Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.08.1995, Az.: 10 W 12/95

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.08.1995
Aktenzeichen
10 W 12/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0817.10W12.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Verpachtung von Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung durch den Hoferben löst keine Abfindungsergänzungsansprüche der weichenden Erben nach § 13 Abs. 4, b HöfeO aus.

Gründe

1

Wie auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, kommt als Anspruchsgrundlage für Abfindungsergänzungsansprüche nur § 13 Abs. 4, b HöfeO in Betracht. Danach hat der weichende Erbe gegenüber dem Hoferben Anspruch auf Abfindungsergänzung entsprechend § 13 Abs. 1 HöfeO, wenn der Hoferbe den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Bereits die erste Voraussetzung, daß der Hoferbe den Hof oder Teile davon auf anderer Weise als land- oder fortwirtschaftlich nutzt, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

2

Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß in dem Fall, daß der Hoferbe die Eigenbewirtschaftung aufgibt, um mit Hilfe des Hofes Einnahmen aus Verpachtung zu erzielen, Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 Abs. 4 b HöfeO ausgelöst werden können (vgl. Faßbender, Hoetzel von Jeinsen, Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 17 g, m.w.N.). Selbst wenn man dieser Meinung folgen wollte, würden jedoch Bedenken bestehen, ob danach auch im vorliegenden Fall Ansprüche auf Abfindungsergänzung entstanden sind, weil die Antragsgegnerin nicht die Eigenbewirtschaftung aufgegeben hat, sondern unstreitig lediglich die Verpachtung der schon zu Lebzeiten des Erblassers verpachteten Flächen des Hofes weitergeführt hat. Darüber hinaus hat sich diese Ansicht in der Rechtsprechung auch nicht durchgesetzt (vgl. OLG Celle Agrarrecht 1981, Seite 316; BGH, Agrarrecht 1986, Seite 319; OLG Hamm, Agrarrecht 1988 Seite 138). Dieser Auffassung schließt sich der Senat insbesondere im Hinblick auf die in der Entscheidung des BGH a.a.O. wiedergegebenen Entstehungsgeschichte des §§ 13 Abs. 4, b HöfeO an. Hinzukommt, daß es - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - wirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint, wenn der Hoferbe, um Nachabfindungsansprüchen zu entgehen, Stückländereien, die verpachtet gewesen sind, stückweise wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen müßte. Der weichende Erbe wird durch diese Auslegung von § 13 Abs. 4 d auch nicht unbillig benachteiligt. Die Beschränkung des weichenden Erben auf eine Abfindung, die sich nach dem Hofes- wert bemißt, findet ihre Rechtfertigung letztlich darin, daß der Hoferbe trotz des ererbten hohen Verkehrswertes des Hofes sich bei der Bewirtschaftung des Hofes mit einem relativ geringen Einkommen zufrieden geben muß. Dasselbe gilt aber auch für den Fall der Verpachtung von Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung, weil auch insoweit in der Regel eine - am Verkehrswert gemessen - geringe Rendite erzielt wird. Die Möglichkeit des Hoferben, durch Verpachtung eine höhere Rendite zu erzielen, ist bei landwirtschaftlicher Nutzung im übrigen dadurch begrenzt, daß die Landpacht nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG behördlicher und gerichtlicher Kontrolle unterliegt und nach § 593 BGB bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Gerichtsbeschluß angepaßt werden kann. Solange der Hoferbe danach sich mit der relativ geringen Landpacht zufrieden gibt und nicht in einer dem Verkauf vergleichbaren Weise in den Genuß des Verkehrswertes kommt, ist es auch nicht unbillig, wenn sich solange der weichende Erbe mit der ihm nach § 12 HöfeO zustehenden Abfindung begnügen muß.