Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.09.2022, Az.: 7 W 14/22 (L)

Nachabfindungsansprüche nach der HöfeO; Ungeteilte Erhaltung eines Hofes im Erbgang; Dauernde landwirtschaftliche Verpachtung eines Hofes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.09.2022
Aktenzeichen
7 W 14/22 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 34728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2022:0919.7W14.22L.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 10.03.2022 - AZ: 60 Lw 37/21

Amtlicher Leitsatz

Die Verpachtung zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt auch dann nicht unter § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung des Hofes auf Dauer eingestellt hat.

Tenor:

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gifhorn vom 10. März 2022 insoweit geändert, als zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.

Der Antrag der Antragstellerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird für die erste und die zweite Instanz auf die Wertstufe bis zu 40.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 19. November 2002 verstorbene Erblasserin, die Mutter der Antragstellerin, war Eigentümerin des im Grundbuch von E. Blatt 327 eingetragenen und mit einem Hofvermerk - der am 6. November 2015 gelöscht wurde - versehenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Mit notariellem Übergabe-, Altenteil- und Abfindungsvertrag vom 13. Dezember 1997 übertrug sie den Grundbesitz im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre mittlerweile ebenfalls verstorbene weitere Tochter, B.S. (Hoferbin), die von dem Antragsgegner als befreitem Vorerben beerbt worden ist. Die Hoferbin war am 16. Juli 1999, der Antragsgegner am 13. Februar 2019 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Die Antragstellerin ist zu 1/8 Pflichtteilsberechtigte nach der Erblasserin.

Nach Abschluss des Hofübergabevertrages hatte die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass der Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Mit Beschluss vom 19. Juni 2000 (Az. 7 W 42/99) wies der Senat den Antrag zurück und stellte die Hofeigenschaft zum 13. Dezember 1997 fest. Seine Entscheidung stützte der Senat unter anderem darauf, dass die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung als Pferdezucht durch die Tochter der Hoferbin, Frau Dr. S., möglich sei. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. 94 ff.) verwiesen.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten die Eigenbewirtschaftung des Hofes 1991 eingestellt und die Flächen für jeweils 3-9 Jahre verpachtet. Die Hoferbin führte die Verpachtung des Hofes fort und schloss in der Folge eigene Pachtverträge ab. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner zur Auskunft über die Pachtverträge seit Eintragung der Hoferbin auf. Der Antragsgegner erteilte Auskunft für die Zeit vom 6. November 2015 bis zum 15. Juli 2019 - also von der Löschung des Hofvermerks bis zum Ablauf der 20-Jahres-Frist - über fünf Pachtverträge und errechnete aus den Einnahmen einen Abfindungsanspruch der Antragstellerin von 5.623,09 €, den er auch zahlte.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass weder bei der Hoferbin noch ihrer Tochter Dr. S. die Absicht bestanden habe, den Hof wieder anzuspannen. Eine Wiederaufnahme des Betriebs sei angesichts des Zustands der Gebäude ausgeschlossen.

Der Antragsgegner hat behauptet, dass bis zur Löschung des Hofvermerks die Möglichkeit bestanden habe, dass Dr. S. den Betrieb als Pferdezucht aufgenommen hätte. Bis auf wenige Ausnahmen seien die Hofgebäude durch die Hoferbin teils umfangreich erneuert worden.

Das Landwirtschaftsgericht, auf dessen Beschluss sowohl wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat den Antragsgegner zur Zahlung von 2.649,07 € verpflichtet und den Zahlungsantrag im Übrigen sowie den Stufenantrag zurückgewiesen. Aufgrund der Entscheidung des Senats vom 19. Juni 2000 stehe fest, dass ein Hof zunächst vorhanden war. Erst ab 2012 habe das Oberlandesgericht in der Sache 7 W 5/12 (L) seine Rechtsprechung geändert und strengere Anforderungen gestellt. Danach sei nicht mehr von einer Eigenbewirtschaftung auszugehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Sie beantragt,

1. den Antragsgegner zu verurteilen, an sie 6.789,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2021 zu zahlen;

2. im Wege der Stufenklage

a. den Antragsgegner zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, welche Pachtverträge Frau B.S. über die im Grundbuch von E. des Amtsgerichts Gifhorn Blatt 327 eingetragenen Grundstücke in dem Zeitraum vom 15. Juli 1999 bis einschließlich 30. September 2012, mit Ausnahme des Pachtvertrages vom 24. April 2014 mit Herrn R.B. über die Flurstücke Flur 5 Flurstück 41/1 und Flur 4 Flurstücke 68, 55, 39 und 56, abgeschlossen hat und welche jährlichen Einnahmen daraus erzielt wurden;

b. den Antragsgegner zu verurteilen, die sich aus der Auskunft gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. b, 5 HöfeO ergebenden Nachabfindungsansprüche zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit seiner Anschlussbeschwerde beantragt er,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Gifhorn vom 10. März 2022 die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Für die Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Anschlussbeschwerdeschrift verwiesen.

