2007
Aktenzeichen
11 U 193/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 35084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0329.11U193.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 28.04.2006 - AZ: 547 C 17726/05

Fundstellen

  • KUR 2007, 114-116 (Volltext mit red. LS)
  • KuR 2007, 114-116 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 2007, 1362 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 581-582

Amtlicher Leitsatz

Der Verkäufer eines Gemäldes handelt arglistig im Sinne des § 377 Abs. 5 HGB, wenn er im Auktionskatalog trotz anderweitiger Kenntnis den Eindruck vermittelt, das Gemälde könnte von einem bestimmten Maler stammen.

In dem Rechtsstreit
...
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. April 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Ölgemäldes "Ansicht Parma", Öl auf Leinwand, 65/45,5 cm, signiert JCB Püttner.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Ölgemälde.

2

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt ein Auktionshaus und bietet auch Gemälde zum Kauf an.

3

Im Juni 2003 bot die Beklagte auf ihrer Homepage ein Gemälde an, welches eine Stadtansicht von Parma zeigt. Die Beklagte beschrieb das Gemälde in ihrem Angebot wie folgt:

"Püttner, JBC

Maler des 19./20. Jahrhunderts

Parma

(3645/0001) Limitpreis: 2.400, EUR

2.808, US$

Im Schlaglicht wird exakt die Architektur angegeben. Gleichwertig und detailreich erscheinen die Personen der Marktszene. Öl/Lwd. 65 x 45,5 cm. R. Sign. r.u.: JCB Püttner, Betit. l.u."

4

Der Kläger entdeckte dieses Angebot im Internet und ging davon aus, dass es sich um ein Gemälde des bekannten Marine und Landschaftsmalers Josef Carl Berthold Püttner handelt (18211881). Tatsächlich stammt das Gemälde jedoch nicht von diesem Maler.

5

Der Kläger erwarb das Gemälde im Juni 2003 zum Gesamtpreis von 4.260,50 EUR. Nachdem er das Gemälde erhalten und seinen Irrtum über dessen Urheber bemerkt hatte, verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Beklagte verweigerte dies mit der Behauptung, dass das Gemälde mangelfrei sei. Es stamme nur nicht von dem JCB Püttner, den sich der Kläger vorgestellt habe. Vielmehr habe das Bild ein anderer Maler namens JCB Püttner geschaffen. Dieser habe dieselben Initialen wie der 1881 verstorbene Künstler, habe aber im 19. und 20. Jahrhundert gelebt. Weitere Informationen über den Maler seien nicht bekannt.

6

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Das Angebot der Klägerin sei eindeutig gewesen. Das Bild sei laut Katalog von einem Maler geschaffen worden, welcher im 19./20. Jahrhundert gelebt habe. Damit sei das Bild aber erkennbar nicht von dem 1881 verstorbenen Künstler gemalt worden. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 5660 d.A.).

7

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

8

...

9

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 erklärt,

10

dass ihr keine Erkenntnisse über einen "anderen" JCB Püttner vorlägen,

11

dass das Bild dem bekannten JCB Püttner nicht zugeordnet werden könne, was ihr auch bekannt gewesen sei und

12

dass sie die zeitliche Einordnung des Gemäldes unter anderem aufgrund der Leinwand vorgenommen habe, die aus diesem Zeitraum stammen müsse.

13

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 440, 323 BGB Rückabwicklung des zwischen den Parteien im Juni 2003 geschlossenen Kaufvertrags verlangen.

14

1.

Auf den Rechtsstreit ist gemäß Art. 28 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen italienischen Staatsbürger. Der streitgegenständliche Kaufvertrag weist aber mit dem deutschen Recht die engsten Verbindungen auf, da das Angebot der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte, Art. 28 Abs. 1 EGBGB. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich auch aus der Zweifelsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat.

15

2.

Das streitgegenständliche Gemälde ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

16

Das vom Kläger angenommene Angebot der Beklagten bezog sich auf den Verkauf eines Gemäldes, welches von dem 1881 verstorbenen Maler JCB Püttner geschaffen worden war. Hierfür spricht bereits die von der Beklagten selbst vorgenommene Zuschreibung des Gemäldes.

