Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.09.2022, Az.: 11 U 107/21
Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen unberechtigter Weitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten und Mobbings
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.09.2022
- Aktenzeichen
- 11 U 107/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 54705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 30.11.2020 - AZ: 13 O 210/20
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZD 2023, 620-621
In dem Rechtsstreit
G. F. S., ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
B. D., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit mit diesem Urteil die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Zahlung eines Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen unberechtigter Weitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten und Mobbings.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass zwar das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, jedoch habe die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf materiellen Schadenersatz oder Schmerzensgeld weder wegen einer Weitergabe personenbezogener Daten noch wegen Mobbings. Ein Anspruch aus § 83 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG bestehe schon mangels Anwendbarkeit der Vorschrift nicht. Mangels hinreichend substantiierter Darlegung materieller oder immaterieller Schäden komme auch ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO nicht in Betracht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 13. November 2020 könne gemäß § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. November 2020 gewesen und der Klägerin lediglich nachgelassen worden sei, zu neuem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Auch Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG scheiterten an der Darlegung eines Schadens. Nur ergänzend hat die Kammer angeführt, dass sie nicht überzeugt sei, dass das Verhalten der Mitarbeiter der B. gegenüber der Klägerin als Mobbing zu qualifizieren sei. Es verblieben zumindest Restzweifel daran, dass das von der Klägerin zur Begründung ihres Mobbingvorwurfs herangezogene Verhalten ihrer Kollegen und Vorgesetzten - jeweils für sich oder auch in seiner Gesamtheit - aufeinander aufbauend und ineinander übergreifend dem Ziel ihrer Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung diente. Die Führung der Personalakte sei grundsätzlicher Art gewesen und habe nicht nur die Klägerin getroffen. Dass die Beurteilung aus dem Jahr 2015 mangels einer ausreichenden Begründung des Gesamturteils nicht gerichtfest war, vermöge ebenso wenig eine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung zu belegen wie der Umstand der Dauer des Beurteilungsverfahrens. Eine zögerliche Bearbeitung könne vielfältige Ursachen haben. Dies gelte auch, soweit die Klägerin eine Verzögerung eines von ihr selbst eingeleiteten Disziplinarverfahrens kritisiere. Soweit der Klägerin Erholungsurlaub verweigert worden sei, habe die Beklagte dafür dienstliche Gründe benannt. Es lasse sich nicht sicher feststellen, dass diese nur vorgeschoben waren. Dies gelte auch im Hinblick auf die der Klägerin aufgegebene Begründung von Dienstreisen. Die Versuche der Ver- oder Umsetzung der Klägerin habe die Beklagte mit den aufgetretenen Differenzen und Spannungen erklärt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag aus der ersten Instanz weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass das Landgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Mobbings und der Datenschutzverletzung rechtswidrig verneint habe. Die fortwährenden Verletzungen der Klägerin seien durch das Mobbing und die über Jahre andauernden Datenschutzverletzungen hervorgerufen worden und würden bis heute anhalten. Der Rechtsstreit sei im Hinblick auf die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Klägerin beantragt weiterhin, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Das Landgericht habe die Anlagen 4-6 nicht geprüft und nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für die Voten der Gleichstellungsbeauftragten. Diese hätte als Zeugin vernommen werden müssen. Es sei unzutreffend, dass das X. um eine Abordnung der Klägerin gebeten habe. Die Beiakte 002 aus dem Verfahren 13 A 6458/16 belege, dass der Wunsch aus dem Jahr 2014 nur zum Anlass genommen worden sei, die Klägerin loszuwerden. Außerdem gehe daraus hervor, welchem Mobbingverhalten die Klägerin spätestens seit Anfang 2015 ausgesetzt war. Dieses Mobbing habe seinen Höhepunkt in der Disziplinarklage als auch in der Umsetzung vom 15. Juni 2020 erreicht. Das Landgericht stelle die Geschehnisse vom Inhalt wie auch von den zeitlichen Abläufen falsch dar. Zu den Schreiben des Personalrats habe die Beklagte der Klägerin noch kein rechtliches Gehör gewährt und diese gleichwohl zum Gegenstand der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemacht. Der Personalrat sei an dem Mobbingunternehmen gegen die Klägerin beteiligt. Die Schreiben enthielten nur pauschale und völlig unbelegte Behauptungen. Der Rechtsstreit habe zudem nicht durch den Vorsitzenden der 13. Kammer entschieden werden dürfen. Deshalb sei der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 13. November 2020 mit den dortigen Beweisanträgen nicht verspätet. Die Akten des Verwaltungsgerichts hätten beigezogen werden müssen. Die unzulässige Bearbeitung der Personalakten durch eine Landesbedienstete wirkten bis heute fort. Das Gericht habe die in Art. 82 Abs. 3 DSGVO festgelegten Grundsätze zur Beweislastumkehr zulasten der Beklagten verkannt. Die negativen Folgen der Datenverletzung für die Klägerin dauerten immer noch an. Dies werde auch daraus deutlich, dass die Nichtberücksichtigung der Klägerin bei der Bewerbung um die Stelle des Abteilungsleiters B.4 mit der gegen sie anhängigen Disziplinarklage begründet wurde. Fast alle von der Klägerin beanstandeten Handlungen führten regelmäßig zu einer Bewertung als Mobbing und beinhalteten regelmäßig Datenschutzverletzungen. Die Klägerin habe auch zu dem entstandenen Schaden vorgetragen. Weitere Beweismittel hätten erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden können, da die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 11. November 2020 ausgestellt wurde. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiere die nachhaltigen negativen Auswirkungen des Vorgehens der Beklagten auf die Gesundheit der Klägerin. Die B. klassifiziere ihre eigene Handhabung der Organisationseinheiten zwischenzeitlich selbst als verfassungswidrig und als Verstoß gegen datenschutzrechtliche und beamtenrechtliche Vorgaben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 30. November 2020 verkündeten und am 02. Dezember 2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen 13 U 210/20, festzustellen, dass die Beklagte wegen der rechtswidrigen Datenweitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz und eine angemessene Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, sowie verpflichtet ist, der Klägerin den durch Mobbing von Vorgesetzten und Kollegen der Beklagten zugeführten Schaden zu ersetzen und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) verpflichtet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass einvernehmliche Lösungen in Streitigkeiten über Um- oder Versetzungen üblich seien und es die Klägerin sei, die die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung verzögere. Für ein Ruhen des Verfahrens bestehe kein Anlass, weil in dem Disziplinarverfahren keine entscheidungsrelevanten Vorfragen behandelt würden. Die Umsetzung der Klägerin stehe nicht im Widerspruch mit der von der Beklagten beabsichtigten Entfernung der Klägerin aus dem Dienst. Selbst wenn die Disziplinarklage nicht in einer Entfernung der Klägerin münden sollte, sei dies keineswegs als Mobbing zu werten. Das Landgericht habe den Sachverhalt vollständig gewürdigt. Die ehemalige Gleichstellungsbeauftragte habe ihre Einschätzung lediglich einseitig aufgrund der von der Klägerin erhobenen Behauptungen kundgetan, nicht in umfassender Kenntnis der Sachlage. Auf die rechtliche Bewertung der Gleichstellungsbeauftragten komme es nicht an. Letztendlich habe auch die Gleichstellungsbeauftragte auf die Durchführung des förmlichen Disziplinarverfahrens gedrängt. Die Darstellung des Abordnungsversuchs im Jahr 2016 im Urteil sei zutreffend und stelle kein Mobbing da. Soweit die Klägerin rüge, dass Schreiben des Personalrates in die Entscheidung einbezogen worden seien, obwohl die Klägerin hierzu kein rechtliches Gehör gehabt habe, habe die Klägerin die Schreiben und deren inhaltliche Aussage im hiesigen Verfahren weder angezweifelt noch kommentiert, wozu sie bereits seit April 2020 Gelegenheit gehabt habe. Die Umsetzung im Juni 2020 habe nicht der Diskriminierung oder Schädigung der Klägerin gedient, sondern ihrem Schutz. Die Entscheidung durch den Einzelrichter sei nicht zu beanstanden. Die Personalaktenbearbeitung stelle keine gezielte Diskriminierung oder Benachteiligung der Klägerin dar, zumal die Beklagte nach der Bewertung durch den Bundesdatenschutzbeauftragten ihre Praxis sofort umgestellt habe. Die Rechtsverletzung führe auch nicht zu einem Fortwirken der Arbeit der Landesbediensteten. Die Disziplinarklage habe die Dienststelle durch ihre Leitung erhoben. Die Nichtauswahl der Klägerin beruhe wesentlich auf mangelnder wissenschaftlicher Qualifikation für die ausgeschriebene Position. Die Beurteilung 2013-2015 sei allein vom Präsidenten als Beurteiler erfolgt, auch der Widerspruchsbescheid sei durch den Präsidenten entschieden worden. Die Darstellung der Klägerin zu den Bearbeitungen bezüglich der Abordnung und dem Erholungsurlaub seien unzutreffend. Soweit die Klägerin Gesundheitsschäden behauptet, bestreitet die Beklagte, dass diese durch Mobbing und oder die Datenschutzverletzungen entstanden seien. Es fehle insgesamt an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Pflicht, Primärrechtsschutz zu suchen, verstoßen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Der Senat hat die Rechtslage in seinem Hinweisbeschluss vom 1. April 2022 (Bl. 445 ff. d. A.) wie folgt vorläufig beurteilt:
"1. Die Klägerin dürfte sich nicht darauf berufen können, dass erstinstanzlich anstelle des Einzelrichters der 13. Zivilkammer die Kammer in Dreierbesetzung hätte entscheiden müssen.
Nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet die Zivilkammer erstinstanzlich durch eines ihrer Mitglieder als (originären) Einzelrichter. Nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO gilt dies nicht, wenn die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den in Nr. 2 aufgezählten Sachgebieten begründet ist.
Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des Persönlichkeitsrechts fällt nicht unter § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) ZPO [gemeint ist: § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) ZPO], wie das Landgericht in der Verfügung vom 18. August 2020 (Bl. 82 d. A.) zutreffend festgestellt hat, weil die behauptete Verletzung nicht die Folge einer Veröffentlichung durch die genannten Medien ist (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, ZPO 19. Aufl. 2022, § 348 Rn. 7; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 348 Rn. 49; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 348 Rn. 8). Soweit der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hannover der 13. Zivilkammer auch Streitigkeiten aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuweist, ohne dass es auf eine Veröffentlichung ankäme, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil insoweit nicht die in § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO [gemeint ist: § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO] bzw. § 72a Abs. 1 GVG genannten Sachgebiete betroffen sind. Eine Regelung nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist in der niedersächsischen ZustVO-Justiz nicht getroffen.
Die Kammerzuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 348 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2k) ZPO [gemeint ist: § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2k) ZPO]. Zwar sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. Auch Klagen gegen die Anstellungskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde etc.) gemäß Art. 34 S. 1 GG, die durch die abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, fallen streitwertunabhängig in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (BeckOK GVG/Feldmann, 14. Ed. 15. Februar 2022, § 71 Rn. 5; Musielak/ Voit/Wittschier, a. a. O., § 71 GVG Rn. 7; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 71 GVG Rn. 8).
Allerdings ist für Amtshaftungsansprüche weder in § 72a GVG noch nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hannover eine Zuständigkeitsregelung für eine Spezialkammer getroffen. Insoweit ist § 348 Abs. 1 Nr. 2k) ZPO [gemeint ist § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2k ZPO] nicht einschlägig und es verbleibt bei der originären Einzelrichterzuständigkeit.
Hinsichtlich der Rüge des Rechtsweges für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bzw. § 83 BDSG wird auf § 17a Abs. 5 GVG verwiesen. Die Rechtsmittelgerichte haben die ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Entscheidung der Instanzgerichte über die eigene Rechtswegzuständigkeit als bindend hinzunehmen. Falls die Verfahrensbeteiligten mit der Rechtswegentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht einverstanden sind, müssen diese dessen Rechtswegentscheidung nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifen oder ihre Klage/ihren Antrag, sofern nach der jeweiligen Verfahrensordnung möglich, zurücknehmen (BeckOK GVG/Gerhold, 14. Ed. 15.2.2022, § 17a Rn. 17). Sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Juni 2020 (Bl. 56 d. A.) hat die Klägerin nicht eingelegt, vielmehr hatte sie mit Schriftsatz vom 19. Juni 2020 (Bl. 53 d. A.) keine Einwände gegen die beabsichtigte Verweisung erhoben.
2. Mit ihrer Berufungsrüge, das Landgericht habe den Sachverhalt zur Darstellung des Abordnungsversuchs 2016 und der Umsetzung im Juni 2020 unzutreffend dargestellt, dringt die Klägerin schon deshalb nicht durch, weil das Landgericht eine entsprechende tatbestandliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO getroffen hat. Eine etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen kann im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, juris Rn. 11 m. w. N.). Da die Klägerin einen Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt hat, ist der Senat an die vom Landgericht getroffenen tatbestandlichen Feststellungen gebunden. Gründe für die Zulassung abweichenden Parteivortrags im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO legt die Klägerin nicht dar.
3. Die Klägerin dürfte gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen haben.
a) Zutreffend (und von der Berufung nicht angegriffen) verneint das Landgericht die Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 und 2 BDSG. Gemäß § 45 Satz 1 BDSG gelten die Vorschriften des 3. Teils für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die Anstellungsbehörde der Klägerin fällt ersichtlich nicht hierunter.
b) Auch Ansprüche aus Art. 82 DSGVO stehen der Klägerin nicht zu.
Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
aa) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Haftung nach Art. 82 DSGVO grundsätzlich neben der aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG steht (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, 39. Ed. 1.11.2021, Art. 82 DS-GVO Rn. 8; Gola DS-GVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, Art. 82 Rn. 28).
bb) Soweit die Klägerin geltend macht, dass gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß Art. 82 DSGVO verstoßen wurde, kann dies allerdings nur für den Zeitraum ab dem 25. Mai 2018 gelten, denn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO erst seit diesem Zeitpunkt.
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht die Beweislast nicht verkannt. Art. 82 Abs. 3 DSGVO sieht eine Beweislastumkehr nur für das Verschulden vor (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, a. a. O. Rn. 51; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 51;
Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 19). Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte. Dem Verletzten obliegt es daher, den Datenschutzverstoß, den Schaden und die Kausalität zu beweisen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a. a. O. Rn. 51).
dd) Die Klägerin hat bereits die Wahrscheinlichkeit eines durch die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften verursachten Schadens nicht schlüssig dargelegt.
(1) Einen materiellen Schaden, der ihr durch die datenschutz- und verwaltungsrechtswidrige Personalaktenführung entstanden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
(2) Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass durch die Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein immaterieller Schaden wahrscheinlich eingetreten ist.
Einzelheiten zu ihrer zunächst nur pauschal behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung, worauf das Landgericht mit Beschluss vom 18. August 2020 (Bl. 83 Bd. I d. A.) auch hingewiesen hat, hat die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. November 2020 vorgetragen, wobei unklar bleibt, ob diese Beeinträchtigung überhaupt wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstanden ist.
Den Vortrag im Schriftsatz vom 13. November 2020 hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als verspätet unberücksichtigt gelassen (§ 296a ZPO). Dies mag aber im Einzelnen dahinstehen.
Den im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. November 2020 gehaltenen Vortrag, sie sei aus demselben Grund seit dem 28. Oktober 2020 wiederholt arbeitsunfähig gewesen, nämlich wegen einer gesicherten Anpassungsstörung (ICD-10-Code: F43.2 G) bzw. einer nicht näher bezeichneten organischen oder symptomatischen psychischen Störung (ICD-10-Code: F09 G) wiederholt die Klägerin mit der Berufungsbegründung (Seite 13, Bl. 317 Bd. II d. A.), indem sie ausführt, dass die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nach der mündlichen Verhandlung ausgestellt worden sei. Die Erkrankung der Klägerin bestreitet die Beklagte nicht.
Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen. § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, auch wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Zulassungsgründe gegeben ist (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, juris Rn. 11).
Unstreitig ist danach aber nur die vorstehend beschriebene Erkrankung der Klägerin seit dem 28. Oktober 2020. Inwieweit bereits zuvor eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen hat, trägt die Klägerin selbst nicht vor.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Führung von Personalakten und dem aufgezeigten Krankheitsbild nicht dargelegt. Nachdem dieses nach dem Vorbringen der Klägerin erst Ende Oktober 2020 aufgetreten ist, die Praxis der Führung der Personalakten aber mit Organisationsverfügung vom 22. August 2019 geändert wurde, ist nicht ersichtlich, dass die bereits ab 2013 erfolgte Führung der Personalakten Ursache für die Erkrankung war.
(3) Die Klägerin dürfte schließlich keinen Anspruch auf Geldentschädigung wegen schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die beanstandete Aktenführung durch Landesbedienstete haben.
Voraussetzung wäre, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 38; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 4 U 270/21, juris Rn. 17).