II.

Die geltend gemachten Nachabfindungsansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu, weshalb auch der Stufenantrag insgesamt abzuweisen war.

1. Nachabfindungsansprüche kommen hier - wovon auch die Beteiligten ausgehen - allein nach § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO in Betracht.

a) Nach dieser Vorschrift besteht für den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall - dem gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO die Übergabe gleichsteht - den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Dass es sich bei dem Zurverfügungstellen von Flächen gegen Entgelt um eine Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO handelt, ist nicht zweifelhaft (BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 12). Entscheidend ist daher, ob die langfristige Verpachtung aller landwirtschaftlichen Flächen eine landwirtschaftsfremde Nutzung darstellt.

b) Die Verpachtung zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt auch dann nicht unter § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO, wenn der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung des Hofes auf Dauer eingestellt hat (vgl. OLG Hamm, AgrarR 1988, 138; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. August 1995 - 10 W 12/95, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2002 - 23 WLw 6/01, juris Rn. 76; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich, HöfeO, 11. Aufl., § 13 Rn. 40; Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, Agrarrecht, 2. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 32; Nomos-BR/Graß, HöfeO, 1. Aufl. § 13 Rn. 18; dies. in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 18; offen lassend MAH/v. Garmissen, 3. Aufl., § 11 Rn. 68). Soweit der Senat in Entscheidungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Auffassung vertreten hat, die Nutzung durch den Hoferben sei landwirtschaftsfremd, wenn von einer endgültigen Aufgabe der Eigenbewirtschaftung des Hofes auszugehen ist und die Verpachtung und Vermietung durch den Hoferben sich als reine Vermögensverwaltung darstellt, so dass der Zweck der Privilegierung des Hoferben verfehlt werde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2010, 7 W 84/10 (L) und Beschluss vom 19. März 2012, 7 W 5/12 (L); vgl. auch Hötzel in: Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rn. 17g; Wöhrmann/Graß/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 75 ff.), hält er hieran nicht fest.

aa) Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO besteht für den weichenden Erben ein Nachabfindungsanspruch, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Dem lässt sich eine Beschränkung auf eine Eigenbewirtschaftung nicht entnehmen. Zwar kommt es maßgeblich darauf an, dass der Hoferbe - und nicht ein Dritter - den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- und forstwirtschaftlich nutzt und hieraus erhebliche Gewinne erzielt (vgl. Hötzel in: Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rn. 17g; Wöhrmann/Graß/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 75). Für die Frage, ob die Verpachtung zum Zwecke der Landwirtschaft landwirtschaftsfremd ist, besagt dies jedoch nichts. Angesichts der für den Landpachtvertrag begriffsnotwendigen (§ 585 Abs. 1 Satz 2 BGB, Begriff des Landpachtvertrags) Ausübung von Landwirtschaft, liegt es auf der Hand, dass eine landwirtschaftsfremde Nutzung des Hofes nicht stattfindet, wenn der Hoferbe mit einem Dritten einen Landpachtvertrag geschlossen hat.

bb) Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vorgeschlagen, als § 13 Abs. 10 Satz 2 und 3 es einer Veräußerung des Hofes gleichzustellen, wenn ein Hoferbe die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer einem nicht hoferbenberechtigten Dritten überlässt (BT-Drucks. 7/1443 S. 7). Dieser Vorschlag ist nicht Gesetz geworden. Der Bundesrat hatte die Regelung abgelehnt, weil sie nicht geeignet sei, Umgehungsabsichten zu verhindern, und darüber hinaus dazu führen würde, dass nicht entwicklungsfähige Betriebe vom Hoferben weiterbewirtschaftet würden, was agrarstrukturell unerwünscht wäre (BT-Drucks. 7/1443 S. 37 f). Dem hat sich der Rechtsausschuss des Bundestags angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 7/4545 S. 7). Danach hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dass die langfristige Verpachtung zur Landwirtschaft bei gleichzeitiger Aufgabe der Eigenbewirtschaftung keinen Nachabfindungsanspruch auslösen soll.

cc) Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht.

