Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.05.2010, Az.: 16 K 11384/08
Vollständige Zuordnung eines Anbaus zum Unternehmensvermögen im Falle der Zuordnung des Altbaus zum Unternehmensvermögen; Wahlrecht eines Unternehmers bzgl. der Zuordnung eines Gebäudes zum unternehmerischen Bereich bei nur teilweiser unternehmerischer Nutzung des Gebäudes; Vorsteuerabzug im Falle des Erwerbs einer Wäschespinne und eines Rasenmähers bei teilweiser unternehmerischer Tätigkeit im privaten Wohnhaus
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 10.05.2010
- Aktenzeichen
- 16 K 11384/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 17722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:0510.16K11384.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 164 Abs. 2 AO
- § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
- § 14 UStG
- § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Fundstellen
- EFG 2010, 1943-1944
- StX 2010, 570
Umsatzsteuer 1999 bis 2002:
Vollständige Zuordnung eines Anbaus zum Unternehmensvermögen nur möglich, wenn auch der Altbau vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
Tatbestand
Streitig sind die Höhe des Vorsteuerabzugs sowie der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1995 erwarb er das Gebäude B, B. str. 28, in dem er mit seiner Ehefrau, mit der er in den Streitjahren noch nicht verheiratet war, lebt. Bereits kurz nach Erwerb des Hauses stellte der Kläger einen Bauantrag für eine Erweiterung des Hauses. Diese Erweiterung realisierte der Kläger im Wesentlichen in den Jahren 2000 und 2001. Dabei wurde auf der der Straße abgewandten Seite ein unmittelbar mit dem Altbau verbundener Anbau errichtet, der auf jeder Etage mit dem Altbau verbunden ist. Die Räume im Anbau werden in den Grundrissskizzen (Bl. 47 ff Bewertungsakte) als Wohnzimmer (Erdgeschoss) bzw. Atelier/Galerie (Dachgeschoss) bezeichnet. Im Kellergeschoss befindet sich eine abgeschlossene Wohnung, die zwar auch mit den Kellerräumen des Altbaus verbunden ist, darüber hinaus aber auch über einen separaten Außeneingang verfügt. Im Altbau befindet sich im Erdgeschoss laut Planskizze ein kombiniertes Wohn-/Esszimmer. Die Einliegerwohnung im Keller wurde nach Angaben des Klägers wegen eines Rechtsstreits mit der bauausführenden Firma erst im Jahre 2004 endgültig fertiggestellt. Ausweislich der Planskizze ist in dem Gebäude neben dem Raum im Erdgeschoss und der Einliegerwohnung kein weiteres Wohnzimmer vorhanden.
Weiterhin baute der Kläger im Jahre 2001 an der Frontseite des Hauses vor dem Hauseingang einen Windfang an, der zum Teil in einen Carport übergeht. Im Carport wird das dem Unternehmensvermögen zugeordnete Fahrzeug abgestellt.
Im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus sowie des Windfangs samt Carports waren folgende Vorsteuern angefallen:
2000 | 32.825,45 DM | |
---|---|---|
2001 | 18.164,08 DM | |
2002 | 490,84 EUR |
Der Kläger übt seine unternehmerische Tätigkeit seit Erwerb des Gebäudes Bismarckstr. 28 in einzelnen Räumen des Hauses aus. Er ordnete zunächst die unternehmerisch genutzten Räume des Altbaus, deren Flächenanteil er mit 56,09 v.H. ermittelte, dem Unternehmensvermögen zu.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 - 2002 machte der Kläger sämtliche Vorsteuern, die bei Errichtung des Anbaus angefallen waren, umsatzsteuerlich geltend. Ebenfalls brachte er die Vorsteuern für Windfang und Carport vollständig in Abzug. Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung dieser Gebäudeteile berücksichtigte er nicht. Der Kläger begründete dieses Vorgehen damit, dass er die Räume im Dachgeschoss als Arbeitszimmer nutze. Der Raum im Erdgeschoss werde als "Besprechungszimmer" genutzt. Die Einliegerwohnung im Keller sei dafür bestimmt, als Gästewohnung für Geschäftskunden zu dienen.
In der Umsatzsteuererklärung 1999, die der Kläger am 29. Juni 2001 beim Beklagten einreichte, gab er keinerlei unentgeltliche Wertabgaben an. In den Umsatzsteuererklärungen für 2000 - 2002 berücksichtigte er für die nichtunternehmerische Nutzung von Strom, Erdgas und Wasser unentgeltliche Wertabgaben, die er mit Beträgen von 2.415 DM (2000), 3.110 DM (2001) und 1.444 EUR (2002) zu 16 v. H. - bzw. 271 DM (2000), 257 DM (2001) und 126 EUR (2002) zu 7 v.H. angab. Die Vorsteuern aus den entsprechenden Eingangsrechnungen hatte der Kläger in voller Höhe abgezogen.
