Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.03.2007, Az.: 3 U 168/06
Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung der einem Anwalt aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag obliegenden Pflichten; Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich durch ein nichteheliches Kind; Anfechtung des notariellen Vertrages über den vorzeitigen Erbausgleich erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren; Notwendigkeit der Anerkennung der Abstammung für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.03.2007
- Aktenzeichen
- 3 U 168/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 30663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:0321.3U168.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 20.06.2006 - AZ: 9 O 416/05
Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs. 1 BGB
- § 675 BGB
- § 1592 BGB
- § 1600d Abs. 4 BGB
- § 1934 BGB a.F.
Fundstellen
- OLGReport Gerichtsort 2007, 592-594
- ZEV 2008, VI Heft 6 (amtl. Leitsatz)
- ZErb 2007, 347-350 (Volltext mit amtl. LS)
- ZFE 2007, 318 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Die Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 BGB a. F.) durch ein nichteheliches Kind mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, setzt voraus, dass die Abstammung anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2007
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag in Anspruch.
Der Kläger erteilte dem Beklagten am 5. April 2004 den Auftrag, einen zwischen ihm, dem Kläger, und seinem vermeintlichen Vater, W. B., im Jahr 1974 geschlossenen notariellen Vertrag über einen vorzeitigen Erbausgleich gemäß § 1934 BGB anzufechten. Nach dem Inhalt jener notariellen Vereinbarung, die auf ein am 24. April 1974 von W. B. angenommenes Angebot des Klägers vom 14. April 1974 zurückging, hat W. B. dem Kläger im Wege des vorzeitigen Erbausgleichs einen Betrag von 2.000 DM gezahlt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei durch W. B. über dessen damalige Einkünfte und damit die Grundlage für die Bemessung der Erbausgleichszahlung getäuscht worden. Der Kläger hat daher den Beklagten am 5. April 2004 beauftragt, die Erbausgleichsregelung anzufechten und Schadensersatz geltend zu machen. Der Beklagte hat die Anfechtung mit Schreiben vom 4. August 2004 erklärt. Diese konnte jedoch wegen der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren keine Wirkung mehr entfalten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die Verjährung des Anspruchs verantwortlich. Durch den Verlust des Anfechtungsrechts sei ihm ein Schaden in Höhe seines Erbanspruchs, der ihm nach dem am 6. Januar 2004 verstorbenen W. B. zugestanden hätte, entstanden. Er, W. S., sei der nichteheliche Sohn des W. B. Der notarielle Vertrag über den vorzeitigen Erbausgleich habe auf einer falschen Berechnung beruht, die auf eine arglistige Täuschung des Erblassers durch falsche Angaben zu seiner Wirtschaftskraft zurückzuführen sei. Die Ausgleichszahlung in Höhe von 2.000 DM sei daher bei weitem zu gering ausgefallen. Der Gesamtnachlass nach W. B. habe 155.820,27 EUR betragen. Hiernach hätte dem Kläger bei wirksamer Anfechtung des Erbausgleichsvertrages neben der Ehefrau des W. B. und einem weiteren Kind ein Viertel zugestanden, mithin ein Betrag von 38.955,07 EUR. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 38.955,07 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 13. August 2004 zu zahlen sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger für vorgerichtliche Kosten 733,70 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 13. August 2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger hätten ohnehin keine Erbansprüche zugestanden. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei nicht nur, dass W. B. tatsächlich Vater des Klägers sei. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch ein nichteheliches Kind setze gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB zudem voraus, dass die Abstammung rechtskräftig festgestellt sei. Hieran fehle es. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein gerichtliches Verfahren gegeben, in dem W. B. als Vater des Klägers festgestellt worden sei. Im Übrigen sei er durch den Kläger vor Verjährung der Ansprüche nicht hinreichend über die für eine Anfechtung erforderlichen Umstände informiert worden. Zudem habe die zweite Ehefrau des Erblassers die Anfechtung als berechtigt anerkannt, sich mithin nicht auf den Ablauf der Anfechtungsfrist berufen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer behördlichen Auskunft der Stadt X. zur Frage, ob die Vaterschaft des W. B. im Personenstandsregister eingetragen ist. Eine Eintragung hat sich hierbei nicht feststellen lassen.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung des Beklagten, die in der Versäumung der Anfechtungsfrist liege und zu bejahen sei, zu einem Schaden des Klägers geführt habe. Der Kläger habe nicht nachweisen können, tatsächlich Sohn des W. B. zu sein; jedenfalls sei eine gerichtliche Feststellung des Abstammungsverhältnisses nicht nachgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und der die Auffassung vertritt, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass eine Vaterschaftsfeststellung erfolgt sei. Soweit die Vaterschaft in den Personenstandsbüchern der Stadt X. nicht vermerkt sei, beruhe dies auf einem Versäumnis staatlicher Stellen, was nicht dem Kläger angelastet werden könne.
