Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.05.2010, Az.: 16 K 189/09

Geltendmachung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses; Zuordnungswahlrecht des Unternehmers für die sog. gemischte Nutzung eines Gegenstandes; Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als regelmäßig gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
07.05.2010
Aktenzeichen
16 K 189/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0507.16K189.09.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 07.07.2011 - AZ: V R 21/10

Fundstellen

  • EFG 2011, 87-90
  • UStB 2011, 73

Umsatzsteuer 2007 und I/2008

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei Bezug eines für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke genutzten Einfamilienhauses

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu Recht Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses geltend macht.

2

Der Kläger ist als Schausteller unternehmerisch tätig. Im Streitzeitraum gab der Kläger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Kalendervierteljahr ab (§ 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz -UStG-). In den Jahren 2007 und 2008 errichtete er für seine Familie ein Einfamilienhaus. Mit der Errichtung des Hauses wurde im Sommer 2007 begonnen, die ersten Baurechnungen datieren auf den 27. Juli 2007. Im Januar 2008 wurde das Gebäude bezogen. Am 17. Oktober 2007 reichte der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2007 ein, in der er Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 3.040,29 EUR geltend machte. Diese enthielten jedoch keine Vorsteuerabzugsbeträge aus der Errichtung des streitbefangenen Einfamilienhauses. Die Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2007 wurde am 5. Februar 2008 beim Beklagten eingereicht (Vorsteuern: 2.588,61 EUR) und enthielt ebenfalls keine Vorsteuerabzugsbeträge aus der Errichtung des Einfamilienhauses. Entsprechendes gilt für die eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2008 vom 13. Mai 2008 (Vorsteuern: 678,37 EUR).

3

Erst in den berichtigten Voranmeldungen vom 5. Juni 2008 machte der Kläger Vorsteuern aus der Herstellung des Einfamilienhauses in A in Höhe von insgesamt 36.541,77 EUR (3. Quartal 2007: 9.609,83 EUR, 4. Quartal 2007: 23.395,05 EUR, 1. Quartal 2008: 3.536,98 EUR) geltend.

4

Der Beklagte führte daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, dass ein Anteil von 18,17%, mithin 39,78 qm des Hauses (Arbeitszimmer, Aufenthaltsraum, WC) unternehmerisch genutzt werde. Die geltend gemachten Vorsteuern seien jedoch nicht abzugsfähig, da sie nicht in den jeweils ersten möglichen Voranmeldungen geltend gemacht worden seien. Da die Voranmeldungen jedoch ein Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen seien, habe der Kläger nicht hinreichend dokumentiert, im Zeitpunkt des Leistungsbezuges eine Zuordnung des Einfamilienhauses zum Unternehmen vorgenommen zu haben.

5

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Im Einspruchsbescheid führte der Beklagte aus, dass ein Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur Vorsteuern aus Rechnungen geltend machen könne, welche auf Leistungen für das Unternehmen entfielen. Zwar habe der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er ein gemischt genutztes Gebäude dem Unternehmen zuordne, diese Entscheidung müsse jedoch bei Inanspruchnahme der Leistung getroffen werden. Das Unterlassen des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen sei bei dem bereits zuvor unternehmerisch tätigen Kläger ein entscheidendes Indiz dafür, dass ursprünglich nur das Arbeitszimmer von 8,72 qm und damit ein Anteil unter 10% der Gesamtwohnfläche unternehmerisch genutzt werden sollte. Als Unternehmer hätte der Kläger die Zuordnungsentscheidung bereits im Rahmen des Voranmeldungszeitraums treffen müssen.

6

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass die Anforderungen an eine Sofortentscheidung des Unternehmers, wie sie durch den Beklagten gefordert werde, nicht durch die Regelungen in Abschnitt 192 Abs. 21 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) gedeckt sei. Es sei richtig, dass die Zuordnungsentscheidung durch den Unternehmer im Regelfall mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zum Ausdruck gebracht werde. Dieses sei jedoch spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung des Jahres möglich, in dem der Leistungsbezug falle. Der Kläger habe damit die Anforderungen an eine Dokumentation der Zuordnung hinreichend erfüllt, in dem er korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben habe. Die Annahme des Beklagten, dass die Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Eingangs der ersten Baurechnungen zu treffen gewesen sei, sei unzutreffend. Ferner könnten keine Rückschlüsse daraus gezogen werden, dass in den Planungsunterlagen der Raum im Obergeschoss als Partyraum bezeichnet worden sei und sich daraus keine betriebliche Nutzungsentscheidung ergebe.

7

Am 17. Juli 2009 reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 ein und machte hierin Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 42.809,91 EUR geltend. Der Beklagte ließ jedoch lediglich Vorsteuern in Höhe von 9.811,03 EUR unter Hinweis auf die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung zum Abzug zu. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 datiert vom 6. August 2009.

