Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.09.2022, Az.: 7 W 6/22 (L)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.09.2022
- Aktenzeichen
- 7 W 6/22 (L)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 43574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dannenberg (Elbe) - 19.11.2021 - AZ: 5 Lw 25/20
In der Landwirtschaftssache
S. S., ...,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
G. S., ...,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht
..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht
... als Berufsrichter sowie die Landwirte Herrn ... und Herrn ... als ehrenamtliche
Richter beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Januar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dannenberg (Elbe) vom 19. November 2021 (Az. 5 Lw 25/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der der Antragsgegnerin auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 150.316 €.
Gründe
I.
Der Antragssteller begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 (UR-Nr. 480/1989 des Notars P.-G. P. mit Amtssitz in L.), durch den sein Großvater, der am 25. April 1992 verstorbene E. M. (im Weiteren: Erblasser), seinen im Grundbuch zu W. Bd. 25 Bl. 765 eingetragenen Hof seiner Tochter, der hiesigen Antragsgegnerin und Mutter des Antragstellers, übertragen hat; dieser Übergabevertrag war vom Landwirtschaftsgericht Dannenberg/Elbe mit Beschluss vom 6. April 1990 (Geschäftszeichen: 5 Lw7/90 AG Dannenberg/Elbe) genehmigt worden, nachdem die Landwirtschaftskammer Hannover mit Stellungnahme vom 8. Februar 1990 unter Hinweis auf den beruflichen Werdegang der Antragsgegnerin, die Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft ist, deren Wirtschaftsfähigkeit bestätigt hatte. Außerdem beansprucht der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Herausgabe der vorgenannten Besitzung, für die aufgrund einer negative Hoferklärung der Antragsgegnerin seit dem 18. April 2020 der Hofvermerk gelöscht ist, mit allen Bestandteilen und Zubehör.
Dieses Begehren hat der Antragsteller, der über einen Abschluss als "Landwirt" verfügt, ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau und als Berufsschullehrer abgeschlossen hat und seit 2004 einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe mit Biogasanlagen nachgeht, auf die Behauptung gestützt, vom Erblasser zum Hoferben bestimmt worden zu sein, indem ihm dieser mit einem Pachtvertrag von Juni 1989 - zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller 17 Jahre alt - die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundbesitzes übertragen habe. Der Erblasser habe infolge der Mithilfe des Antragstellers auf dem Hof und dessen begonnenen landwirtschaftlichen Ausbildung in diesem seinen Nachfolger gesehen. Deswegen habe er seine weitere Tochter - die vom Antragsteller als Zeugin benannte K. S., die Schwester der Antragsgegnerin, die bis dahin als Pächterin der Landwirtschaftsflächen die designierte Hoferbin gewesen sei - gebeten, auf den Hof zugunsten einer Fortführung seitens des Antragstellers zu verzichten, wozu diese im Ergebnis bereit gewesen sei. Ohne die Entscheidung des Erblassers, dass der Antragsteller den Hof übernehmen solle, wäre es nie zu einem Hofübergabevertrag mit der Antragsgegnerin gekommen. Auch mit dieser sei im Sommer 1989 mündlich vereinbart worden, dass der Hof an den Antragsteller nach Abschluss seiner Ausbildung übergeben werden solle.
Zwar sei der im Jahr 1989 geschlossene Pachtvertrag nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1992 wieder aufgelöst worden. Gleichwohl habe er - der Antragsteller - aber den Hof bis zum Jahr 2000 bewirtschaftet, und zwar neben seinem Wehrdienst und seinem Studium, da kein anderes Familienmitglied hierzu - u.a. wegen der fehlenden Sachkunde im Bereich Pflanzenschutz - in der Lage gewesen sei. Dass er nach dem Sommer 2000 den Hof verlassen habe und für drei Jahre in die Schweiz gegangen sei, liege darin begründet, dass sich die Antragsgegnerin geweigert habe, ihm den landwirtschaftlichen Betrieb trotz seiner Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschafter zu übergeben. Aus diesem Grund habe er sich für ein Zweitstudium (Ausbildung zum Berufsschullehrer) entschlossen, wobei er sich die wirtschaftlichen Mittel dafür mangels Finanzierungsbereitschaft seiner Eltern im Ausland habe erarbeiten müssen.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2003 sei von einer Übertragung des Hofes auf ihn dann erst recht keine Rede mehr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrieb wegen einer fehlenden erfolgreichen Bewirtschaftung heruntergewirtschaftet gewesen.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass der Hofübergabevertrag mit der - nach seiner Behauptung zudem gar nicht wirtschaftsfähigen - Antragsgegnerin vom Landwirtschaftsgericht nicht hätte genehmigt werden dürfen, weil er in Widerspruch zu der zuvor zu seinen Gunsten erfolgten formlos-bindenden Hoferbenbestimmung durch den Erblasser stehe. Darüber hinaus sei der Hofübergabevertrag gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam, weswegen ihm aus § 812 BGB bzw. § 2287 BGB analog ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehe.
Die Antragsgegnerin hat eine formlos-bindende Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben und eine Verpachtung des Hofes durch den Erblasser an ihn bestritten. Zur Übertragung des Hofes im Dezember 1989 auf sie sei es gekommen, weil ihre eigentlich als Übernehmerin vorgesehene Schwester K. S. eine Übernahme des Betriebs wegen der seinerzeit auf diesem lastenden Schulden von rd. 120.000 DM und der mit einer Hofübernahme verbundenen Pflege des Erblassers abgelehnt habe. Der Antragsteller sei seinerzeit nicht als Hoferbe vorgesehen gewesen, andernfalls wäre dies im Hofübergabevertrag festgehalten worden.