Der Kläger beantragt,
- 1.
unter Aufhebung des zum Az. 9 O 416/05 ergangenen Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2006 den Beklagten zu verurteilen, 38.955,07 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins ab dem 13. August 2004 zu zahlen,
- 2.
den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger für vorgerichtliche Anwaltskosten 733,70 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins ab dem 13. August 2004 zu zahlen,
- 3.
hilfsweise
festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz nach Maßgabe seiner eigenen Wertberechnung und angabe verpflichtet ist,
- 4.
ganz hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht Lüneburg zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringen der Parteien auf den Inhalt der im Rechtsmittelverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, lässt sich zwar eine Pflichtverletzung des Beklagten, nicht jedoch ein hierauf beruhender Schaden des Klägers feststellen.
1.
Der Beklagte hat die ihm obliegenden Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt, §§ 280 Abs. 1, 675 BGB. Er hat, wie von ihm selbst eingeräumt, die maßgebliche Anfechtungsfrist verkannt sowie falsch berechnet, weshalb eine Anfechtung des notariellen Vertrages über den vorzeitigen Erbausgleich erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren erfolgt ist. Die Verjährungsfrist begann am 18. April 1974, dem Tag, an dem der Kläger gegenüber W. B. das Angebot auf vorzeitigen Erbausgleich abgegeben hat. Der Kläger hat den Beklagten am 5. April 2004 - und damit ca. zwei Wochen vor Ablauf der 30Jahresfrist - mit der Anfechtung der vorzeitigen Erbausgleichsregelung beauftragt. Erfolgt ist die Anfechtung erst mit Schreiben vom 4. August 2004 und damit verspätet.
Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz die Auffassung vertreten hat, ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last, da ihm die erforderlichen Informationen für eine Anfechtung nicht rechtzeitig überbracht worden seien, trifft dies nicht zu. Es fehlt insoweit schon an der erforderlichen Darstellung, wann der Kläger dem Beklagten die Informationen, die seinem umfänglichen Schreiben mit Anfechtungserklärung vom 4. August 2004 zugrunde liegen, erteilt hat. Unabhängig hiervon hätte die Anfechtung als solche bereits zu einem früheren, rechtzeitigen Zeitpunkt erklärt werden können. Der weiteren Suche nach Unterlagen, die auf eine arglistige Täuschung des Klägers durch W. B., insbesondere durch falsche Angaben über seine Leistungsfähigkeit hindeuteten, hätte dies nicht entgegengestanden.
2.
Der Senat vermag jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Dies wäre nur dann der Fall,
- wenn bei rechtzeitiger Erklärung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung deshalb begründet gewesen wäre, weil der Kläger durch seinen vermeintlichen Vater W. B. über dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht worden wäre,
- dem Kläger als Abkömmling des W. B. tatsächlich Erbansprüche zugestanden hätten, was den Nachweis einer Feststellung der Abstammung voraussetzt und
- Ansprüche in der geltend gemachten Höhe tatsächlich bestanden hätten.
a)
Schon hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Erbausgleichsvertrages wäre jedoch der Kläger für die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Umstände in einem Anfechtungsprozess beweisfällig geblieben.