8

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2007 entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärung vom 17. Juli 2009 und die Umsatzsteuer für das 1. Quartal 2008 mit ./. 4.018,72 EUR festzusetzen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte vertritt weiterhin die im Einspruchsbescheid dargestellte Auffassung.

11

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die für den Kläger unter der St.-Nr. ... geführte Umsatzsteuerakte, Einspruchsakte sowie die Handakte des Umsatzsteuersonderprüfers zur Auftragsbuch-Nr. ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 und den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 1. Quartal 2008 zu ändern und die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über die Errichtung des Einfamilienhauses in Abzug zu bringen.

13

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn der Kläger hat die Leistungsbezüge für die Erstellung des Einfamilienhauses nicht seinem Unternehmen insgesamt zugeordnet.

14

1.

Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- (vgl. EuGH, Urteile vom 08.05.2003 C-269/00 - Seeling -, Slg. 2003, I-4101, Rdnr. 40, m.w.N. und vom 11. Juli 1991 RS. C-97/90 - Lennartz - Slg. 1991, I-3795, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer- Recht - UVR- 1992, 19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR- 1991, 730) und des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl. II 2003, 813, m.w.N.; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl. II 2003, 815) hat der Unternehmer hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung), ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand

  • insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,

  • ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder

  • ihn entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

15

Dies gilt auch für die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (vgl. EuGH-Urteile vom 21. April 2005 Rs. C-25/03 - HE -, Slg. 2005, I-3123; vom 14. Juli 2005 Rs. C-434/03 - Charles und Charles-Tijmens -, Slg. 2005, I-7037, Rdnr. 23, m.w.N.; vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht -, Slg. 1995, I 2775, BStBl. II 1996, 392). Eine Zuordnung zum Unternehmen ist lediglich ausgeschlossen, wenn der Gegenstand zu weniger als 10 v.H. für unternehmerische Zwecke genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

16

2.

Der Kläger hat im Streitfall nicht anhand objektiver Anhaltspunkte dargetan, dass er bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine Zuordnungsentscheidung des Gebäudes zu seinem Unternehmen getroffen hat.

17

a)

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstandes in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl. II 1985, 176; vom 27. Oktober 1993 XI R 86/90, BFHE 172, 549, BStBl. II 1994, 274, m.w.N.).

18

aa.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen (vgl. BFH, Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96 und 28. Februar 2002 V R 25/96, a.a.O.). Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- sind bei der Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten i.S. von Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) erworben hat, alle Gegebenheiten des Sachverhalts, zu dem die Art des betreffenden Gegenstandes und der zwischen dem Erwerb des Gegenstandes und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehört, zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -, Slg. 2001, I-1831, Rdnr. 29, m.w.N.). Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH, Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BFH/NV 2008, 1773).

19

bb.

Die Zuordnungsentscheidung ist bereits "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands" zu treffen. Spätere Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2008, V R 10/07, a.a.O. unter II.3. c und d cc, m.w.N.). Damit ist auch keine nachträgliche Zuordnungsentscheidung möglich.

20

b)

Der erkennende Senat hat mittlerweile in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 12. Mai 2005 16 K 537/04, DStR 2006, 283, vom 01. Februar 2007 16 K 10591/03, EFG 2007, 1120, DStRE 2007, 1039, vom 3. Januar 2008 16 K 558/04, EFG 2008, 809, DStRE 2008, 894 und vom 13.08.2009 16 K 463/07, EFG 2009, 2058 - Revision eingelegt - VR 42/09) entschieden, dass als Beweisanzeichen für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen der Vorsteuerabzug in der erstmöglichen Steuererklärung geltend gemacht werden müsse. Dies steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs - BFH - zum Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer und entspricht insbesondere auch dem Sinn einer eindeutigen und damit klarstellenden Entscheidung des Unternehmers, dass der Leistungsbezug "für das Unternehmen" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erfolgte. Jede Verlagerung auf spätere Steuererklärungen würde den Vorsteuerabzug von verzerrenden und vom Zufall abhängenden Voraussetzungen abhängig machen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz ( Art. 3 Grundgesetz - GG -) und die Steuergerechtigkeit verstoßen.

21

Da der Kläger aufgrund der Höhe der Umsätze aus seiner unternehmerischen Tätigkeit als Schausteller zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet war (18 Abs. 2 Satz 1 UStG), hätte er seine Zuordnungsentscheidung zugunsten seines Unternehmens bereits in den ersten Umsatzsteuervoranmeldungen treffen müssen, in deren Besteuerungszeiträume er die Leistungen für die Arbeiten am Gebäude bezog. Da er dies nicht tat, fehlt es an einer Zuordnung des Gebäudes durch den Kläger zu seinem Unternehmen. Die Abgabe berichtigter Voranmeldungen stellt lediglich eine unzulässige nachträgliche Zuordnungsentscheidung dar.