Die Geldentschädigung soll bei Verletzungshandlungen insbesondere durch die Medien über die Genugtuungsfunktion hinaus eine effektive (zivilrechtliche) Sanktion realisieren und damit auch präventiv wirken (Jauernig/Teichmann, BGB, 18. Aufl. 2021, § 253 Rn. 10). Nachdem die Verwaltungspraxis bezüglich der Personalaktenführung zwischenzeitlich umgestellt wurde, kommt im Streitfall eine Präventivwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht.
Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffes sind Bedeutung und (geschätzte) Anzahl von Kenntnisnahmen einer Äußerung (z. B. Bezug auf Auflagenhöhe bei einer Zeitschrift, Text oder Titelseite, Zahl der Abrufe im Internet), die Fortdauer der Beeinträchtigung, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Abzuwägen ist auch, ob die Beeinträchtigung in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Jauernig/Teichmann, a. a. O. Rn. 11).
Bei der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete ist zu beachten, dass diese ebenso wie Bundesbedienstete der Verschwiegenheit unterliegen und im Ergebnis die Bearbeitung nicht anders erfolgt, als dies bei der Bearbeitung durch Bundesbedienstete der Fall gewesen wäre. Insbesondere sind keine persönlichen Daten der Klägerin an die Öffentlichkeit gelangt.
Aus diesen Gründen erscheint die Zahlung einer Geldentschädigung an die Klägerin nicht geboten.
4. Die Klägerin dürfte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wegen des Vorwurfs des "Mobbings" haben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, durch unerlaubte Handlungen von Personen, die dabei in Ausübung eines öffentlichen Amtes für die Beklagte gehandelt haben sollen, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und an ihrer Gesundheit geschädigt worden zu sein (Bl. 42 Bd. I d. A.). Ein solcher Sachverhalt wird vorrangig durch die - spezielleren - gesetzlichen Vorschriften über die Haftung wegen Amtspflichtverletzung erfasst, die innerhalb ihres Anwendungsbereichs den Rückgriff auf andere Haftungsnormen ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, juris, Rn. 29). Beim "Mobbing" handelt es sich dabei nicht um eine eigene Anspruchsgrundlage, sondern "Mobbing" kann zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Dienstherrn führen, wenn Vorgesetzte des Betroffenen im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch pflichtwidrige Handlungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen geschädigt haben. Angesichts des beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter in diesem Zusammenhang gegenüber dem Betroffenen regelmäßig hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, dass für etwaige Persönlichkeitsverletzungen des Untergebenen wegen der Drittbezogenheit nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich der Dienstherr des vorgesetzten Beamten haftet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. September 2015 - 2 U 28/14, juris Rn. 21).
§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet einen Beamten, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, zum Ersatz des dem Dritten daraus entstehenden Schadens. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, a. a. O. Rn. 29).
a) Die Klägerin dürfte - unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein "Mobbing" in den von der Klägerin behaupteten Umständen liegt - die Wahrscheinlichkeit eines kausalen Schadens nicht schlüssig dargelegt haben.
aa) Einen materiellen Schaden hat die Klägerin bislang nicht behauptet. Dem im Berufungsrechtszug neuen Vorbringen der Klägerin (Berufungsbegründung, S. 12), ihr sei durch die Disziplinarklage ein Schaden durch die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung entstanden, ist die Beklagte in der Berufungserwiderung (Seite 10) entgegengetreten, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit schon dem Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt. Im Übrigen dürfte die Klägerin insoweit mit der Geltendmachung eines Schadens gemäß § 839 Abs. 3 BGB ohnehin ausgeschlossen sein, weil sie eine Konkurrentenklage hätte führen können.
bb) Auch ein immaterieller Schaden der Klägerin dürfte nicht wahrscheinlich sein.
Derjenige, der unter Berufung auf Mobbing Schmerzensgeld geltend macht, hat im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen einschließlich des erforderlichen Verschuldens und der daraus resultierenden Erkrankungen. Er hat mithin die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darzulegen und zu beweisen, dass in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Betroffenen verursacht haben. Das Verschulden des Arbeitgebers/ Dienstherren bzw. des für ihn Handelnden muss sich nicht nur auf die einzelnen Tathandlungen, sondern auch auf die hierdurch ausgelöste Erkrankung des so genannten Mobbingopfers beziehen. Der Arbeitnehmer/Beamte hat mithin auch darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitgeber/Dienstherr zumindest damit rechnen musste, dass dessen rechtswidrige Handlungen grundsätzlich auch geeignet waren, bei ihm, dem Betroffenen, Gesundheitsschäden auszulösen (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. März 2006 - 5 Sa 595/05, juris Rn. 21).
Soweit die Klägerin einen immateriellen Schaden behauptet, gelten die vorstehenden Ausführungen unter 3. b) cc) (2) entsprechend. Die Klägerin hat den Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen - ein "Mobbing" insoweit unterstellt - und dem aufgezeigten Krankheitsbild nicht dargelegt. Da dieses nach dem Vorbringen der Klägerin erst Ende Oktober 2020 auftrat, bestehen schon insoweit Zweifel, dass die bereits ab 2015 behaupteten Mobbinghandlungen Ursache für die Erkrankung waren. Hinzu kommt, dass eine Anpassungsstörung sowie eine - im Übrigen nicht näher dargelegte - psychische Erkrankung nicht zwingend die Ursache von Mobbing ist. Auch im privaten Bereich liegende Stresssituationen können solche Erkrankungen auslösen. Wann und wie sich die von der Klägerin behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung erstmals zeigte und wann sie sich in ärztliche Behandlung begab, trägt die Klägerin weiterhin nicht vor. Die Klägerin hat daher nicht dargetan, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den allein in Betracht kommenden - im großen Abstand erfolgten - Verhaltensweisen, soweit sie sie substantiiert vorgetragen hat, und ihrer Erkrankung vorliegt.
cc) Der Klägerin dürfte auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zustehen.
(1) Bleiben die durch Mobbing oder Stalking verursachten psychischen Störungen unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsverletzung, kommt die Verantwortlichkeit nach § 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823 Rn. 213).
Ein Anspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann bestehen, wenn Bedienstete des Dienstherrn eine dem Betroffenen gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch rechtswidrig in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm obliegende Amtspflicht. Zu den unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11. April 2018 - 5 U 28/17, juris Rn. 32 m. w. N.,). Es ist anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch die Zahlung einer Entschädigung in Geld für immaterielle Nachteile zum Gegenstand haben kann. Eine Geldentschädigung ist jedoch nur zu gewähren, wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt (BGH, Urteil vom 17. März 1994, a. a. O. Rn. 32).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Trägers auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 823, Rn. 86). Heute gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht weithin als Rahmenrecht, bei dem sich Erfolgs- und Handlungsunrecht untrennbar miteinander mischen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Tatsächlich kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht für neuartige Verletzungsformen anfälliger ist als etwa das Eigentumsrecht und sich folgerichtig immer wieder neue Schutzbereiche entwickeln. Diese Eigenart sollte aber nicht verdecken, dass sich auch beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht klar zwischen Schutzbereich, Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich und Pflichtwidrigkeit - Vorsatz und Fahrlässigkeit - unterscheiden lässt (MüKoBGB/Wagner, a. a. O. Rn. 417).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
(a) Zu dem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die von der Klägerin vorgetragenen Datenschutzrechtsverletzungen ist vorstehend bereits unter 3. b) cc) (3) ausgeführt worden.
(b) Selbst wenn durch die verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden wäre, handelt es sich insoweit jedenfalls nicht um einen schweren Eingriff, zumal davon auszugehen ist, dass der Verfahrensablauf im Rahmen der Entscheidung des Disziplinarverfahrens Berücksichtigung findet.
(c) Die weitergehenden von der Beklagten behaupteten Eingriffe - soweit die Klägerin sie mit Substanz vorgetragen hat - verletzen das Persönlichkeitsrecht nicht in schwerer Weise und stellen sich zudem nicht als amtspflichtwidrig dar (dazu nachfolgend unter b)).