Zwar sei zutreffend, dass vor langer Zeit überlegt worden sei, den Hof durch den Antragsteller weiterführen zu lassen. Dieser habe aber kein Interesse gezeigt, in der Landwirtschaft zu arbeiten, sondern sich stattdessen für Technik interessiert. Insoweit habe der Antragsteller zwar gelegentlich - wie seine Geschwister auch - weisungsgebunden im Betrieb mitgeholfen. Zu keiner Zeit sei er aber Betriebsinhaber gewesen. Ab dem Jahr 2000 habe der Antragsteller seine Hilfestellungen vollständig eingestellt und sei seitdem so gut wie nie dagewesen, weil er sich ständig in Italien oder anderswo aufhalte.
Wenn er allerdings dagewesen sei, habe er sich in 2019 und noch mehr in 2020 gegen den Willen der Antragsgegnerin in die Bewirtschaftung eingemischt, was zu Nachteilen und Schäden geführt habe - so u.a. zu "verschwundenen" Arbeitsgeräten, einer Erkrankung der Pferde wegen der Fütterung mit ihnen ungewohntem Hafer, der Geburt der Lämmer auf kaltem Boden wegen der zuvor trotz Lammzeit erfolgten Ausmistung des Stalls oder der Ernte minderwertigen Heus wegen des Mähens zum falschen Zeitpunkt.
Bereits dies belege, dass der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig sei, weil er den Betrieb nicht zielführend bewirtschaften könne. Demgegenüber sei eine Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin, die im Übrigen auch eine Ausbildung und Prüfung zum Pflanzenschutz gemacht habe, gegeben. Dies habe nicht nur die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme im Rahmen des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens betreffend den Hofübergabevertrag bestätigt. Dass sie wirtschaftsfähig sei, ergebe sich darüber hinaus auch durch die von ihr erfolgte Bewirtschaftung des Hofes in den letzten 30 Jahren, in denen sie die vom Erblasser übernommenen Schulden beseitigt, den vorhandenen Gebäudebestand saniert und 26,7 ha Eigenland hinzuerworben habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. November 2021 die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Eine Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags liege nicht vor. Selbst wenn der Erblasser dem Antragsteller die Übernahme des Hofes in Aussicht gestellt haben sollte, begründete sich hierdurch noch keine bindende Absprache, aufgrund der der Erblasser gehindert gewesen wäre, mit der Antragsgegnerin einen Hofübergabevertrag zu schließen. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst vorgetragen, dass er den Hof später einmal von seiner Mutter, der Antragsgegnerin, habe übernehmen sollen. Dies setze jedoch gerade einen wirksamen Übertragungsvertrag mit dieser voraus.
Darüber hinaus könne der Antragsteller auch mit seinen Bedenken gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Hofübergabevertrags nicht durchdringen. Denn diese sei als Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft sowohl bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, als auch aus heutiger Sicht als wirtschaftsfähig anzusehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung seines Vorbringens zu der aus seiner Sicht fehlenden Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin und einer formlos-bindenden Hoferbenbestimmung durch den Erblasser zu seinen Gunsten weiterverfolgt. Im Übrigen behauptet er, dass sich eine solche Hoferbenbestimmung auch aus dem - vom Antragsteller am 31. Januar 2022 zu den Nachlassakten gereichten und am 7. Februar 2022 eröffneten - Testament des Erblassers vom 10. Januar 1987 sowie den der Beschwerdebegründung beigefügten "eidesstattlichen Versicherungen" der Zeugin S. und verschiedenen weiteren Personen ergebe.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
- 1.
die Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Vater E. M. (UR-Nr. 480/1989 des Notars P.-G. P. mit Amtssitz in L.) festzustellen;
- 2.
die Antragsgegnerin zu verurteilen, den im Grundbuch des Amtsgericht Dannenberg/Elbe von W. Bd. 25 Bl. 765 eingetragenen - ehemaligen - Hof mit allen Bestandteilen und Zubehör an ihn herauszugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Verweis darauf, dass sich weder durch das - von späteren letztwilligen Verfügungen überholte - Testament des Erblassers aus dem Jahr 1987, noch die vorgelegten "eidesstattlichen Versicherungen" eine verbindliche Bestimmung des Antragstellers zum Hoferben herleiten lasse.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht abgeholfen. Dies hat es damit begründet, dass sich die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hofübergabe aus ihrem Ausbildungsweg ergebe und der Erblasser durch das 1987 zugunsten des Antragstellers verfasste Testament nicht an einer Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehindert gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
II. Die gem. § 9 LwVG i. V. m. § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - ist zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Denn zu seinen Gunsten ergibt sich weder ein Herausgabeanspruch gegen die Antragsgegnerin bezüglich des streitgegenständlichen, (ehemals) im Grundbuch von Wolterdorf Bl. 765 eingetragenen Hof, noch kann er mit seinem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 durchdringen.