22

c)

Demgegenüber liegt eine eindeutige Rechtsprechung des BFH zur Frage des Zeitpunkts der Zuordnung nicht vor.

23

aa)

Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (XI R 64/06 BFH/NV 2009, 798) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. April 2008 (V R 10/07, a.a.O.) zwar entschieden, dass aus dem Grundsatz des Sofortabzugs folgend die Zuordnungsentscheidung bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen sei und die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden könne. In den Gründen relativiert er seine rechtliche Festlegung, dass "die mithin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ... in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt", zu treffen sei, jedoch dahingehend, dass dies "spätestens aber - mit endgültiger Wirkung - in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren sein" wird.

24

Eine Begründung, warum der BFH die vom Unternehmer geforderte sofortige Zuordnungsentscheidung von deren Bekanntgabe nach außen hin trennt, gibt der BFH nicht. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Gesetz.

25

bb)

Dieselbe Formulierung hinsichtlich des Zeitpunkts der Zuordnungsentscheidung wie der XI. Senat verwandte der V. Senat des BFH in einem durch Antrag auf mündliche Verhandlung gegenstandslos gewordenen Gerichtsbescheid (V R 45/05, dokumentiert in FG Niedersachsen, Urteil vom 03. Januar 2008 16 K 558/04, a.a.O.), allerdings ohne eine abschließende Entscheidung treffen zu müssen, indem er ausführte, dass "die mithin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers in der Regel in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber - mit endgültiger Wirkung - in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren sein wird". Einschränkend führt der BFH jedoch unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Bindung eines Unternehmers an einen Aufteilungsmaßstab gemäß § 15 Abs. 4 UStG 1993 (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2006 V R 49/05, BFHE 213, 249, BStBl II 2006, 729, vom 28. September 2006 V R 43/03, BFH/NV 2007, 178) aus, dass für einen Unternehmer seine in der Umsatzsteuererklärung getroffene Zuordnungsentscheidung bindend ist, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig ist und insofern unerheblich sei, dass Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.

26

d)

Das Gericht bleibt bei seiner Auffassung, dass die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen in der erstmöglichen Steuererklärung erfolgen muss und Beweisanzeichen für die Zuordnungsentscheidung die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist.

27

aa.

Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume.

28

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer das Kalenderjahr. Diese Regelung beruht auf Art. 22 Abs. 4 UStG Buchst. a S. 4 der 6. EG-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Besteuerungszeiträume festlegen können, sofern sie ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist (§ 16 Abs. 1 Satz 3 UStG). Damit bezieht sich § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG auf die Steuerentstehung gemäß § 13 UStG.

29

Das Prinzip des "Sofortabzugs" der Umsatzsteuer auf Leistungen für das Unternehmen als Vorsteuer bei Bezug der Leistung wird durch § 16 Abs. 2 UStG gemäß der Vorgabe durch Art. 18 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie nach dem Abschnittsprinzip zeitlich eingeschränkt. Der Abzug findet mit Ablauf des Besteuerungszeitraums statt, in den der abziehbare Vorsteuerbetrag fällt. Aufgrund der in § 18 Abs. 1 UStG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 UStG gilt der Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums auch für die abziehbaren Vorsteuerbeträge. Eine spezifische Anordnung für die Vorsteuerbeträge brauchte daher in die Berechnungsregelung des § 16 UStG nicht aufgenommen zu werden. Da der Sofortabzug der Vorsteuer danach eindeutig bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung zu erfolgen hat, muss dies auch für die Zuordnungsentscheidung gelten.

30

bb.

Dem steht die Bestimmung des Kalenderjahrs als Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer nicht entgegen. Denn bezüglich der Jahressteuer enthält das Umsatzsteuergesetz keinen Tatbestand, der verwirklicht werden könnte, und damit keine Regelung des Entstehens (vgl. BFH, Urteil vom 09. Mai 1996 V R 62/94, BFHE 181, 188, BStBl II 1996, 662 ). Da die Jahressteuer aus der Summe der in dem jeweiligen Zeitraum entstandenen Umsatzsteuerbeträge und unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Abzügen nach der Steuerberechnungsregelung des § 16 Abs.1 und 2 UStG berechnet wird, spricht auch dies dafür, dass der sofort geltend zu machende Vorsteuerabzug in der erstmöglichen Steuererklärung und damit bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erfolgen hat, soweit eine entsprechende Verpflichtung zur Abgabe besteht.

31

cc.

Hinzu kommt, dass mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auch eine Verpflichtung des Unternehmers besteht, die darin enthaltenen Angaben gem. § 150 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung -AO- wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Eine Einschränkung des § 150 Abs. 2 Satz 1 AO dahingehend, dass diese Verpflichtung des Steuerpflichtigen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und damit einer Zuordnungsentscheidung in einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht gelten würde, besteht nicht.