(d) Etwaige Amtspflichtverletzungen sind auch nicht ohne weiteres einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Unabhängig voneinander begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen mehrerer Amtsträger gegenüber dem selben Rechtsträger können, wenn sie für sich genommen nicht eine Schwere erreichen, welche die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt, nicht durch ihre Kumulation zur Haftung der allen Amtsträgern gemeinsamen Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen (Zimmerling/Wingler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 (Stand: 21.03.2022), Rn. 23).
b) Auch wenn es mangels Schadens hierauf nicht mehr ankommt, sei der Vollständigkeit ausgeführt, dass bereits das Vorliegen einer der Beklagten zuzurechnenden Amtspflichtverletzung zu verneinen ist. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, auch soweit sie von der Beklagten bestritten werden, rechtfertigen weder jeweils für sich genommen, noch in ihrer Gesamtschau eine solche Annahme.
aa) Als "Mobbing" bezeichnet die Rechtsprechung fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01, juris Rn. 17; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O. Rn. 35; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. September 2021 - 1 U 19/21, juris Rn. 16). Zur Bestimmung der Voraussetzungen des Mobbings gegenüber untergebenen Beamten gelten inhaltlich dieselben Kriterien wie sie im Rahmen des § 823 BGB bezüglich des Mobbings gegenüber Arbeitnehmern anzuwenden sind. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen Üblichen oder rechtlich Erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzen und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzen oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O. Rn. 35 m. w. N.; Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 + 3 Sa 232/02, juris Rn. 78). Überdies kann auch dann, wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit Mobbing verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, die Gesamtheit der Handlungen eine Haftung auf Grund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O. Rn. 35 m. w. N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O. Rn. 16). Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern, weil z. B. durch eine einzelne Maßnahme ein Mitarbeiter ständig an den Pranger gestellt wird. Ansonsten erfolgt das gegen eine Person gerichtete Verhalten nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt. Bei zeitlich weit auseinanderliegenden Handlungen fehlt in der Regel die notwendige systematische Vorgehensweise (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. September 2015, a. a.O. Rn. 22).
bb) Gegenstand einer Amtspflichtverletzung kann auch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sein. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) zählt, ist die Verpflichtung des Dienstherrn abzuleiten, die Persönlichkeitsrechte des Beamten zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73, juris Rn. 30). Die Fürsorgepflicht stellt zugleich eine dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1959 - III ZR 199/57, juris Rn. 8). Für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Beamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird, haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen. Diese Annahme liegt im Verhältnis des Vorgesetzten zum Untergebenen näher als bei Kollegen untereinander. Aber auch der Vorgesetzte, der Schikanen zwischen Untergebenen duldet, begeht selbst eine Amtspflichtverletzung, nicht hingegen derjenige, der davon nichts weiß (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).
cc) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellen die von der Klägerin aufgeführten Umstände weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein Mobbing dar.
Im Einzelnen:
(1) Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte habe ihr eine Begründung von Dienstreisen nur aufgrund der hohen Anzahl von Dienstreisen in der Vergangenheit aufgegeben, hat sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hiermit ausführlich auseinandergesetzt (LGU, S. 12).
Eine durch Beamte der Beklagten begangene Amtspflichtverletzung ist nicht dargetan. Inwieweit die Klägerin als Bundesbeamtin einen Anspruch auf genehmigungsfreie Durchführung von Dienstreisen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 2 Absatz 1 BRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
Insoweit ist auch unerheblich, ob die Klägerin in der Vergangenheit Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung oder gar ohne dienstlichen Grund durchführen durfte oder ob andere Beamte dies durften. Wenn die Klägerin oder andere Beamte Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung oder ohne dienstlichen Grund durchführten oder durchführen, kann die Klägerin aus dieser rechtswidrigen Begünstigung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten, denen rechtswidrig die Begünstigung einer genehmigungsfreien Dienstreise zugewandt wurde oder wird. Dies gilt entsprechend, soweit der Klägerin selbst in der Vergangenheit rechtswidrig Dienstreisen ohne vorherige Genehmigung durchführen durfte. Der Gleichheitssatz vermag sich nicht gegen die Gesetzesbindung durchzusetzen, also keine zwar der Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschriften entsprechende, aber gesetzeswidrige Behandlung zu rechtfertigen oder gar einen Anspruch darauf zu vermitteln. In diesem Sinne gibt es keine Gleichheit im Unrecht (BeckOK GG/Kischel, 50. Ed. 15.2.2022, Art. 3 Rn. 115).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Aufforderung an die Klägerin, dem seinerzeitigen Präsidenten eine Aufstellung ihrer Dienstreisen zuzuleiten, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer dienstlichen Beurteilung und für den Beurteilungszeitraum erfolgte, amtspflichtwidrig sein sollte.
Dass der Klägerin Dienstreisen ohne sachlichen Grund versagt worden wären, hat die Klägerin nicht im Ansatz dargetan. Insbesondere hat sie nicht konkret vorgetragen, welche Dienstreisen ihr "danach" aus welchen Gründen versagt wurden (Bl. 111 R. Bd. I d. A.). Soweit die Klägerin ohne nähere Details zu einem Dienstreiseantrag aus Januar 2019 vorgetragen hat, wurde dieser ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K16 (Bl. 122 R Bd. I d. A.) von dem Abteilungsleiter B4 mit der Begründung abgelehnt, dass er "inhaltlich keine dienstlich zwingende Notwendigkeit einer Teilnahme an dieser im wesentlichen politischen Veranstaltung [sehe], zumal deren fachlichen Aspekte in der Abteilung B1 verortet sind". Dass diese Begründung unzutreffend sei, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Ob sich ggf. aus den von der Klägerin überreichten Anlagen weitere Einzelheiten zu der Versagung von Dienstreisen ergeben, kann dahinstehen. Insoweit wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, juris Rn. 6). Allerdings sind Gerichte nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, juris Rn. 16). Auch kann erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, Rn. 23, juris). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn zur Substantiierung eine Anlage konkret in Bezug genommen wird, die aus sich heraus verständlich ist und vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, juris Rn. 8). Die von der Klägerin vorgelegten Anlagen, teilweise sogar Anlagenkonvolute, sind jedenfalls nicht aus sich heraus verständlich und ohne Sucharbeit nicht nachzuvollziehen.
(2) Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihr sei "unter fadenscheinigen Gründen" Erholungsurlaub verweigert worden, bezieht sie sich auf ein einmaliges Ereignis im November 2015. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, weshalb die von der Beklagten vorgetragenen vorrangigen dienstlichen Gründe für die Ablehnung des Urlaubsantrags vom 17. November 2015 für den Erholungsurlaub vom 20. November bis 1. Dezember 2015 unzutreffend seien. Inwieweit - unabhängig von der erfolgten Begründung - in der Ablehnung eines nur drei Tage zuvor beantragten Erholungsurlaubes ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Klägerin liegen soll, ist nicht nachvollziehbar.
(3) Auch wenn - insoweit unstreitig - eine dienstrechtliche Beurteilung der Klägerin durch die Beklagte neu erstellt werden musste, weil die Gesamtbewertung nicht ausreichend begründet worden war, stellt dies für sich genommen keine Beeinträchtigung im Sinne von Mobbing dar. Nicht jede fehlerhafte Bewertung lässt auf die Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Der Vortrag der Klägerin, auch die Folgebeurteilungen seien bewusst zu negativ abgefasst worden, bleibt pauschal und wird durch nichts substantiiert.
(4) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist für sich genommen nicht amtspflichtwidrig. Unstreitig wurde das von der Klägerin im Januar 2016 beantragte Disziplinarverfahren von der Beklagten zwar erst im Mai 2018 eingeleitet. Für sich genommen stellt dies jedoch keine Beeinträchtigung im Sinne von Mobbing dar.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder der Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Haftungsbegehrens gemacht werden können, und zwar auch dann, wenn sich das mit der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens verfolgte Begehren später als ungerechtfertigt erweist und das Verfahren zu Nachteilen des Betroffenen führt. Im Rahmen solcher Verfahren darf jeder - angebliche - Missstände erwähnen und anzeigen, ohne dass dies zu gegen ihn gerichteten Ansprüchen führt (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage, § 823 Rn. 37; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2021 a. a. O. Rn. 17).
Ein insoweit unredliches Verhalten der Beklagten, für das etwas anderes gelten könnte, lässt das Vorbringen der Parteien nicht erkennen. Die Klägerin hat insbesondere nicht im Ansatz vorgetragen, aus welchen Gründen das Disziplinarverfahren überhaupt eingeleitet wurde und inwieweit es zu einer durch die Beklagte veranlassten Verzögerung kam. Allein der Hinweis darauf, dass das Disziplinarverfahren bis heute nicht abgeschlossen sei, ist nicht ausreichend. Hierfür können vielfältige Gründe maßgeblich sein, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat, beispielsweise die Bearbeitungszeiten des Verwaltungsgerichts.
Soweit die Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung vorträgt, die disziplinarische Klage fuße auf einem Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, weil hierfür Landesbedienstete herangezogen worden seien, verkennt sie (abgesehen von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO), dass allein die Zuarbeit von Landesbediensteten - gemäß den seinerzeitigen Verwaltungsgepflogenheiten - nicht zu einem unredlichen Verhalten der Beklagten im Hinblick auf das Disziplinarverfahren führt. Inwieweit die Führung des Disziplinarverfahrens unredlich sein soll, trägt die Klägerin weiterhin nicht vor.