Im Einzelnen:
1. Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Herausgabe des streitgegenständlichen (früheren) Hofes i.S.d. HöfeO samt Bestandteilen und Zubehör ergibt sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf.
a) Ein Herausgabeanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Bezug auf den streitgegenständlichen, im Grundbuch von W. Bl. 765 eingetragenen (früheren) Hof i.S. der HöfeO aufgrund einer zugunsten des Antragstellers bestehenden vertraglich vereinbarten Übertragungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht.
aa) Eine entsprechende Regelung, die dem am Hofübergabevertrag nicht beteiligten Antragsteller im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter i.S. d. § 328 BGB das Recht einräumte, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder unter bestimmten Bedingungen - z.B. der Beendigung einer landwirtschaftlichen Ausbildung - von der Antragsgegnerin die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz auf sich verlangen zu können, sieht der Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 1989 nicht vor. Anhaltspunkte, dass dies lediglich auf einem Versehen der Vertragsparteien beruhte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht für eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene - nicht nur notarielle - Urkunde grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (std. Rspr, vgl. z.B. BGH, MDR 2016, 1371; derss., NJW 2002, 3164 [BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01]).
Dass diese Vermutung nur zwischen den Vertragsparteien untereinander greift, ändert nichts daran, dass der Antragsteller - wenn er sich darauf berufen will, es habe über die im Hofübergabevertrag enthaltenen Regelungen hinaus auch eine verbindliche mündliche Vereinbarung zwischen ihm, dem Erblasser und der Antragsgegnerin sowie ggf. sogar der Schwester der Erblasserin, der von ihm benannten Zeugin S., dahingehend gegeben, dass die Antragsgegnerin den Hof nur für einen bestimmten Zeitraum hätte erhalten und dem Antragsteller anschließend nach Beendigung seiner Berufsausbildung übertragen sollen - dies entsprechend darzulegen und nachzuweisen hätte. Denn die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast - bzw. hier im FamFG-Verfahren die Feststellungslast - für deren Vorliegen (BGH, Urteil v. 10. Juni 2016 - V ZR 295/14, juris-Rn. 6 m.w.N.).
bb) Dieser Nachweis ist dem Antragsteller im Streitfall nicht gelungen.
(1) Zwar bezieht sich der Antragsteller insoweit für die Richtigkeit seiner Behauptung, es sei verabsäumt worden, "die konsensuale Verpflichtung" der Antragsgegnerin im Hofübergabevertrag festzuhalten, dass diese den Hof weiter an ihn übergeben müsse, auf das Zeugnis seiner Tante, der Zeugin S. Diese hat allerdings als Beteiligte des Hofübergabevertrags gem. der dortigen Regelung in § 20 Abs. 4 gemeinsam mit sämtlichen weiteren Vertragsbeteiligten das Bestehen mündlicher Nebenabreden - und um eine solche hätte es sich bei der vermeintlichen "konsensualen Verpflichtung" der Antragsgegnerin gehandelt - ausdrücklich verneint.
Die Abgabe dieser Erklärung durch die Vertragsbeteiligten und damit auch durch die als Zeugin benannte Frau S. gilt, da es sich bei einer notariellen Urkunde um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO handelt, als bewiesen. Denn öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO erbringen vollen Beweis darüber, dass die Erklärung mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde (BGH, a.a.O., juris-Rn. 6 m.w.N.).
(2) Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsteller, wenn er das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung der Antragsgegnerin trotz Nichtaufnahme in den Hofübergabevertrag und der Verneinung von Nebenabreden durch die Vertragsbeteiligten schlüssig hätte darlegen wollen, dezidiert erklären müssen, aus welcher konkreten Vereinbarung sich eine solche, von der Antragsgegnerin vermeintlich übernommene Verpflichtung zum Zeitpunkt des Hofübergabevertrags aus seiner Sicht denn herleiten soll. Das pauschale Behaupten von irgendwelchen inhaltlich nicht näher dargelegten Übereinkünften in der Vergangenheit ("aus dem Sommer 1989", vgl. Bl. 43 R d.A.) reicht hierfür hingegen nicht aus.
Dabei kann zugunsten des Antragstellers durchaus unterstellt werden, dass innerhalb der Familie sicherlich nicht nur einmal etwaige Nachfolgeszenarien erörtert worden sind. Dies räumt im Grunde genommen auch die Antragsgegnerin ein. Das bloße Erörtern und Besprechen derartiger Möglichkeiten stellt aber noch keine vertraglich bindende Vereinbarung dar. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, dass die anderen Beteiligten neben dem Antragsteller, insbesondere die Antragsgegnerin, von einer verbindlichen und notfalls rechtlich durchsetzbaren Übertragungsverpflichtung ausgegangen wären und dies erst recht zum Zeitpunkt des Hofübergabevertrags.
Eine substantiierte Darlegung, aus welchen wann und von bzw. mit wem getroffenen Aussagen/Abreden im Einzelnen sich eine zu seinen Gunsten verbindlich erteilte Zusage einer Übertragungsverpflichtung der Antragsgegnerin begründen soll, hat der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt.
Dabei stellt, anders, als er offensichtlich meint, auch die Tatsache, dass er in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover vom 8. Februar 1990 (Bl. 64 d. A.) als der sich seinerzeit im ersten Ausbildungsjahr Landwirtschaft befindliche Sohn der Antragsgegnerin erwähnt wurde, kein Indiz für das Bestehen einer entsprechenden Übertragungsverpflichtung der Antragsgegnerin dar. Denn der Landwirtschaftskammer oblag seinerzeit lediglich die Abgabe der vom Landwirtschaftsgericht angeforderten Erklärung in Bezug auf etwaige Bedenken gegen den Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 2022 und der in diesem Zusammenhang relevanten Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin. Dagegen war die Landwirtschaftskammer weder dazu berufen, Feststellungen zu den sich aus dem Hofübergabevertrag ergebenden Pflichten der Vertragsbeteiligten zu treffen, geschweige denn zu ggf. außerhalb dieses Vertrags getroffenen weiteren Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten untereinander oder mit Dritten, noch war von ihr derartiges beabsichtigt. Dementsprechend diente die Erwähnung des Antragstellers in der vorgenannten Stellungnahme ganz offensichtlich lediglich zur Information des Landwirtschaftsgerichts, dass es voraussichtlich auch in der Generation nach der Antragsgegnerin einen wirtschaftsfähigen Abkömmling geben würde, der als potentieller Hoferbe in Betracht kommen könnte. Eine rechtlich relevante Bedeutung kam der Angabe dagegen ersichtlich nicht zu.