Der Kläger behauptet, W. B. habe ihn über die von ihm im Jahr 1974 erzielten Einkünfte, aus denen sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des W. B. ergab und die wiederum die Grundlage für die Berechnung der Höhe der bei einem vorzeitigen Erbausgleich zu zahlenden Abfindung ist, getäuscht. Im Anfechtungsschreiben des Beklagten vom 4. August 2004, auf das der Kläger sowohl in seiner Klageschrift als auch in der Berufungsbegründung lediglich Bezug nimmt, ist dargestellt, dass der im Jahr 1974 vereinbarte Erbausgleich auf der Angabe des W. B. beruhte, er habe zum damaligen Zeitpunkt als Bohrmeister lediglich 800 DM netto verdient sowie eine Auslandszulage von 600 DM erhalten; seine Ehefrau sei nicht berufstätig gewesen. Diese Angaben sollen, so der Kläger, falsch gewesen sein: W. B. habe im Jahr 1969 bereits Bezüge im Inland in Höhe von 1.141 DM erzielt sowie im Ausland weitere 2.700 DM monatlich erhalten. Darüber hinaus sei seine Ehefrau lediglich im Zeitpunkt der Auskunftserteilung arbeitslos gewesen; sie habe jedoch, was bereits absehbar gewesen sei, kurz darauf wieder eine Arbeit angenommen.
Dieser, die Anfechtungsvoraussetzungen schlüssig darstellende Sachverhalt ist jedoch seitens des Beklagten bestritten. Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist damit entscheidend, ob dem Kläger in einem Anfechtungsprozess der Beweis gelungen wäre, von W. B. tatsächlich arglistig getäuscht worden zu sein. Unterlagen für die von ihm behaupteten Einkünfte des W. B. hat der Kläger jedoch auch im Regressprozess nicht vorgelegt, Beweisantritte fehlen. Damit bleibt offen, ob der Nachweis einer arglistigen Täuschung des Klägers durch W. B. gelungen wäre, was bereits einem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten hier entgegensteht.
b)
Darüber hinaus ist, worauf bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat, eine Abstammung des Klägers von W. B. nicht durch die erforderlichen Urkunden nachgewiesen. Hierfür genügt die - sich aus den Umständen aufdrängende - Vermutung, der Kläger sei nichtehelicher Sohn des W. B., allein nicht. Die Geltendmachung der hier streitigen Erbansprüche setzt vielmehr voraus, dass die Vaterschaft W. B. anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Die hierfür erforderliche Überzeugung des Senats lässt sich aus den vorgelegten Umständen jedoch nicht gewinnen.
Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 1592 BGB unter Bezugnahme auf die Regelung des § 1600 d BGB verneint hat, weist zwar der Kläger mit seiner Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass als gesetzliche Grundlage nicht § 1600 d BGB n. F., sondern § 1600 a BGB a. F. maßgeblich ist. Eine inhaltliche Abweichung ist hiermit jedoch nicht verbunden. Auch der vom Kläger beschriebene Paradigmenwechsel, insbesondere die Stärkung der Stellung des nichtehelichen Kindes ist insoweit ohne Belang, da nicht über die Stellung des Klägers als nichteheliches Kind, sondern maßgeblich die Frage zu entscheiden ist, ob die nichteheliche Abstammung des Klägers von W. B. festgestellt ist. Insoweit bestimmte, praktisch inhaltsgleich mit der jetzigen gesetzlichen Regelung, § 1600 d BGB a. F., dass dies bei nichtehelichen Kindern die Anerkennung der Vaterschaft oder eine gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle voraussetzt. Da eine eheliche Abstammung nicht vorliegt, müsste mithin die Vaterschaft anerkannt oder in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sein. Eine entsprechende Urkunde hat der Kläger - unstreitig - nicht vorlegen können. Insbesondere ein Nachweis in Form einer Personstandsurkunde existiert nicht. Auf Anforderung des Landgerichts Lüneburg ist vom Standesbeamten der Stadt X. am 5. April 2006 zwar eine Ablichtung aus dem Familienbuch des Klägers vorgelegt worden, in dem jedoch lediglich die Mutter des Klägers, hingegen kein Vater verzeichnet ist. Darüber hinaus existiert eine Registerkarte des Jugendamts der Stadt X., in dem verschiedene das Mündel W. S. betreffende Verfahren genannt sind und in dem auch als Kindesvater W. B. aus H. vermerkt ist. Hierbei handelt es sich