(5) Eine Amtspflichtverletzung lässt sich ferner weder im Hinblick auf den Umstand feststellen, dass die Klägerin im Frühjahr 2016 zum BMZ abgeordnet werden sollte, noch im Hinblick auf die Umsetzung im Juni 2020. Warum die Umsetzungen willkürlich sein sollen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt wurde.
Grundsätzlich war die Beklagte berechtigt, die Klägerin umzusetzen. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkretfunktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen sozialen Ansehen aufgrund einer Leitungsfunktion ist grundsätzlich unbeachtlich (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. September 2015, a. a. O. Rn. 50).
Inwieweit ein bloßer Umsetzungsversuch einem mobbingartigen Verhalten zuzuordnen sein soll, ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht nachvollziehbar. Die Umsetzung im Juni 2020 stand im Zusammenhang mit dem gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahren; sie dürfte schon deshalb nicht ohne sachlichen Grund erfolgt sein.
(6) Mit ihrer Rüge der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Andere, konkrete Begebenheiten, die für sich genommen oder in der Gesamtschau auf ein gezieltes, planmäßiges Mobbing der Klägerin durch ihre Kollegen oder Vorgesetzten hinweisen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein der Vortrag, dass den beizuziehenden Akten die Mobbingvorwürfe im Einzelnen nachvollziehbar zu entnehmen seien, ist nicht ausreichend.
Die Klägerin legt in ihrer Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dar, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und daraus wiederum eine Aufhebung der Bindung des Senats an diese Feststellungen ergeben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
(a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Somit besteht grundsätzlich eine Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist nach der Formulierung des Gesetzes nur als Ausnahme vorgesehen. Allerdings besteht die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweiter - wenn auch eingeschränkter - Tatsacheninstanz darin, eine "fehlerfreie und überzeugende" und der materiellen Gerechtigkeit entsprechende Entscheidung des Einzelfalles zu treffen. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenüberprüfung durch das Berufungsgericht dürfen daher nicht überspannt werden. Vernünftige Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Ein konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, juris Rn. 13 m.w.N.).
(b) Nach dieser Maßgabe ist keine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten.
(aa) Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 2020 die Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts Hannover (14 A 1282/19) beantragt hat und diesen Antrag in der Berufungsbegründung (Seite 6, Bl. 310 Bd. II d. A.) wiederholt, hat das Landgericht zu Recht von der Beiziehung der Akten abgesehen. Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 -, juris Rn. 21). Auf welche Urkunden sie sich in den Akten des Verwaltungsgerichts bezieht, bezeichnet die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht.
(bb) Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe die Anlagen K 4-7 unberücksichtigt gelassen, vermag die Klägerin hiermit nicht durchzudringen. Wie vorstehend unter 3 b) dd) (1) ausgeführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Bei den vorgelegten Voten der Gleichstellungsbeauftragten handelt es sich zudem um eine bloße Einschätzung derselben, die keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mobbingverhalten des Dienstherrn zulässt.
(cc) Inwiefern aus den Schreiben des Personalrates vom 18. März 2020 und 27. Mai 2019 (Anlage B2, Bl. 164 ff. Bd. I d. A.) hervorgehen soll, dass auch dieser "an dem Mobbingunternehmen gegen die Klägerin" beteiligt gewesen sei, hat die Klägerin nicht dargetan. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Inhalt der Anlage B2 nicht.
(dd) Auch die Vernehmung der Gleichstellungsbeauftragten als Zeugin war nicht zu veranlassen. Fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag eines Sachverhaltes, der - als wahr unterstellt - in einzelnen Punkten, aber auch in der Gesamtschau, die Annahme einer Amtspflichtverletzung der Beklagten rechtfertigt, so kommt die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht in Betracht. Beweis ist nämlich nur über erhebliche, streitige Tatsachen zu erheben. Daran fehlt es, wenn streitige Tatsachen in Verbindung mit dem Rechtssatz nicht geeignet sind, die begehrte Rechtsfolge zu begründen. Die Beweisaufnahme dient auch nicht dazu, weitere Tatsachen zu erforschen als solche, die die Klägerin vorgetragen hat. Die Klägerin vertieft ihr bereits vom Landgericht zu Recht im Hinweisbeschluss vom 18. August 2020 als unzureichend gewertetes Vorbringen auch zweitinstanzlich nicht weiter, wozu indes spätestens aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Anlass bestanden hätte. Für den Senat besteht deshalb keine Veranlassung, dem streitigen Vorbringen der Klägerin nachzugehen, weil dieses in seiner Gesamtheit den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt.
(7) Soweit die Personalakte der Klägerin - rechtswidrig - durch Landesbedienstete geführt wurde, mag hierin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und der Fürsorgepflicht der Beklagten liegen. Da die Personalaktenführung - wie das Landgericht zutreffend ausführt (LGU, S. 11, Bl. 252 Bd. I d. A.) - grundsätzlicher Art war und nicht nur die Klägerin betraf, stellt die Führung der Personalakte für sich genommen aber keine Beeinträchtigung im Sinne von Mobbing dar.
(8) Auch bei Betrachtung der vorstehend betrachteten Einzelumstände in ihrer Gesamtheit lässt sich kein systematisches Verhalten als Teil einer Mobbingkampagne erkennen. Wie ausgeführt, hat die Klägerin konkret lediglich gerügt, dass
- ihre Personalakte unzulässig durch Landesbedienstete geführt wurde,
- ihr Vorgesetzter sie 2015 aufforderte, sämtliche im Beurteilungszeitraum erfolgten Dienstreisen aufzulisten,
- ihr Urlaubsantrag vom 17.11.2015 abgelehnt wurde,
- ihre Beurteilung 2015 neu erstellt werden musste,
- das von der Klägerin im Januar 2016 beantragte Disziplinarverfahren von der Beklagten erst im Mai 2018 eingeleitet wurde,
- ihr im Januar 2019 eine Dienstreise versagt wurde,
- sie im Juni 2020 von der Beklagten umgesetzt wurde.
Im Hinblick auf diese Verhaltensweisen kann zunächst, wie vorstehend ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung folgt und damit in rechtswidriger Weise in die Rechte der Klägerin eingreift. Abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, dass in gerade einmal sieben konkret geschilderten Vorfällen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine "Kette von Vorfällen" gesehen werden kann, lässt sich jedenfalls in dem Verhalten kein System erkennen. Hieran vermag auch die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zu den - ohnehin für die Behauptungen der Klägerin unergiebigen, vgl. oben unter (6) (b) (cc) - Schreiben des Personalrats vom 18. März 2020 und 27. Mai 2019 (BB Seite 7, Bl. 311 Bd. II d. A.) nichts zu ändern - unbeachtet von der Frage, ob diese Rüge überhaupt zu berücksichtigen ist, § 531 Abs. 2 ZPO -, ebenso wenig wie die Rüge der Klägerin, ihr seien für ihren neuen Arbeitsbereich bislang keine Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden, zumal auch insoweit keine Gründe vorgetragen sind, aus denen dieser Vortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen wäre, § 531 Abs. 2 ZPO.
In Kenntnis der angegriffenen Entscheidung und des Umstandes, dass schon das Landgericht mit Beschluss vom 18. August 2020 darauf hingewiesen hat, dass die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse, aus denen sie den Vorwurf eines Mobbings ableitet, teilweise ohne hinreichende Substanz vorgetragen sind, was insbesondere den Vorwurf der Eigengenehmigung einer Dienstreise, die Verweigerung von Erholungsurlaub, den Vorwurf angeblichen Fehlverhaltens der Klägerin, der später in ein Disziplinarverfahren eingeführt wurde, sowie die Erschwernisse durch Mitarbeiter der Z-Abteilung betreffe (Bl. 84 Bd. I d. A.), legt die Klägerin auch mit der Berufungsbegründung keine konkreten Tatsachen dar, die konkrete Anhaltspunkte für eine systematische Schikane seitens ihrer Kollegen und Vorgesetzten bieten.
5. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Disziplinarklage nicht vorgreiflich ist.
6. Die Voraussetzungen des § 251 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt insoweit bereits an einem Antrag der Beklagten."
2. Weder die binnen der vom Senat gesetzten (und verlängerten) Frist eingegangene Stellungnahme der Klägerin (Schriftsatz vom 3. Mai 2022, Bl. 484 ff. d. A.) zu den vorstehend wiederholten Ausführungen noch die rechtlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung geben dem Senat Anlass zu einer veränderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat geht im Nachfolgenden nur noch auf diejenigen Fragestellungen ein, welche die Klägerin in dem genannten Schriftsatz bzw. der Berufungsverhandlung aufgegriffen hat, und stellt im Übrigen klar, dass er an den vorstehenden Wertungen festhält.