(3) Schließlich hilft dem Antragsteller auch nicht weiter, dass im FamFG-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Denn dieser enthebt die Beteiligten - insbesondere in Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem vorliegenden Verfahren - nicht von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 26, Rn. 20 m.w.N). Die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet nämlich dort ihre Grenze, wo die Verfahrensbeteiligten es allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Daher verletzt das Gericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht, wenn es davon ausgeht, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen, und wenn es annehmen darf, dass die Beteiligten sich dieser Umstände auch bewusst sind (Keidel, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es daher, wenn wie hier der Antragsteller ihm günstige Tatsachen zu den Einzelheiten der vermeintlichen Vereinbarung einer Übertragungsverpflichtung mit der Antragsgegnerin, die ihm aus eigener Anschauung bekannt sein müssten, nicht vorträgt, nicht Aufgabe des Senats, die fehlende Substanz in seinem Tatsachenvortrag durch Ermittlungen von Amts wegen zu ersetzen.
Stattdessen ist die von ihm begehrte Rechtsfolge - nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des Hofes mit allen Bestandteilen - zurückzuweisen, weil dem Senat die Feststellung des Bestehens einer verbindlich zwischen den Parteien vereinbarten Übertragungspflicht der Antragsgegnerin nicht möglich ist.
b) Ein Herausgabeanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin begründet sich auch nicht aus § 2287 BGB (analog) oder § 812 BGB.
aa) Zwar könnte ein solcher Herausgabeanspruch bestehen, wenn der zugunsten der Antragsgegnerin geschlossene Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 1989 gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 HöfeO unwirksam wäre, weil der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes bereits zuvor dem Antragsteller unter den
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO übertragen hätte oder durch Art und Umfang der Beschäftigung des Antragstellers auf dem Hof hätte erkennen lassen, dass dieser den Hof übernehmen sollte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO).
Für den Fall des Vorliegens einer formlos-bindenden Hoferbenbestimmung zugunsten des Antragstellers wäre der Erblasser nämlich gehindert gewesen, einen Hofübergabevertrag, durch den ein anderer als der durch die Bewirtschaftungsübertragung berufene Hofanwärter zum Hoferben bestimmt wird, abzuschließen (BGH AgraR 1987, 222; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 7 HöfeO, Rn. 45). Dementsprechend ist eine nach formlos-bindender Hoferbenbestimmung gegenläufige Hoferbenbestimmung insoweit unwirksam (Graß, HöfeO, Online-Kommentar, 1. Aufl., § 7, Rn. 11). Insoweit wird zwar das Recht des Hofeigentümers, gleichermaßen wie das eines durch einen Erbvertrag gebundenen Erblassers, nicht gehindert, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, § 7 Abs. 2 Satz 3 HöfeO. Da der Hofübergabevertrag allerdings vorweggenommene Erbfolge ist, folgt daraus, dass sich die Auswahl des Übernehmers beim Übergabevertrag in demselben Rahmen halten muss wie die Bestimmung des Hoferben für den Erbfall (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/ v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 7 Rn. 39).
Anders, als bei dem vom BGH nach früherem Recht extra legem entwickelten Institut der sog. formlosen Hoferbenbestimmung erfordert die formlos-bindende Hoferbenbestimmung i.S. d. § 7 Abs. 2 HöfeO auch nicht, dass der zum Hoferben bestimmte Abkömmling nach den Umständen des Einzelfalls besonders schutzwürdig ist, insbesondere größere Opfer erbracht hätte, oder ein besonders liegender Ausnahmefall gegeben wäre, um von einer Unzulässigkeit einer abweichenden Hoferbenbestimmung durch Verfügung von Todes wegen oder mittels einer vorweggenommenen Hofübergabe auszugehen (Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 7 HöfeO, Rn. 39, 40).
Indes liegen die Voraussetzungen für eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung im Streitfall nicht vor.
(1) Eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung i.S. d. §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO durch Beschäftigung des Antragstellers auf dem Hof, die - vermeintlich - erkennen ließe, dass dieser den Hof übernehmen solle, scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller nicht "Miterbe" i.S. der vorgenannten Norm ist. Denn nach ganz überwiegender Auffassung kann nur derjenige als "Miterbe" wirksam durch eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO begünstigt werden, der zugleich auch nach der Parentelerbfolge des BGB als Erbe berufen ist. Dies ist jedoch beim Enkel des jeweiligen Erblassers gerade nicht der Fall, solange der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil noch lebt (Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 6 HöfeO, Rn. 12; v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 6, Rn. 5; Pikalo, in: Faßbender/Hötzel/Pikalo, HöfeO, 1. Aufl., § 6, Rn. 12).
So liegen die Dinge jedoch auch im hiesigen Fall, da die die Verwandtschaft zum Erblasser vermittelnde Mutter des Antragstellers auch gegenwärtig noch am Leben ist. Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, welche konkreten "beachtlichen" Leistungen der Antragsteller für den Erblasser auf dem Hof erbracht hat und inwiefern sich aus der Betrauung mit diesen Aufgaben ergibt, dieser hätte ihn als seinen Nachfolger betrachtet, nicht weiter an.