Eine unentgeltliche Wertabgabe für eine nichtunternehmerische Nutzung seines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Kraftfahrzeuges hat der Kläger in keinem der Streitjahre berücksichtigt.
In seinen Einnahmeüberschussrechnungen machte der Kläger Werbe- und Reisekosten in Höhe von 18.292,09 DM (1999), 19.374,74 DM (2000), 19.259,76 DM (2001) und 10.308,31 EUR geltend. Die laufenden Fahrzeugkosten (d.h. ohne Kfz-Leasing) betrugen danach 6.507,43 DM (1999), 14.457,35 DM (2000), 19.259,76 DM (2001) und 7.548,34 EUR (2002). Aufwendungen für Steuern, Versicherungen und Beiträge sowie für Reparaturkosten sind in den Einnahme-Überschussrechnungen daneben gesondert ausgewiesen. Verpflegungsmehraufwand brachte der Kläger mit Beträgen von 5.321,30 DM (1999), 5.632 DM (2000), 3.988 DM (2001) und 1.416 EUR (2002) in Ansatz.
Der Beklagte setzte nach Eingang der Umsatzsteuererklärungen 1999 - 2002 die Umsatzsteuer zunächst jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
In der Zeit vom 2. August 2004 bis zum 21. Oktober 2004 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Streitjahre 2000-2002 statt.
Im Rahmen der Außenprüfung folgte der Prüfer dem Kläger im Ausgangspunkt zunächst darin, dass der Anbau zum Gebäude B.straße 28 vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden könne. Insoweit nahm er keine Kürzung der bei der Gebäudeherstellung angefallenen Vorsteuern vor. Ebenfalls akzeptierte er den Vortrag des Klägers, dass die Gästewohnung im Keller des Gebäudes ausschließlich unternehmerisch genutzt werde solle. Allerdings bezweifelte er, dass der Raum im Erdgeschoss des Anbaus ausschließlich unternehmerisch genutzt werde, weil der Raum wie ein Wohnzimmer eingerichtet und in dem gesamten Gebäude kein anderes Wohnzimmer vorhanden sei. Insoweit sei für die nichtunternehmerische Nutzung des Anbaus eine unentgeltliche Wertabgabe entsprechend einem nichtunternehmerischen Nutzungsanteil von 38,81 v.H. in Ansatz zu bringen, deren Bemessungsgrundlage der Prüfer wie folgt ermittelte:
2000 | 7.962,- DM | |
---|---|---|
2001 | 12.368,- DM | |
2002 | 6.442,- EUR |
Weiterhin ging der Prüfer davon aus, dass verschiedene Wirtschaftsgüter, für die der Kläger Vorsteuern in Abzug gebracht hatte, nichtunternehmerisch genutzt würden, so dass kein Vorsteuerabzug gegeben sei. Im Einzelnen nahm er folgende streitige Vorsteuerkürzungen vor:
1999 | 47,31 DM (Wäschespinne, Rasenmäher) |
---|---|
2000 | 553,58 DM (Receiver, Fernseher mit Zubehör) |
2001 | 2.154,44 DM (Sitzgarnitur, Wand- und Pendelleuchte "Besprechungszimmer", Außenleuchte anteilig, Gartentisch, Gartenmöbel, Fernsehtisch, Tischdecken und Kissen, Schuhe, Pflanzenroller, CD-Player, Frequenzempfänger, Gläser für Bar) |
2002 | 1.241,38 EUR (Teppich für "Besprechungszimmer", Möbel Gästewohnung) |
Hinsichtlich der Außenleuchten nahm der Prüfer eine Aufteilung der Vorsteuern entsprechend dem Verhältnis der unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Flächen vor. Bei Besichtigung des Hauses stellte er fest, dass die angeblich für die Gästewohnung bestimmten Möbel sich nicht dort befanden. Der Kläger hat dem Prüfer auf Nachfrage nicht mitgeteilt, wo sich die Möbel befanden.
Für den Festnetzanschluss des Telefons hatte der Kläger ertragsteuerlich einen Privatanteil von monatlich netto 480 DM (2000 und 2001) bzw. 240 EUR (2002) berücksichtigt, ohne umsatzsteuerlich daraus Konsequenzen zu ziehen. Der Prüfer korrigierte den Vorsteuerabzug insoweit um 76,80 DM (2000 und 2001) bzw. 38,40 EUR (2002). Da der Kläger für das Mobiltelefon keine Einzelverbindungsnachweise vorlegte, schätzte der Prüfer die Höhe des Privatanteils auf 25 v.H. der Telefonkosten und kürzte die Vorsteuern dementsprechend um 80 DM (2000), 128 DM (2001) und 41,60 EUR (2002).