Im Einzelnen:
a) Der Klägerin steht kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO gegen die Beklagte auf Ersatz des von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Personalakten durch Landesbedienstete zu.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, Art. 82 Abs. 3 DSGVO.
Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen der Klägerin zugefügten materiellen oder immateriellen Schaden liegen nach Auffassung des Senats nicht vor, da es jedenfalls an der Darlegung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens bei der Klägerin fehlt.
aa) Verantwortlicher im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Ziff. 7 DSGVO), im Streitfall mithin die Beklagte.
bb) Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt vor.
(1) Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet.
Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO neben der ganz oder teilweise automatisierten Datenverarbeitung auch für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Schutz natürlicher Personen soll schließlich neben der automatisierten gleichermaßen auch die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfassen (Erwägungsgründe 15). Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Erwägungsgründe 15). Die nicht automatisierte Verarbeitung von Daten bezieht sich allein auf den analogen Bereich (insbesondere auf Papier; Paal/Pauly/ Ernst, DSGVO, 3. Aufl., Art. 2 Rn. 7). Letztlich sind Dateisysteme in diesem Sinne Sammlungen personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich sind und ausgewertet werden können (vgl. Art. 2c DSRL). Die Sortierung nach Personen genügt hierfür. Papier-Personalakten, Krankenblätter oder eine anderweitig strukturierte Karteikartensammlung mit personenbezogenen Daten sind demnach vom Begriff und vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst (vgl. Paal/Pauly/Ernst, a.a.O. Rn. 9; Kühling/Buchner/ Maschmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., § 26 BDSG Rn. 39).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dahinstehen, ob die Personalakte der Klägerin in Papier- oder in digitaler Form geführt wurde, da jedenfalls von einer strukturierten Sammlung der Personalakten nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden kann.
(2) Die Bearbeitung der Personalakten durch Landesbedienstete erfolgte unter Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(a) Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, in der DSGVO ein umfassendes und detailliertes Beschäftigtendatenschutzkonzept umzusetzen. Der Verordnungsgeber überlässt mit der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO den Mitgliedstaaten, die allgemeinen Voraussetzungen, die die DSGVO an eine Zulässigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten vorsieht, den besonderen Gegebenheiten im Beschäftigungskontext anzupassen. Art. 88 DSGVO eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Beschäftigtendatenschutz eigenständig zu regeln und nationale Besonderheiten im Beschäftigungsbereich einzubringen (Paal/Pauly/ Pauly, a.a.O., Art. 88 Rn. 1).
Von dieser Öffnungs- oder Konkretisierungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht und für den Beschäftigtendatenschutz § 26 BDSG als zentrale Regelung erlassen (Wybitul in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 96 Rn. 87, beck-online).
Die Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) der Daten in einer Personalakte hat den Anforderungen der DSGVO und des § 26 BDSG zu entsprechen (Schaub,
ArbR-HdB, § 148. Personalakten Rn. 3, beck-online).
(b) Die Klägerin ist gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 BDSG (in der bis zum 25. November 2019 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) Beschäftigte i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes.
(c) Der Arbeitgeber darf Daten aus der Personalakte des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BDSG a. F. an Dritte weitergegeben. Die Weitergabe von Daten ist eine Verarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Ein Sonderfall der Weitergabe an Dritte ist die Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Hierbei entscheidet der Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) nicht über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Entscheidungsbefugnis verbleibt vielmehr beim Verantwortlichen i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. Schaub, a.a.O., Rn. 5).
(d) Der Schutz personenbezogener Daten erschöpft sich keineswegs in der DSGVO. Für Bundesbeamte ist in diesem Zusammenhang § 111a BBG (in der bis zum 25. November 2019 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu beachten. Danach ist die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde nur zulässig, soweit sie erforderlich für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen, für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall ist im Hinblick auf die generelle Führung der Personalakten durch Landesbedienstete nicht gegeben.
(e) Die Beklagte hat die Bearbeitung der Personalakten der Bundesbediensteten - auch der Klägerin - unstreitig durch Landesbedienstete vornehmen lassen.
(aa) Damit erfolgte die Bearbeitung durch einen "Dritten". Dritter ist gemäß Art. 4 Nr. 10 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Dritte "außerhalb der verantwortlichen Stelle" steht. Dritter ist damit in Abgrenzung zu einer Behörde jede andere Behörde, auch wenn diese zum gleichen Rechtsträger gehört. Damit ist auch jede andere öffentliche Stelle Dritter (BeckOK DatenschutzR/ Schild, 39. Ed. 1.11.2021, Art. 4 DS-GVO Rn. 110).
(bb) Auch wenn zu den Einzelheiten der Personalaktenbearbeitung von den Parteien nicht näher vorgetragen wurde, geht die Beklagte selbst von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit ihrer Verwaltungspraxis aus. Ein Fall des § 111a Abs. 1 Nr. 1 BBG a. F. liegt ersichtlich nicht vor. Die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde wird nicht behauptet. Ein Verstoß gegen § 111a BBG a. F. liegt auf der Hand. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO kommt daher nicht in Betracht, Art. 6 Abs. 2 DSGVO.
(cc) Der Z. hat - insoweit unstreitig - mit Schreiben vom 10. April 2019 (Bl. 116 d. A.) die Rechtswidrigkeit der Personalaktenführung bestätigt. Ob die Beklagten am 11. April 2019 (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 2020, Seite 5, Bl. 34 d. A.) mit sofortiger Wirkung die Trennung der Personaldatenverarbeitung von Bund und Land veranlasst hat oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 5. Oktober 2020, Seite 4, Bl. 111R d. A., unter Bezugnahme auf die Organisationsverfügung vom 22. August 2019, Bl. 117 d. A., und das Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 30. August 2019, Bl. 118 d. A.), bedarf keiner Entscheidung (hierzu nachfolgend unter cc)).
cc) Denn jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens bei der Klägerin.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO ist, dass wegen des Verstoßes gegen die DSGVO "ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist".
(1) Der Begriff des Schadens ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 (BVerfG, 1 BvR 2853/19, juris) autonom auszulegen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein bestimmter Schaden nach nationalem Recht als Schaden angesehen werden könnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022 - 13 U 206/20, juris Rn. 70; Korch: Schadensersatz für Datenschutzverstöße, NJW 2021, 978 Rn. 11, beck-online).
(a) Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO über eine Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich erfordert, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führe zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A), juris Rn. 33).
Eine Begründung für diese Rechtsauffassung führt das Bundesarbeitsgericht nicht an - sieht man einmal von dem Verweis auf den 146. Erwägungsgrund der DSGVO in den Ausführungen zu 4. Vorlagefrage ab (vgl. BAG, a.a.O.).
(b) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das zutreffende Verständnis des Schadensbegriffs bislang nicht geklärt. Der Begriff kann auch nicht in seinen einzelnen, für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Die Details und der genaue Umfang des Anspruchs sind in der bislang vorliegenden Literatur, die sich unter Bezugnahme auf den Erwägungsgrund 146 für ein weites Verständnis des Schadensbegriffs ausspricht, noch unklar (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 20 m. w. N. zur Literatur).
(c) Der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO begründet nach anderer Auffassung für sich genommen - noch - keinen (immateriellen) Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO (vgl. hierzu Paal/Aliprandi: Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, ZD 2021, 241, mit Auswertung der zu dem Thema ergangenen Rechtsprechung, beck-online).
(d) Bereits der Wortlaut der Vorschrift, der über den Verstoß hinaus ausdrücklich die Entstehung eins Schadens ("...Schaden entstanden ist") voraussetzt, steht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts entgegen. Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht anordnen wollen, hätte es demgegenüber nahegelegen, dies - wie z.B. im Luftverkehrsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (EG) 261/2004 - durch Pauschalen zu regeln (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O. Rn. 70).
Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht deshalb nicht aus. Der Schaden ist nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleichzusetzen. Denn ausdrücklich muss der Schaden "erlitten" werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 71; Paal/Aliprandi: Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, ZD 2021, 241, 245 beck-online; LG Köln, Urteil vom 03. August 2021 - 5 O 84/21, juris Rn. 24).
Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14, juris Rn. 104 m. w. N.). Auch hiernach ist ein entstandener Schaden also Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Danach erscheint es dem Senat nicht wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts folgen wird (ebenso: Schöning, CR 2022, 152, 153).