(2) Auch die Voraussetzungen für eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 HöfeO lassen sich unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Antragstellers nicht feststellen.
Ein bindungsbegründender Tatbestand, aufgrund dessen der Erblasser im Dezember 1989 gehindert gewesen wäre, eine vorweggenommene Hofübergabe zugunsten der Antragsgegnerin vorzunehmen, setzte voraus, dass der Erblasser bereits zuvor dem Antragsteller die Bewirtschaftung des Hofes vorbehaltlos auf Dauer hätte übertragen haben müssen und die Bewirtschaftung durch ihn bei Abschluss des Hofübergabevertrags noch anhielt.
Dies ist hier mangels einer Bewirtschaftungsübertragung auf den Antragsteller aber nicht der Fall.
(a) Zwar scheitert im Streitfall die Annahme der Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser auf den Antragsteller im Sommer 1989 nicht schon automatisch an dem Umstand, dass dieser zum seinerzeitigen Zeitpunkt mangels einer Ausbildung, erst recht einer landwirtschaftsbezogenen, noch nicht wirtschaftsfähig war. Denn auch für die Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO kommt es auf die fehlende Wirtschaftsfähigkeit jedenfalls dann nicht an, wenn diese auf mangelnder Altersreife beruht, § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO.
(b) Es fehlt aber an schlüssigem Vortrag zu einer den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO entsprechenden Übertragung der Bewirtschaftung auf den Antragsteller.
(aa) Rechtlich kann die Übertragung der Bewirtschaftung auf ganz unterschiedlich Weise geschehen. Es können schriftliche, aber auch mündliche oder konkludente Dienst-, Arbeits-, Gesellschafts- oder Pachtverträge vorliegen, wobei in der Praxis überwiegend ein Pachtvertrag zwischen Hofeigentümer und Abkömmling abgeschlossen wird (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, in: Düsing/Martinez, in: Düsing/ Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 6 HöfeO, Rn. 13), wie er im Streitfall auch nach Behauptung des Antragstellers zwischen ihm und dem Erblasser bestanden haben soll.
Unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung erfordert die Übertragung der Hofbewirtschaftung aber jedenfalls, gleich, auf welche Weise sie erfolgt, die Einräumung der tatsächlichen Gewalt und der Befugnis gegenüber dem designierten Hoferben, den Betrieb zu verwalten, ihn seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen und funktionsgerecht zu erhalten, also die Übertragung der umfassenden tatsächlichen Besitz- und Verfügungsbefugnis (Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, a.a.O., Rn. 12). Der designierte Hoferbe muss die Befugnis haben, den Waren- und Geldverkehr zu regeln, die Felder zu bestellen oder bestellen zu lassen, Vieh anzukaufen und zu verkaufen, Maschinen und Wirtschaftsräume zu nutzen, zu erhalten und gegebenenfalls eintretende Schäden zu beheben; die dem Hof dienenden Mitgliedschaftsrechte müssen - zumindest soweit sie existenznotwendig sind - (zB Genossenschaftsanteile) ihm übertragen oder durch ihn ausübbar sein (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 6, Rn. 16). Der Hofeigentümer muss dem designierten Hofereben also ermöglicht haben, sämtliche mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Entscheidungen aus eigener Machtvollkommenheit zu treffen (Senat, Beschluss v. 17. August 2009 - BeckRS 2010, 10175 m.w.N.).
(bb) Für eine solchermaßen umfassende Befugnisübertragung seitens des Erblassers auf den Antragsteller vor Abschluss des Hofübergabevertrags im Dezember 1989 finden sich jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte im Tatsächlichen, insbesondere auch nicht im eigenen Vortrag des Antragstellers.
Dass der vom Antragsteller behauptete Pachtvertrag aus dem Sommer 1989 den o.g. Voraussetzungen für eine vorbehaltlose und auf Dauer erfolgte Übertragung genügt hätte, lässt sich mangels Vorlage desselben sowie einer auch nur ansatzweise erfolgten Darlegung, was Regelungsgegenstand dieses Vertragswerks gewesen sein soll, nicht beurteilen.
Es bestehen - zudem nach mehr als 30 Jahren nach dem vermeintlichen Vertragsschluss - auch keine erfolgversprechenden Ansatzpunkte für Ermittlungen des Vertragsinhalts, da selbst die Auskunft durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, auf die sich der Antragsteller beruft, allenfalls bescheinigen könnte, ob und ggf. ab wann er dort angemeldet war, nicht aber, was der Erblasser und der Antragsteller in dem behaupteten Pachtvertrag im Einzelnen geregelt haben.
Im Übrigen gilt auch an dieser Stelle, dass der das FamFG-Verfahren beherrschende Amtsermittlungsgrundsatz den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, umfassend die für ihn günstigen Tatsachen selbst vorzutragen, insbesondere jedenfalls solche Umstände, die seiner eigenen Wahrnehmung unterlegen haben wie hier der behauptete Vertragsschluss mit dem Erblasser und die im Vertragswerk getroffenen Regelungen. Daher müssen entsprechende Versäumnisse des Antragstellers in Bezug auf seine Mitwirkungspflicht und die sich daraus begründenden Erkenntnisdefizite für den Senat auch nicht durch Ermittlungen von Amts wegen kompensiert werden. Dies gilt im Streitfall erst Recht vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller, wie seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht ergeben haben, offensichtlich selbst nicht einmal sicher ist, ob es einen solchen Pachtvertrag zwischen ihm und dem Erblasser überhaupt gegeben hat. Anders dürfte sich seine seinerzeitige Äußerung: "Es soll einen Pachtvertrag gegeben haben", nämlich kaum verstehen lassen.