17

Die von der Beklagten zusätzlich in die Objektbeschreibung aufgenommenen Zeitangabe "19./20. Jahrhundert" steht dieser Auslegung nicht entgegen. Aus der Beschreibung des Gemäldes konnte ein Interessent nicht mit der erforderlichen Sicherheit folgern, dass es sich um ein Gemälde handelt, bei dem lediglich die Leinwand aus dem 19. oder 20. Jahrhundert stammt und das zwar die Signatur JCB Püttner trägt, tatsächlich aber nicht von dem bekannten Künstler mit diesem Namen stammt.

18

Für eine solche Annahme bestand auch deshalb kein Anlass, weil keine Erkenntnisse über einen "anderen" JCB Püttner vorliegen, dem das Gemälde ggf. ebenfalls hätte zugeordnet werden können. In solchen Konstellationen darf der Käufer eines Gemäldes dementsprechend davon ausgehen, dass ein JCB Püttner zugeschriebenes Gemälde auch tatsächlich von dem 1881 verstorbenen Künstler stammt und muss nicht die Möglichkeit einer Fälschung in Betracht ziehen. Zwar kann theoretisch nie ausgeschlossen werden, dass ein Gemälde von einem anderen unbekannten Maler mit demselben Namen geschaffen wurde. Wenn der Verkäufer des Bildes auf diese Möglichkeit aber nicht ausdrücklich hinweist, darf der Käufer das Bild dem allgemein bekannten Künstler zuordnen.

19

Zwar war dem Kläger nach eigenem Vortrag die Diskrepanz zwischen der Zeitangabe und den Lebensdaten des Künstlers aufgefallen. Damit musste er aber noch nicht davon ausgehen, dass das Gemälde nicht von dem 1881 verstorbenen JCB Püttner stammt. Vielmehr bestand ebenso die Möglichkeit einer irrtümlichen Zeitangabe. Diese Möglichkeit lag umso näher, weil ein weiterer Maler namens JCB Püttner nicht bekannt ist und sich im Angebot der Beklagten sogar zweimal die Bezugnahme auf den Künstler befand und zwar in der ausdrücklichen Zuschreibung und dann nochmals im Hinweis auf die Signatur. Nicht zuletzt aufgrund der ausdrücklichen Zuschreibung durfte der Kläger aber von der Echtheit des Bildes ausgehen, denn gerade hierfür entfaltet eine die Signatur wiederholende Zuschreibung des Anbieters Indizwirkung.

20

Ob der Irrtum des Klägers durch die ihm nach eigenen Angaben erteilte telefonische Auskunft der Beklagten noch bestärkt wurde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wurde die fehlerhafte Annahme auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags nicht richtig gestellt.

21

3.

Eines etwaigen Nacherfüllungsverlangens bedurfte es nicht. Eine Nacherfüllung wäre der Beklagten gemäß § 275 BGB unmöglich (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 439, Rn. 15 im Hinblick auf die Unechtheit eines Kunstwerks).

22

4.

Der Kläger verstieß nicht gegen die Pflicht zur unverzüglichen Rüge des Mangels gemäß § 377 HGB. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Kläger um einen Kaufmann im Sinne des § 1 HGB handelt und dieser bei Erwerb des Gemäldes gemäß § 344 HGB im Rahmen seines Handelsgeschäfts tätig wurde. Jedenfalls kann sich die Beklagte nicht auf die Verletzung der Rügepflicht berufen, weil sie den Mangel ihrerseits arglistig verschwieg, § 377 Abs. 5 HGB.

23

Nach eigenen Angaben wusste die Beklagte bzw. der für sie handelnde Vertreter bereits bei Angebotserstellung, dass das streitgegenständliche Werk nicht von dem 1881 verstorbenen JCB Püttner stammt. Auch lagen ihr keine Anhaltspunkte für die Existenz eines Künstlers mit denselben Initialen vor. Gleichwohl bot sie das Gemälde unter der Bezeichnung "JCB Püttner" an und musste dementsprechend damit rechnen, dass Kaufinteressenten dieses Bild irrtümlich dem berühmten Maler zuschrieben, was dann auch unstreitig geschah. Allein das Fehlen von Literaturangaben und weiterer Hinweise auf den 1881 verstorbenen Künstler im Angebot genügte nicht, um die Verursachung eines Irrtums auf Käuferseite mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als sich das Angebot der Beklagte nicht ausschließlich an spezialisierte Kunstkenner richtete, sondern an jedermann. Bereits aus diesem Grund hätte die Beklagte in ihr Angebot einen ausdrücklichen Hinweis aufnehmen müssen, dass das Gemälde nicht von dem 1881 verstorbenen Künstler stammt. Dieses Unterlassen begründet den Arglistvorwurf.