(1) Die Vorschriften der Höfeordnung wollen die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen; das dem weichenden Erben zugemutete Opfer ist nur so lange gerechtfertigt, wie der Hoferbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 7/1443, 26; BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 15). Ein Wegfall des höferechtlichen Zwecks kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen der Hoferbe den Hof oder Teile davon der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08, BGHZ 180, 285 Rn. 16).

(2) Mit der dauernden landwirtschaftlichen Verpachtung des Hofes entzieht der Hoferbe den Hof aber nicht der landwirtschaftlichen Nutzung. Die gegenteilige Sicht vermengt die Frage von Nachabfindungsansprüchen mit dem Vorhandensein eines Hofes im Erbfall als Voraussetzung einer Vererbung nach der Höfeordnung. Das ist hier auch dem Landwirtschaftsgericht widerfahren. Es hat nicht beachtet, dass es in dem Senatsbeschluss vom 19. Juni 2000 um die Frage ging, ob ein Hof bei Abschluss des Übergabevertrages vorlag, während es in dem Senatsbeschluss in 7 W 5/12 (L) um den Wegfall des höferechtlichen Zwecks ging. Während eine Vererbung nach der Höfeordnung überhaupt nur erfolgen kann, wenn die landwirtschaftliche Besitzung, ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht verloren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, juris Rn. 41), knüpft § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO an eine Beendigung der eigenen Hofbewirtschaftung keine nachteiligen Folgen für den Hoferben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1986 - BLw 9/85, juris Rn. 57, 61). Auch die Löschung des Hofvermerks hat nach § 13 Abs. 9 Satz 3 HöfeO keinen Einfluss auf die in § 13 HöfeO geregelten Ansprüche. Zwar mag es aus Sicht der weichenden Erben rechtspolitisch wünschenswert erscheinen, einen Wegfall des höferechtlichen Zwecks anzunehmen, wenn im Fall eines (gedachten) Erbfalls die Vererbung nicht nach der Höfeordnung erfolgen könnte. Das entspricht aber nicht der Gesetzeslage.

(3) Ohnehin fehlt eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum die Verpachtung mit gleichzeitiger Beendigung der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftsfremd sein soll, die Verpachtung ohne (vollständige) Aufgabe der Eigenbewirtschaftung jedoch nicht (vgl. hierzu Hötzel in: Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rn. 17g; Wöhrmann/Graß/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 13 HöfeO Rn. 76 f.). Ob noch eine Hofstelle vorhanden ist und das Interesse an der Erhaltung des Hofes fortbesteht, besagt für die Einordnung der Nutzung als landwirtschaftsfremd nichts, denn in keinem Fall betreibt der Hoferbe auf den verpachteten Flächen selbst Landwirtschaft. An der Art der Nutzung - Ziehung der Erträge aus der Überlassung der Sache an andere zur Nutzung - ändert sich nichts, wenn der Hoferbe selbst noch auf weiteren Flächen Landwirtschaft betreibt.

(4) Danach erweist sich die Unterscheidung zwischen Eigen-/Fremdbewirtschaftung und reiner Vermögensverwaltung als nicht tragfähig, denn auch der den Hof fortführende Hoferbe betreibt Vermögensverwaltung, wenn er Teile des Hofs verpachtet. Das ist auch unschädlich, weil § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO allein an die Nutzung des Hofes anknüpft. Der Begriff der Vermögensverwaltung trägt hierzu nichts bei. Er nimmt nicht die Nutzung des Hofes in den Blick, sondern beschreibt, wie sich diese in Bezug auf das Vermögen des Hoferben darstellt.

c) Nach diesen Grundsätzen ist die von der Hoferbin vorgenommene Verpachtung jedenfalls in der Zeit bis zu der Löschung des Hofvermerks nicht nachabfindungspflichtig.

2. Dementsprechend besteht auch kein Auskunftsanspruch. Dieser setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass ein Nachabfindungsanspruch ernsthaft in Betracht kommt, ohne sicher gegeben sein zu müssen. Daran fehlt es hier, wie oben ausgeführt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kostenverteilung anhand des Grades von Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 GNotKG. Von Amts wegen ist auch die Festsetzung erster Instanz zu berichtigen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.