Gleichermaßen ergeben sich auch keine belastbaren Hinweise dafür, dass der Erblasser dem Antragsteller auf andere Art und Weise umfassende Handlungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf den streitgegenständlichen Hof eingeräumt hätte, die für die Annahme einer Bewirtschaftungsübertragung genügten.
Zwar kann, wenn Erblasser und Abkömmling nicht ausdrücklich eine bestimmte Form - z.B. Dienst- oder Pachtvertrag - gewählt haben, das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis u.U. auch als Innengesellschaft zu qualifizieren sein, ähnlich derjenigen, die unter Ehegatten - auch stillschweigend begründet - entstehen kann, wenn diese durch Einsatz ihrer beider Arbeitsleistung gemeinsam Vermögen bilden oder ein Unternehmen aufbauen oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 6 Rn. 11).
Für die Annahme einer Bewirtschaftungsübertragung wäre unter diesen Voraussetzungen aber zumindest die Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen durch den Erblasser gegenüber dem Antragsteller notwendig, wofür im vorliegenden Fall ebenfalls nichts vorgetragen oder anderweitig ersichtlich ist.
Berücksichtigt man zudem noch, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben erst nach Genehmigung des Hofübergabevertrags im Jahr 1990 gemeinsam mit seiner Mutter auf den Hof gezogen ist und die an ihn zuvor angeblich gerichteten Bitten des Erblassers, allein auf den Hof zu kommen, unter Hinweis auf sein Alter (17 Jahre) und seine fehlende bzw. im Sommer 1989 gerade begonnene Ausbildung abgelehnt hat, sich mit der Betreuung der Nutztiere neben derjenigen der Ländereien wegen seiner Ausbildung überfordert fühlte und sich darüber hinaus bislang seine Tante um die Buchhaltung gekümmert hatte, spricht dies in der Gesamtbetrachtung deutlich dagegen, dass der Erblasser im Sommer 1989 dem Antragsteller die eigenverantwortliche Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes überlassen hat. Dabei kann in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es andernfalls völlig unverständlich wäre, warum der Erblasser kaum ein halbes Jahr später und nicht mehr weit vor Erreichen der Volljährigkeit des Antragstellers den Hof der Antragsgegnerin übertragen hat, anstatt diesen direkt dem Antragsteller zu überlassen, wie es - jedenfalls nach der Behauptung des Antragstellers unter Verweis aus das erst jüngst eröffneten Testament des Erblassers vom 10. Januar 1987 - doch angeblich ohnehin dessen Wunsch gewesen sei.
Jedenfalls lässt sich aber unter diesen Voraussetzungen nicht mit einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit feststellen, dass - auf welche rechtliche Art und Weise auch immer - der Erblasser dem Antragsteller die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Hofs unter Einschluss der damit einhergehenden, o.g. Befugnisse vor Abschluss des Hofübergabevertrags vom Dezember 1989 übertragen und damit eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung zu seinen Gunsten getroffen hätte. Fehlt es jedoch an einer solchen formlos-bindenden Hoferbenbestimmung, war der Erblasser am 21. Dezember 1989 nicht gehindert, frei über sein Hofvermögen zu verfügen und dieses im Wege der vorweggenommenen Erfolge der Antragsgegnerin zu übertragen.
bb) Ein Herausgabeanspruch des Antragstellers aus § 812 BGB lässt sich schließlich auch nicht auf eine vermeintlich fehlende Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bei Hofübergabe stützen.
Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, woraus sich - nachdem eine formlos-bindende Hoferbenbestimmung des Antragstellers zu verneinen ist - ein für den Erfolg des antragstellerischen Herausgabeverlangens erforderliches Recht auf Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes überhaupt begründen soll. Denn die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zum Übergabezeitpunkt ist nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen.
(1) Zwar kann grundsätzlich nur ein Wirtschaftsfähiger im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Hofübergabevertrag zum Hoferben bestimmt werden, § 7 Abs. 1 Satz 2, 1. HS HöfeO, wobei die Wirtschaftsfähigkeit spätestens beim Erbfall - bei Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabevertrag spätestens bei der Übertragung (§ 17 Abs. 2 HöfeO), also bei Umschreibung des Eigentums auf den Übernehmer im Grundbuch (vgl. v. Jeinsen, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 17, Rn. 131 m.w.N.) - bestehen muss.
(2) Hierauf kommt es allerdings im Streitfall nicht (mehr) an.
Das Landwirtschaftsgericht hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens betreffend den Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 1989 die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin geprüft und mit Beschluss vom 6. April 1990 (5 Lw 7/90 - AG Dannenberg - Bl. 18 ff.) bejaht. Zur Vorbereitung der Entscheidung hatte es sowohl die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer H. eingeholt, in der u.a. im Hinblick auf die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Meisterin der landwirtschaftlichen Hauswirtschaft die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bestätigt wird, als auch sich im Rahmen des Verhandlungstermins einen persönlichen Eindruck von der Antragsgegnerin verschafft.