32

Im Streitfall hat der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldungen für das 3. Quartal 2007 am 10. Oktober 2007, d.h. nach Baubeginn und Eingang von Baurechnungen über ca. die Hälfte der Baukostensumme, und die Umsatzsteuervoranmeldungen für das 4. Quartal 2007 und das 1. Quartal 2008 nach Fertigstellung und Bezug des Einfamilienhauses am 5. Februar bzw. 13. Mai 2008 eingereicht. In diesen Voranmeldungen wurde die mögliche Zuordnung des gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht getroffen. Die unterbliebene Geltendmachung der Vorsteuerabzugsbeträge aus der Errichtung des Hauses dokumentiert nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung des Prinzips des "Sofortabzugs" das Unterlassen der Zuordnung des Objektes zum Unternehmen des Klägers.

33

Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, die eine gegenteilige Zuordnungsentscheidung des Klägers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dartun und lediglich die Bekanntgabe der insoweit rechtzeitig getroffenen Zuordnungsentscheidung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben würden. Die erst im Juni 2008, rund 10 Monate nach Eingang der ersten Baurechnungen und 5 Monat nach Einzug, beim Beklagten eingereichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen stellen kein taugliches Indiz für eine nach objektiven Anhaltspunkten im Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffenen Zuordnungsentscheidung des Klägers zum Unternehmen dar. Vielmehr weisen sie auf eine Korrektur der ursprünglich unterlassenen bzw. gegen die Zuordnung zum Unternehmen getroffenen Entscheidung hin.

34

dd.

Andere objektive Anhaltspunkte, die eine Zuordnung des Gebäudes im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zum Unternehmensvermögen indizieren könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar stellt die in den Bauzeichnungen getroffene Bezeichnung "Partyraum" kein Indiz für eine ursprünglich getroffene Nutzungsentscheidung dar. Denn die vom Architekten im Rahmen der Bauzeichnung verwendete Bezeichnung der einzelnen Bereiche eines Gebäudes zeigt lediglich eine Möglichkeit der späteren Nutzung auf und stellt aber keine verbindliche Verwendungsvorgabe dar. Allerdings gibt diese Bezeichnung auch keine Hinweise auf eine vom Kläger beabsichtigte unternehmerische Nutzung und spricht mithin nicht für eine im Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffene Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen.

35

Die unterbliebene Geltendmachung der streitigen Vorsteuern in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 3. Quartal 2007, 4. Quartal 2007 und 1. Quartal 2008 sprechen vielmehr für ein Zuordnung des überwiegend privat genutzten Einfamilienhauses zum nichtunternehmerischen Vermögen.

36

ee.

Dem bereits unternehmerisch tätigen Kläger war es zudem zumutbar, eine zugunsten des Unternehmens getroffene Zuordnungsentscheidung anhand objektiver Anhaltspunkte aufzuzeigen und in der ersten möglichen Erklärung zu dokumentieren. Ein (möglicher) Irrtum des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters über die Rechtsfolgen, die das Unterlassen des sofortigen Vorsteuerabzugs nach sich zieht, ist dabei regelmäßig unbeachtlich (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798).

37

ff.

Der Kläger vermag sich auch nicht auf die Regelung in Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 2 a) Sätze 3 bis 5 UStR berufen. Diese weisen dem Unternehmer zwar die (alleinige) Entscheidungsbefugnis für die Zuordnung eines Gegenstandes zu, die regelmäßig durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zum Ausdruck gebracht werde. Die Richtlinien eröffnen jedoch keine zeitlich unbegrenzte Entscheidungsmöglichkeit und Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Die Regelung steht daher nicht im Widerspruch zum Prinzip des Sofortabzugs. Im Übrigen binden Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht für das Festsetzungsverfahren (vgl. BFH Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, a.a.O.).

38

Aufgrund der unterbliebenen Geltendmachung der streitigen Vorsteuerabzugsbeträge in den ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldungen und einer hieraus indizierten Zuordnung zum Privatvermögen sowie in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen, stellen weder die am 5. Juni 2008 abgegebenen berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen noch die am 17. Juli 2009 verspätet eingereichte Umsatzsteuererklärung 2007 ein taugliches Indiz für eine im Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffenen Zuordnungsentscheidung dar. Bezogen auf die mit der Errichtung des Einfamilienhauses in Zusammenhang stehenden ersten Leistungsbezüge im Juli 2007 hätte die Zuordnung zum Unternehmen bereits konkret mit der Abgabe der (ersten) Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2007 vorgenommen und dokumentiert werden müssen.

39

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

40

Das Gericht lässt die Revision im Hinblick auf das Revisionsverfahren V R 41/09 zu (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).