Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.09.2022, Az.: 9 W 76/22
Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH; Keine Beschwerdemöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.09.2022
- Aktenzeichen
- 9 W 76/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 33102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:0912.9W76.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Walsrode - 17.08.2022
Rechtsgrundlagen
- § 16 GmbhG
- § 58 FamFG
- § 84 FamFG
Fundstellen
- GWR 2023, 230
- NJW-RR 2022, 1626-1627
- NJW-Spezial 2022, 656
- NZG 2022, 1605-1606
- ZIP 2022, 2489-2490
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
- 2.
Mit einer im Registerverfahren erhobenen Beschwerde kann nicht die Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH erreicht werden.
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 1. September 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Walsrode vom 17. August 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ankündigung des Registergerichts richtet, die Gesellschafterliste vom 11. August 2022 nach Ablauf der zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gesetzten Frist in den Registerordner aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der Gesellschafterliste vom 11. August 2022 richtet, zurückgewiesen.
- 2.
Der Antrag zu 2 aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 1. September 2022 betreffend die Gewährung einer weiteren Frist vor Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.
- 4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- 5.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind - neben J. H. - in der derzeit in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste der betroffenen Gesellschaft als deren Gesellschafter verzeichnet. Der Beteiligte zu 1 ist zudem als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.
Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 1 als und die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft sowie eine eventuelle Veränderung im Gesellschafterbestand aufgrund einer vermeintlich beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des Beteiligten zu 1. Bezüglich der insoweit vermeintlich gefassten Beschlüsse ist eine Beschlussmängelklage anhängig.
Mit der angefochtenen Entscheidung (Bl. 97 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird, hat das Registergericht das den Geschäftsführerwechsel betreffende Eintragungsverfahren ausgesetzt und dem Beteiligten zu 1 eine Frist gesetzt, um eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erwirken, eine zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte, den vermeintlichen Einziehungsbeschluss widerspiegelnde Gesellschafterliste vom 11. August 2022 nicht in den Registerordner aufzunehmen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 1. September 2022, mit der er in erster Linie erreichen will, "die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 11.08.2022 in den Registerordner abzulehnen" (Antrag zu 3); wegen der Anträge im Einzelnen wird auf Bl. 120 d.A. Bezug genommen. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, weil es weitgehend unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.
1.) Die Beschwerde ist weitgehend schon nicht statthaft und daher unzulässig.
a) Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Der Beschwerdeführer will den Beschluss des Registergerichts vom 17. August 2022 ausdrücklich insoweit anfechten, als darin die Entscheidung enthalten sei, die Gesellschafterliste vom 11. August 2022 in den Registerordner aufzunehmen, wenn nicht der Beschwerdeführer bis zum 31. August 2022 eine dem entgegenstehende einstweilige Verfügung erwirkt hat (vgl. S. 2 oben des Beschwerdeschriftsatzes vom 1. September 2022, Bl. 120 d.A.).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich indes bei der (angekündigten) Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG.
Im Registerverfahren sind vielmehr grundsätzlich nur Beschlüsse, mit denen ein Eintragungsantrag abgelehnt wird (§ 382 Abs. 3 FamFG), und Zwischenverfügungen (§ 382 Abs. 4 FamFG) mit der Beschwerde anfechtbar. Beides ist im Streitfall nicht gegeben. Die Eintragung selbst hingegen ist nicht mit Rechtsbehelfen, insbesondere nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 383 Abs. 3 FamFG; vgl. auch Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 382 Rn. 15; BeckOK/Otto, FamFG, 43. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 382 Rn. 35; MünchKomm/Krafka, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 382 Rn. 13). Das gilt nach Auffassung des Senats auch für die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner und kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Registergericht ex ante im Beschwerdewege zu einer Ablehnung der Aufnahme verpflichtet wird.
Der Beschwerdeführer ist dadurch nicht etwa rechtlos gestellt. Vielmehr steht es ihm, wie das Registergericht richtig ausgeführt hat, frei, einstweiligen Rechtsschutz (allerdings entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht diesem gegenüber) zu suchen (vgl. zum Ganzen über die vom Registergericht bereits gegebenen Nachweise hinaus Könen/Dietlein/Schubert, Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Ausschluss aus der GmbH und die registergerichtliche Prüfungsverantwortung für die Gesellschafterliste, NZG 2021, 771 ff.).
c) Hinzu tritt, dass das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste lediglich angekündigt hat. Die bloße Ankündigung wäre selbst dann nicht gesondert anfechtbar, wenn es sich bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ihrerseits - quod non - um eine beschwerdefähige Entscheidung handeln würde (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 58 Rn. 38 m.w.N.).
2.) Im Hinblick auf das weitere Begehren (Hilfsantrag innerhalb des Antrags zu 3 aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 1. September 2022) erweist sich das Rechtsmittel als zwar zulässig, aber unbegründet.
a) Will man in dem angefochtenen Beschluss die konkludente Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste erblicken, ist diese zwar grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 -, juris), so dass die Beschwerde insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
b) Sie ist jedoch unbegründet, weil anerkannt ist, dass das Verfahren betreffend die Aufnahme einer Gesellschafterliste nicht nach § 21 FamFG bloß wegen einer anhängigen Anfechtungsklage gegen einen Einziehungsbeschluss ausgesetzt werden darf (vgl. Könen/Dietlein/Schubert, NZG 2021, 771 (775)).
3.) Die den eigentlichen Beschwerdegegenstand begleitenden Anträge zu 1 und 2 aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 1. September 2022 schließlich bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses (Antrag zu 1) ist mit der vorliegenden Entscheidung über das Rechtsmittel gegenstandslos geworden und war daher auch nicht mehr gesondert zu bescheiden.
Er war zudem auch unbegründet. Konnte nämlich das im Antrag zu 3 verkörperte hauptsächliche Begehren des Beschwerdeführers schon mangels beschwerdefähiger Entscheidung keinen Erfolg haben, war auch kein Raum für die erstrebte Aussetzung der Vollziehung "des angefochtenen Beschlusses". Denn handelt es sich dabei nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung, fehlt es auch an einem tauglichen Aussetzungsgegenstand.
b) Soweit schließlich mit dem Antrag zu 2 eine weitere Karenzfrist erstrebt wird, kann eine derartige Anordnung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf § 64 Abs. 3 FamFG gestützt werden (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 64 Rn. 60).
Ungeachtet der Frage einer rechtlichen Grundlage für das Begehren ist aber jedenfalls auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum eine weitere Frist erforderlich sein soll. Denn das Registergericht hat den Beschwerdeführer (mit der oben genannten Einschränkung) zutreffend über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet. Diese bislang möglicherweise (Näheres dazu ist nicht vorgetragen) nicht wahrgenommen zu haben, fällt allein in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und rechtfertigt ein weiteres Zuwarten nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 FamFG, sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 3 GNotKG.