Damit ist die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bezogen auf den damaligen Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt und kann im Nachhinein nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss v. 1. Juni 2015 - 7 W 14/15, Rn. 15). Denn da eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich eines umfassenderen Verfahrensgegenstandes vorliegt - hier: Genehmigung der Hofübergabe -, der u.a. eine Frage zum Gegenstand hatte, die nunmehr erneut verfahrensgegenständlich ist - nämlich: Vorliegen der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hofübergabe - hat diese seinerzeitige Feststellung materielle bindende Wirkung. Vor diesem Hintergrund bliebe, selbst wenn eine Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin seinerzeit nicht vorgelegen hätte, das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung aber gleichwohl erteilt hat, dieser Mangel nach Rechtskraft des Zustimmungsbeschlusses ohne Folgen (Roemer, in: Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O. § 17, Rn. 45).
Daran ändert auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen sein informelles Beteiligungsrecht im seinerzeitigen Genehmigungsverfahren nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder im Hinblick auf seine eigene, durch die Genehmigung beeinträchtigte Erbchance noch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche, noch allein wegen Verletzung seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren. Ausgenommen sind hiervon nur die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrages den Beschwerdeführer erbvertraglich oder durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung, also Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof, bereits zum Hoferben bestimmt hat, so dass der weichende Erbe eine rechtlich gesicherte Anwartschaft erlangt hat, die einem subjektiven Recht gleichgestellt wird (BGH, Beschluss v. 27. Sept. 2007 - BLw 14/07 -, juris-Rn. 10). Ein solcher Fall ist hier jedoch, wie oben bereits ausgeführt, gerade nicht gegeben.
(3) Im Übrigen sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan oder anderweitig ersichtlich, dass die Antragsgegnerin am 18. Januar 1991, dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Hofeigentümerin im Grundbuch, nicht wirtschaftsfähig gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin hat, was auch der Antragsteller nicht bestreitet, eine landwirtschaftliche Ausbildung - zunächst auf dem elterlichen Hof, danach auf einem Lehrhof - erhalten und war anschließend bis zum Jahr 1976 auf dem streitgegenständlichen Hof tätig. Auch in der Zeit danach hat sie weiter bei Bedarf im streitgegenständlichen Betrieb mitgearbeitet. Nach einer Fortbildung in den Jahren 1987 und 1988 ist sie seit Bestehen der Meisterprüfung am 15. Juni 1989 Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft. Außerdem ist sie - anders als der Antragsteller von sich behauptet - nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien auch dazu in der Lage, die erforderlichen Buchführungsaufgaben zu übernehmen.
Aufgrund des Werdegangs der Antragsgegnerin ist die Landwirtschaftskammer Hannover im Rahmen der o.g. Stellungnahme vom 8. Februar 1990 zu der Einschätzung gekommen, dass die Antragsgegnerin wirtschaftsfähig, also nach ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten, ihren Kenntnissen und ihrer Persönlichkeit in der Lage sei, den konkreten, von ihr zu übernehmenden landwirtschaftlichen Betrieb selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Warum diese Einschätzung der Landwirtschaftskammer unrichtig gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Insbesondere ist abwegig, dass dieser - von einem Juristen oder zumindest mit juristischer Unterstützung gefertigten - Stellungnahme die rechtlich nicht haltbare Erwägung zugrunde gelegen hätte, die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin sei nur deswegen bejaht worden, um den Hoffortbestand mittels einer "Generationenbrücke" zum Antragsteller zu sichern, wie der Antragsteller meint.
Schließlich belegen auch die Entwicklungen im Tatsächlichen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bestehen der erforderlichen Wirtschaftsfähigkeit bei der Antragsgegnerin; denn diese hat auch nach dem unstreitigen Weggang des Antragstellers ins Ausland im Juni 2000 den Hof mehr als 20 Jahre bewirtschaftet, und erst mit zunehmendem Alter Teile der Flächen verpachtet sowie den Rest in Grünland umgewandelt und Schafe gehalten.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, dass bei seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2003 der Betrieb längst "heruntergewirtschaftet" gewesen sei, handelt es sich hierbei ersichtlich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Denn wäre dies zutreffend, dürfte die Antragsgegnerin kaum in der Lage gewesen sein, die von ihr übernommenen und in den Jahren 1996, 1998, 2002 und 2004 neu begründeten Kreditverbindlichkeiten zu bedienen, zu deren Sicherung auf den Hofgrundstücken lastende Grundpfandrechte von rd. 150.000 € im Grundbuch eingetragen sind, so dass der streitgegenständliche Grundbesitz für diesen Fall voraussichtlich mittlerweile gar nicht mehr in ihrem Eigentum stünde.
2. Der Antragsteller kann auch mit seinem Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags vom 21. Dezember 1989 nicht durchdringen, da sich dieser Antrag schon als unzulässig erweist.
a) Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich zum einen schon aus dem Umstand, dass im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Genehmigung des Hofübergabevertrags mit Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 6. April 1990 die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bindend festgestellt ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 12 Abs. 2 HöfeVfO, da ein Grund für eine nochmalige Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich ist.
Das Tatbestandsmerkmal der nochmaligen Nachprüfung setzt voraus, dass die erste Entscheidung an einem Fehler leidet. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kann sich vom beurteilten Tatbestand oder aus dem angewandten Rechtssatz ergeben, wobei entweder schon die erste Entscheidung falsch war oder die Fehlerhaftigkeit durch im Anschluss an die Entscheidung eingetretene Umstände bewirkt worden ist (Brinkmann, in; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O, § 12 HöfeVfO, Rn. 2).