Erwägungsgrund 146 zur DSGVO steht diesem Verständnis nicht entgegen. Dieser lautet:
"Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dies gilt unbeschadet von Schadenersatzforderungen aufgrund von Verstößen gegen andere Vorschriften des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten. Zu einer Verarbeitung, die mit der vorliegenden Verordnung nicht im Einklang steht, zählt auch eine Verarbeitung, die nicht mit den nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Präzisierung von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung im Einklang steht. Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Sind Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt, so sollte jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. Werden sie jedoch nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten zu demselben Verfahren hinzugezogen, so können sie im Verhältnis zu der Verantwortung anteilmäßig haftbar gemacht werden, die jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter für den durch die Verarbeitung entstandenen Schaden zu tragen hat, sofern sichergestellt ist, dass die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhält. Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, der den vollen Schadenersatz geleistet hat, kann anschließend ein Rückgriffsverfahren gegen andere an derselben Verarbeitung beteiligte Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter anstrengen."
Insbesondere Satz 3 und Satz 6 schließen ein, dass Schadensersatzforderungen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen sollen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 70). Jedoch spricht Satz 1 wiederum von "Schäden, die .... entstehen".
Als mögliche entstehende Schäden benennt Erwägungsgrund 85 Satz 1 etwa den Verlust der Kontrolle einer Person über ihre personenbezogenen Daten oder die Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.
Durch die Aufzählung der durch die Datenschutzverletzung möglichen Schäden wird zugleich deutlich, dass der Schaden mit der Datenschutzverletzung nicht identisch ist, zumal durchaus denkbar ist, dass eine Datenschutzverletzung nicht zum Eintritt eines der benannten Schäden führt. Vor diesem Hintergrund muss in jedem Einzelfall betrachtet werden, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist.
Ein Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten liegt etwa in Übermittlung personenbezogener Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten, wodurch der Betroffene bloßgestellt wird und ihm mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung droht (vgl. zu einem unberechtigten Schufa-Eintrag: LG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2020 - 9 O 145/19, juris Rn. 56). Zu einem immateriellen Schaden zählen auch Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O. Rn. 74). Der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss aber eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die beispielsweise in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden "Bloßstellung" liegen kann (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2019 - 8 O 26/19, juris Rn. 19; Ehmann/Selmayr/Nemitz, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 13).
Es muss ein objektiviertes Verständnis der persönlichen Beeinträchtigung maßgeblich sein. Das Gericht hat einzelfallbezogen zu beurteilen, ob durch die DSGVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gefühle entwickeln würde, die über jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird. Der Geschädigte muss daher einen solchen Nachteil erlitten haben, dem infolge der Beeinträchtigung der Interessen ein Gewicht zukommen muss. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene Ärger oder sonstige Gefühlsschaden ist auszugleichen, sondern nur ein darüberhinausgehendes besonderes immaterielles Interesse (ebenso: OLG Innsbruck, Urteil vom 13.2.2020 - 1 R 182/19b, ZD 2020, 304 Rn. 5.7, beck-online). Entscheidend ist, dass die Datenschutzverletzung über eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigt, wenn nicht der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 4 U 760/19, juris Rn. 13), weil dann schon aufgrund der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle von einer bloßen Unannehmlichkeit nicht mehr die Rede sein kann.
(2) Übertragen auf den vorliegenden Einzelfall hat die Klägerin die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines konkreten - immateriellen - Schadens nicht dargetan.
Einen konkreten immateriellen Schaden behauptet die Klägerin erst ab dem 28. Oktober 2020 - mithin ab einem Zeitpunkt, als die Datenschutzrechtsverletzung durch Umorganisation seit mehr als einem Jahr beseitigt war. Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin auf die - erneute - Darlegung des Datenschutzverstoßes.
In dem bloßen - abstrakten - Kontrollverlust über die Daten liegt hier aber nicht der Schaden. Zunächst ist - anders als bei der Veröffentlichung von Daten - kein Kontrollverlust gegeben, denn die Landesbediensteten sind hier im Rahmen einer Verwaltungspraxis für die Bundesbehörde tätig geworden. Die Landesbediensteten unterliegen im gleichen Umfange der dienstlichen Verschwiegenheit wie Bundesbeamte, die in der Personalverwaltung tätig sind. Die Klägerin behauptet zudem weder ein Gefühl der Hilflosigkeit noch der Bloßstellung. Zwar wurde die Datenschutzverletzung nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber weiteren Bundesbeamten begangen, jedoch ist sie nicht Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung.
b) Der Senat ist nicht gehalten, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2, 1 AEUV über die Auslegung von Art. 15 DSGVO vorzulegen.
Die hier maßgeblichen Rechtsfragen liegen dem Europäischen Gerichtshof bereits in anhängigen Verfahren (BAG, EuGH-Vorlage vom 26. August 2021, a.a.O. Rn. 33; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2021 - juris) vor. Zudem besteht eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil das vorliegende Urteil hier nicht als Entscheidung eines Gerichts ergeht, dessen Entscheidungen selbst im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Der Klägerin steht es infolge der diesbezüglich zuzulassenden Revision - dazu nachfolgend unter III. - frei, die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022, a.a.O. Rn. 78; OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 - 20 U 75/18, juris Rn. 328).
c) Ein Anspruch der Klägerin aus Art. 82 DSGVO ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Disziplinarakte ihrer Prozessbevollmächtigten übersandte - unabhängig davon, dass nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, aus welchem Grund dieses neue Vorbringen nicht dem berufungsrechtlichen Novenausschluss (§ 531 ZPO) unterfällt.
Ausweislich des Protokolls des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 ist die Prozessbevollmächtigte dort als "Rechtsbeistand für die [dortige] Klägerseite" aufgetreten. Inwieweit es an einer Vollmacht der Beklagten fehlen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Bereits eine Datenschutzverletzung liegt nicht vor, weil die Verarbeitung durch die Prozessbevollmächtigte rechtmäßig ist.
aa) Rechtsanwälte sind ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. In dieser Eigenschaft verarbeitet er regelmäßig personenbezogene Daten aufgrund eines Mandats. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Ein Rechtsanwalt ist daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Januar 2022 - 6 K 361/21.WI,
juris Rn. 61; Kühling/Buchner/Hartung, a.a.O., Art. 28 DS-GVO Rn. 47).
bb) Die Verarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Zu bestimmen ist zunächst das Interesse des Verantwortlichen auf Grundlage der Zweckbestimmung. In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Gola DSGVO/Schulz, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 57).
Es ist das Interesse der (Prozess-)Bevollmächtigten, die vertragliche Verpflichtung mit dem Mandanten, der hiesigen Beklagten, zu erfüllen (vgl. § 3 Abs. 3 BRAO). Hierfür ist sie gehalten, die Prozessvertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu übernehmen und hierzu vorzutragen bzw. - je nach Umfang des Mandates - die Beklagte zu beraten. Die Rechtsanwältin erklärt sich zudem nicht im eigenen Namen über die Daten, sondern als Vertreterin und im Namen der Partei über die ihr vom Mandanten zugetragenen Tatsachen. Bei den Äußerungen eines Anwalts handelt es sich um Parteivortrag. Die Verarbeitung ist auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mandantschaft, der im dortigen Verfahren klagenden Dienstherrin, erforderlich. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts wäre unmöglich, wenn er nicht grundsätzlich das vortragen dürfte, was ihm der Mandant mitteilt. Er würde sich sogar seinerseits der Gefahr der Anwaltshaftung aussetzen, wenn er entgegen § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht den Vortrag der gegnerischen Partei bestreitet und den Sachverhalt aus der Perspektive des Mandanten darstellt. Aus anwaltlicher Vorsicht ist der Rechtsanwalt gehalten, umfassend vorzutragen und zu bestreiten (vgl. VG Wiesbaden, a.a.O. Rn. 65 f.).
Dies gilt entsprechend, wenn der Rechtsanwalt nur außergerichtlich bevollmächtigt ist; auch die Beratung des Mandanten ist nur auf der Grundlage der vollständigen Kenntnis der Tatsachen - hier der Personalakten - möglich. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht daher zugunsten der Prozessbevollmächtigten der hiesigen Beklagten aus.
d) Auch im Übrigen dringt die Klägerin im Ergebnis mit ihren Einwendungen nicht durch.
aa) Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juni 2020 zu Recht gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt (LGU, Seite 8 f., Bl. 249 f. d. A.). Zwar ist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2020 nachgelassen worden, auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 binnen einer Woche ergänzend vorzutragen, jedoch nur "soweit in dem Schriftsatz neuer Tatsachenvortrag enthalten ist" (Bl. 168 d. A.).
Ist ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gemäß § 296?a ZPO unberücksichtigt geblieben, handelt es sich um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Angriffs- und Verteidigungsmittel (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17, juris Rn. 19). Die Zurückweisung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Schriftsatz vom 13. November 2020 innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Mit der Fristsetzung hat das Landgericht von der in § 283 ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, der durch ein nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgtes Vorbringen des Gegners überraschten Partei auf Antrag eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung zu gewähren und anschließend den nachgelassenen Parteivortrag ohne eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) der in dem zugleich bestimmten Verkündungstermin ergehenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Jedoch sind auch innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist eingehende Schriftsätze nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht gedeckt, wie sich das dort gehaltene Vorbringen als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (BGH, a.a.O. Rn. 22).
Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 letztlich nochmals ihr bisheriges Vorbringen zusammengefasst. Zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden - auf dessen mangelnde Substantiierung das Landgericht im Übrigen bereits mit Beschluss vom 8. August 2020 hingewiesen hatte - verhält sich der Schriftsatz der Beklagten überhaupt nicht.
§ 283 ZPO soll es einer Partei, die auf ein Vorbringen des Gegners nicht mehr rechtzeitig reagieren kann, ermöglichen, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu erklären, es also - gegebenenfalls auch durch substantiierte Gegenbehauptungen - zu bestreiten, zuzugestehen oder ihm schließlich durch ein selbständiges - gegebenenfalls auf neue tatsächliche Behauptungen gestütztes - Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegenzutreten. Unzulässig ist es dagegen in dem nachzureichenden Schriftsatz auch solche neuen Behauptungen aufzustellen, die durch den verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners nicht veranlasst sind (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 24).
Dabei ist es sogar unerheblich, ob das Gericht das einer Partei eingeräumte Schriftsatzrecht ausdrücklich auf die Erwiderung zu "neuem Vortrag" im verspäteten Schriftsatz des Gegners beschränkt. Denn die beschriebene Einschränkung des nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Äußerungsrechts folgt bereits aus dem in dieser Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis eines Zusammenhangs mit dem verspäteten Vorbringen des Gegners (BGH, a.a.O. Rn. 26).
Damit ist neuer Sachvortrag, der - wie hier - über eine entsprechende Replik hinausgeht, mithin nicht mit dem verspäteten Vorbringen des Gegners in Zusammenhang steht, von einem solchen Schriftsatzrecht nicht gedeckt (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 25; BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91, juris Rn. 30).
bb) Der Senat hat die Krankheitsdaten der Klägerin im Hinweisbeschluss vollständig berücksichtigt.
Zunächst war die Klägerin, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten ergibt, keineswegs "fast durchgehend" (Bl. 486 d. A.) vom 15. Juni 2020 bis zum 15. Januar 2021 krankgeschrieben, sondern zunächst nur vom 15. Juni bis zum 24. Juli 2020. Bis auf zwei Krankheitstage Anfang September 2020 befand sich die Klägerin dann im Dienst bzw. im Urlaub.
Zu der Art der Erkrankung vor dem 28. Oktober 2020 hat die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 13. November 2020 nichts vorgetragen. Sie führt vielmehr aus: "Seit dem 28.10.2020 ist die Klägerin wiederholt aus demselben Grund arbeitsunfähig; diagnostiziert wurden die ICD-10-Codes: F43.2 G und F 09 G." (Bl. 173 d. A.). Bei der für die Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Oktober 2020 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich korrespondierend damit auch um eine Erstbescheinigung (Bl. 175 d. A.).
Im Übrigen ist allein die Arbeitsunfähigkeit kein taugliches Merkmal, da diese lediglich pauschal wiedergibt, ob der behandelnde Arzt den Patienten für arbeitsfähig hält oder nicht, nichts aber darüber aussagt, inwieweit tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 2020 - 22 U 128/19, juris Rn. 42). Inwieweit die Klägerin körperlich, geistig, seelisch oder sozial beeinträchtigt war oder ist, trägt sie weiterhin nicht im Ansatz vor. Gleiches gilt für den Ursachenzusammenhang.
cc) Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass sie die Beiziehung der verwaltungsgerichtlichen Akten beantragt habe, setzt sie sich mit den Ausführungen des Gerichts im Hinweisbeschluss (vgl. dort unter II. 4. b) cc) (6) (aa)) nicht auseinander.
dd) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin unter Ziff. 6. dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unterliegt, weil die Klägerin schon nicht hinreichend konkretisiert, welche falschen Anschuldigungen, üble Nachrede und Verleumdung konkret durch die Mitarbeiter der Beklagten K. und H. erfolgt sein sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen 4 und 5.
Soweit sich die Klägerin auf Äußerungen im Disziplinarverfahren bezieht, verkennt die Klägerin weiterhin, dass Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren nicht zum Gegenstand eines Haftungsbegehrens gemacht werden können. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 1. April 2022 unter 4. b) cc) (4) wird verwiesen. Dies gilt umso mehr, als sich das Disziplinarverfahren keineswegs als völlig aus der Luft gegriffen herausstellte. Immerhin hat das Verwaltungsgericht - wenn auch nicht eine Entfernung aus dem Dienst - eine Kürzung der Dienstbezüge für begründet erachtet.
ee) Nicht nachvollziehbar ist bereits, inwieweit sich aus der E-Mail vom 20. April 2022 (Anlage 6) eine Datenschutzverletzung ergeben soll, so dass dahinstehen kann, ob der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht ohnehin dem Novenausschluss unterläge.
ff) Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl davon ausgeht, dass die Umsetzung der Klägerin aus einem sachlichen Grund erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat lediglich weiter ausgeführt, dass sich nicht habe klären lassen, ob die Klägerin auch amtsangemessen beschäftigt worden sei.
Soweit sich die Klägerin darauf berufen wollen sollte, dass die zugewiesene Aufgabe nicht amtsangemessen gewesen sei, fehlt es hierzu an konkretem Vortrag. Mit solchem Vortrag wäre die Klägerin indes ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hatte bereits im Schriftsatz vom
8. September 2020 (vgl. dort S. 2, Bl. 95 d. A.) vorgetragen, dass die Arbeitsbereichsleitung amtsangemessen sei.
gg) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Geltendmachung eines materiellen Schadens nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil - wie ausgeführt - schon ein haftungsbegründendes Mobbing nicht hinreichend konkret vorgetragen ist.
Wie bereits im Hinweisbeschluss (unter II. 4. a) aa)) ausgeführt, unterliegt der Vortrag zur Nichtberücksichtigung bei Bewerbungen dem berufungsrechtlichen Novenausschluss. Hiermit setzt sich die Stellungnahme der Klägerin rechtlich in keiner Weise auseinander.
Völlig unzureichend ist auch der pauschale Verweis darauf, dass die Klägerin seit 2013 keine rechtskräftige Beurteilung erhalten habe, zumal weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin den Rechtsweg ausgeschöpft hat (§ 839 Abs. 3 BGB).
hh) Wenn die Beklagte die Klägerin - als milderes Mittel - umsetzt, um zunächst im Klagewege eine rechtsverbindliche Klärung herbeizuführen, liegt allein hierin weder Mobbing noch Willkür.
ii) Soweit die Beklagte in dem Disziplinarverfahren die Personalakte eingesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden, sondern gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO gerechtfertigt. Der Umstand, dass bis August 2019 die Akten oder einzelne Bestandteile zur Bearbeitung aus der Personalabteilung von Landesbediensteten übergeben wurden, führt zu keinem erneuten Datenschutzverstoß, weil die Personalakten insoweit an berechtigte Personen (zurück-)gegeben wurden.
jj) Die von der Klägerin aufgeführten Einzelumstände lassen auch weiterhin kein systematisches Verhalten als Teil einer Mobbingkampagne erkennen. Das wörtliche Zitieren eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (Bl. 42 ff. d. A.) sowie die Wiederholung des Sachvortrages und der eigenen Rechtsauffassung enthalten keine neuen Aspekte.
3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2022 gibt keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§§ 296a, 156 ZPO).
III.
Die Zulassung der Revision hat gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO teilweise zu erfolgen. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Ansprüche der Klägerin auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete liegt eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vor, da die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO und das Verständnis dieser Vorschrift bislang nicht höchstrichterlich geklärt sind und sich nicht unmittelbar aus den Regelungen der DSGVO ergeben (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2022 a.a.O. Rn. 83).
Im Übrigen bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Zulassungsgründe i. S. v. § 543 Abs. 2 ZPO sind in diesem Rahmen nicht ersichtlich.
Der Senat meint auch, dass er eine Beschränkung in dem vorstehend genannten Sinn vornehmen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, indes auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtretbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (z. B. BGH, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 27). Um derartige "tatsächlich und rechtlich selbständige und abtretbare Teile des Gesamtstreitstoffs" handelt es sich nach Auffassung des Senats bei den wegen der Weitergabe besonders geschätzter personenbezogener Daten geltend gemachten Ansprüchen im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete, auch wenn die Klägerin diese gleichfalls zur Begründung es geltend gemachten Anspruchs wegen "Mobbing" heranzieht.