Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.03.2007, Az.: 13 U 4/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.03.2007
- Aktenzeichen
- 13 U 4/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0327.13U4.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - AZ: 7 O 433/06
Fundstelle
- MMR 2007, 605 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
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hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgericht Celle am 27. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsklägerin vom 21. Dezember 2006 gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. November 2006 (7 O 433/06) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Zur Begründung wird verwiesen auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2007.
Hiergegen hat die Verfügungsklägerin keine beachtlichen Einwendungen vorgebracht.
Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihrem Schreiben vom 19. März 2007 auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 253 StGB beruft, hat sie schon deshalb keinen Erfolg, weil ein solcher Anspruch nach den gestellten Anträgen nicht Streitgegenstand ist. Nach den Anträgen soll die Verknüpfung unabhängig davon entfernt bzw. verboten werden, ob der Verfügungsbeklagte Geld verlangt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.