Dass das Landwirtschaftsgericht bei der Genehmigung des Hofübergabevertrags die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin unrichtig bejaht hätte, ist jedoch, wie vorstehend bereits ausgeführt, im hiesigen Fall gerade nicht ersichtlich.
b) Zum anderen sprechen aber auch noch weitere Erwägungen gegen die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens des Antragstellers.
aa) Zwar handelt es sich bei seinem Begehren um einen dem Regelungsgehalt des § 11 Abs. 1 lit. h) HöfeVfO unterfallenden Sachverhalt. Denn die vorgenannte Norm umfasst generalklauselartig das Bestehen oder Nicht-Bestehen aller sonstigen, in § 1 Abs. 1 lit. a) - g) nicht erwähnten höferechtlichen Rechtsverhältnisse als tauglichen Feststellungsgegenstand (Düsing, in: Düsing/Martinez, a.a.O., § 11 Rn. 33) und damit auch solche im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus § 17 HöfeO (Brinkmann, in: Lüdke-Handjery/v. Jeinsen, a.a.O., § 11 HöfeVfO, Rn. 35).
bb) Allerdings besitzt der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Insoweit behauptet er zwar, sich in einer Unsicherheit über seine Rechtslage zu befinden, da er sich berühmt, Hoferbe nach dem Erblasser zu sein, obwohl diese Stellung aufgrund des vom Landwirtschaftsgericht genehmigten Hofübergabevertrags der Antragsgegnerin zukommt.
Indes ist die auf den Antrag ergehende Entscheidung nicht geeignet, durch ihre Rechtskraftwirkung der Unsicherheit ein Ende zu bereiten, was jedoch für das Bestehen eines Feststellungsinteresses erforderlich wäre (Brinkmann, in: Lüdke-Handjery/v. Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 11 HöfeVfO, Rn. 6).
(1) Ein rechtliches Interesse i.s.v. § 11 HöfeVfO ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die begehrte Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers (d. h. seine Rechtsbeziehung zu einer Person oder Sache) zumindest mittelbar beeinflusst (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14, Rn. 159). Es ist zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Antragstellung nicht geeignet ist, eine sachgerechte Lösung der bestehenden Ungewissheit oder Unklarheit für den Antragsteller herbeizuführen (Barnstedt/Steffen, a. a. O.).
So liegen die Dinge auch im hiesigen Fall. Denn auch für den Fall der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags wäre der Antragsteller nicht Hoferbe des streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes.
(2) Zwar hat der Erblasser - die Echtheit dieses erst im Jahr 2022 zu den Nachlassakten gelangten und eröffneten Testaments vom 10. Januar 1987 als gegeben unterstellt - den Antragsteller mit dem vorgenannten Testament zum Hoferben des streitgegenständlichen Hofes bestellt.
Auch ist dieses Testament durch den nachfolgenden Hofübergabevertrag vom 21. Dezember 1989 nicht gem. § 2258 Abs. 1 BGB aufgehoben worden. Denn bei einem Hofübergabevertrag handelt es sich - auch wenn der Hofübergabevertrag einer Verfügung von Todes wegen nahesteht, weil er im Hinblick auf die angestrebte vorweggenommene Erbfolge eine Bestimmung des Hoferben nach § 7 Abs. 1 HöfeO enthält - um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, da der Übernehmer erst mit seiner Eintragung im Grundbuch und nicht schon mit Abschluss des Übergabevertrages nebst Auflassung Hofeigentümer wird (vgl. BGH, RdL 1963, 45,46), und nicht um eine letztwillige Verfügung (Senat, Urteil v. 0. Oktober 2002 - 7 U 48/97, BeckRS 2002, 17283).
Allerdings hat der Erblasser mit weiterem Testament vom 20. Mai 1991 (vgl. Nachlassakten 3 IV 147/92 und 3 VI 165/92 AG Dannenberg/Elbe) seine Tochter K. S. als Alleinerbin seines "gesamten Vermögens" eingesetzt. Dies hat zur Folge, das sich - wäre der Hofübergabevertrag oder die darin erfolgte Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin unwirksam - die letztwillige Verfügung des Erblassers aus dem vorgenannten Testament sich auch auf den dann weiter zum Nachlass gehörenden Hof erstreckte. Denn dass der Erblasser an seiner Verfügung vom 10. Januar 1987 zugunsten des Antragsteller hätte festhalten wollen und sich damit das Testament vom 20. Mai 1991 für den Fall einer Kenntnis des Erblassers von der Unwirksamkeit des Hofübergabevertrags gleichwohl nur auf das hoffreie Vermögen hätte erstrecken sollen, kann angesichts des im Hofübergabevertrag zum Ausdruck gebrachten entgegenstehenden Willens des Erblassers ausgeschlossen werden.
(3) Da Frau S. ohnehin unstreitig ursprünglich als Hoferbin vorgesehen war und nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Hofflächen bis Mitte 1989 auf der Grundlage eines mit dem Erblasser geschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftet hatte, scheiterte ihre Stellung als Hoferbin beim Tod des Erblassers im Jahr 1992 auch nicht an einer offensichtlich fehlenden Wirtschaftsfähigkeit i.S.v. § 6 Abs. 6 HöfeO.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Antragsteller mit seinem Herausgabeverlangen und Feststellungsbegehren nicht durchdringen kann und sich die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist. Daher ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 GNotKG. Dabei geht der Senat trotz Vorliegens von zwei unterschiedlichen Anträgen von einem einheitlichen Streitgegenstand aus, weil die Frage der Wirksamkeit des Hofübergabevertrags zugleich Vorfrage für die Begründetheit des Herausgabeverlangens ist.
Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Damit ist die vorliegende Entscheidung unanfechtbar.