allerdings, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, um keine Personenstandsurkunde i. S. v. § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Aus der Registerkarte ergibt sich auch nicht, dass eine Anerkennung der Vaterschaft oder eine gerichtliche Feststellung derselben in anderer Form stattgefunden hätte. Die auf der Registerkarte genannten Unterhaltsverfahren setzen jedenfalls weder eine solche Anerkennung voraus noch ersetzen sie sie. Zudem ergibt sich aus den in der Registerkarte verzeichneten Verfahren nicht einmal mit der gebotenen Deutlichkeit, wen die Verfahren im Einzelnen betrafen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Schreiben des Amtsgerichts Celle an W. B. vom 26. Juni 2003 berufen. Zwar heißt es in dieser, offenbar auf Veranlassung des Klägers erfolgten Anfrage des Gerichts an W. B., die beim Amtsgericht geführten Akten seien unvollständig, es fehle das Vaterschaftsanerkenntnisurteil vom 10. Dezember 1992. Dieses Schreiben ist jedoch bereits in sich widersprüchlich. Es erscheint ausgeschlossen, dass in einem Verfahren des Amtsgerichts aus dem Jahr 1952 (12 C 793/52) erst am 10. Dezember 1992 ein Anerkenntnisurteil ergangen sein könnte. Der indizielle Wert dieses Schreibens wird in seiner Wirkung zudem deutlich durch eine Auskunft des Präsidenten des Landgerichts Lüneburg vom 22. Juni 2004 abgeschwächt. Dort heißt es, dass die Nachforschungen in der Sache W. S. nichts ergeben hätten, da die Register und Akten aus den Jahren 1950 - 1952 bereits vernichtet seien. Zudem, so der Präsident des Landgerichts, habe es sich bei den dort geführten Verfahren wahrscheinlich um Unterhaltsverfahren gehandelt. Ob in jenen Verfahren Feststellungen zur Vaterschaft getroffen worden sind, ob damals von der Vaterschaft des W. B. als unstreitig ausgegangen worden sei oder irgendeine Urkunde über eine Anerkennung der Vaterschaft vor dem Jugendamt vorgelegen hätte, lasse sich mithin nicht sagen. Auch das mit der Berufung hervorgehobene Argument des Klägers, der fehlende Nachweis einer Vaterschaft beruhe darauf, dass die zuständigen öffentlichen Stellen die erforderlichen Einträge in die Personenstandsbücher nicht vorgenommen hätten, was nicht zum Nachteil des Klägers gereichen dürfe, dem deswegen Beweiserleichterungen zukommen müssten, ist jedenfalls für das hier vorliegende Verfahren, das das Verhältnis des Klägers zum Beklagten betrifft, ohne Bedeutung. Der Beklagte jedenfalls hat nicht dafür einzustehen, dass entsprechende urkundliche Eintragungen - wenn sie vorzunehmen gewesen wären - nicht vorgenommen worden sind.
c)
Der Kläger kann schließlich auch mit der Begründung, die Erben nach W. B. hätten im Fall ihrer Inanspruchnahme vor Ablauf der Anfechtungsfrist den fehlenden urkundlichen Nachweis der Abstammung des Klägers nicht geltend gemacht, nicht durchdringen. Das Verhalten der möglicherweise ausgleichspflichtigen Stiefmutter sowie Halbschwester des Klägers, die Ausgleichszahlungen an den Kläger wegen der Verfristung der Anfechtung verweigert haben, zeigt, dass diese zu einer freiwilligen Leistung gerade nicht bereit waren. Anderenfalls bestünde kein Grund, weshalb sie sich zwar auf die Fristversäumung berufen haben, mögliche Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Klägers wegen fehlenden Nachweises der Abstammung hingegen nicht erhoben hätten.
d)
Da es bereits an einem Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach fehlt, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch der Eintritt eines Schadens jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zweifelhaft ist. Die Berechnung des Klägers beruht u. a. auf der Behauptung, dass dem Nachlass Schenkungen an die Tochter des Erblassers hinzuzurechnen seien. Ob dies zutrifft, ist streitig. Darüber hinaus wäre in die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs zudem der Betrag, den der Kläger bereits im Rahmen der vorzeitigen Erbauseinandersetzung erhalten hat, einzustellen, wobei zugleich sowohl die Geldentwertung als auch die Verzinsung seit 1974 berücksichtigt werden müsste.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.