Weiterhin nahm der Prüfer eine Änderung der Höhe des Vorsteuerabzugs für die Energiekosten vor. Für das Jahr 1999 ergab sich nach seiner Berechnung keine Änderung. Dabei ging der Prüfer aber offensichtlich von den Zahlenwerten laut Einnahme-Überschussrechnung aus und übersah, dass der Kläger in der Umsatzsteuererklärung für 1999 weder die Vorsteuern gekürzt, noch - im Gegensatz zu den Folgejahren - eine unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz gebracht hatte. Für die Jahre 2000 - 2002 nahm er die Korrektur für den nichtunternehmerischen Leistungsbezug auf der Ebene der Vorsteuern vor und erhöhte die Steuerfestsetzung um folgende Beträge:
2000 | 77,22 DM | |
---|---|---|
2001 | 211,60 DM | |
2002 | 14,27 EUR |
Für 1999 und 2000 ging er dabei von einem Privatanteil der Nutzflächen von 67,7 v.H., ab 2001 von 59,45 v.H. aus.
Mit Datum vom 13. Dezember 2004 (1999) bzw. 16. Dezember 2004 (2000-2002) änderte der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2002 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung. Aus diesen Bescheiden ergab sich eine Heraufsetzung der Umsatzsteuer um 63,40 EUR (1999), 1.200,13 EUR (2000), 2.823,36 EUR (2001) und 2.543,03 EUR (2002).
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass er den Anbau insgesamt dem Unternehmensvermögen zuordnen könne. Die unentgeltliche Wertabgabe habe der Beklagte fehlerhaft berechnet. Bei der Flächenaufteilung seien nicht die Wohn-, sondern die Nutzflächen ins Verhältnis zueinander zu setzen. Der gleiche Aufteilungsmaßstab sei auch bei den Kosten für Gas, Strom und Wasser anzuwenden.
Weiterhin habe der Beklagte zu Unrecht Räume dem nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil zugeordnet. Für das Jahr 1999 sei von einem unternehmerisch genutzten Anteil der Flächen von 56,09 v.H., für die Jahre 2000 - 2002 von - auf das Gesamtgebäude einschließlich des Anbaus bezogen - 60,79 v.H.. Der Anbau selbst werde zu 81,43 v.H. unternehmerisch genutzt. Im Einzelnen stelle sich die Nutzung der Räume wie folgt dar:
Anbau:
Privat | unternehmerisch genutzt | |
---|---|---|
Lagerraum | 3,38 m² | |
Einliegerwohnung | 36,82 m² | |
Carport | 14,01 m² | |
Windfang | 4,04 m² | 4,04 m2 |
Zimmer Erdgeschoss | 18,68 m² | 18,68 m² |
Arbeitszimmer | 30,53 m² | |
Archiv | 10,38 m² |
Im Altbau würden Kellerräume mit 8,5 m² ausschließlich, der Flur und die Wohnküche jeweils zur Hälfte (21,72 m² von 43,44 m²) unternehmerisch genutzt. Wegen weiterer Einzelheiten zur vom Kläger vorgenommenen Raumaufteilung wird auf die Aufstellungen (Bl. 20 und 21 der Finanzgerichtsakte) verwiesen.
Es sei nicht richtig, wenn das Besprechungszimmer ausschließlich als nichtunternehmerisch genutzt behandelt werde. Er empfange dort Geschäftspartner. Der Kläger hat während des Einspruchsverfahrens eine Aufstellung über die Nutzung des Wohnzimmers und der Wohnküche zu unternehmerischen Zwecken eingereicht (Rechtsbehelfsheftung, nicht paginiert). Wen er dort empfangen hat, ist jedoch nicht aufgeführt. Der Kläger weist darauf hin, dass zu Wohnzwecken auch die Wohnküche, in der er sich gelegentlich auch seine Geschäftspartner aufhalten würden, genutzt würde.
Es dürfe keine unentgeltliche Wertabgabe angesetzt werden. Dies würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen unterlaufen.
Verschiedene vom Beklagten als privat angesehene Wirtschaftsgüter (wie z.B. der Rasenmäher, Wäschespinne, Receiver) würden tatsächlich sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden. Dementsprechend seien die Vorsteuern anteilig im Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Gebäudenutzung aufzuteilen.
Entsprechend der anderen Zuordnung der Räume zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich seien die Vorsteuern für die Energiekosten aufzuteilen. Der Kläger hat in der von ihm vorgenommen Aufstellung (Bl. 58 Finanzgerichtsakte) allerdings dem von ihm als zutreffend erachteten nichtabzugsfähigen Anteil der Umsatzsteuern nicht den vom Prüfer berechneten nichtabzugsfähigen Anteil, sondern die aufgrund der Außenprüfung vorzunehmende Änderung gegenübergestellt, wie sich aus dem Vergleich mit Textziffer 37 des Betriebsprüfungsberichts ergibt.
Hinsichtlich des Festnetzanschlusses seien 2002 0,87 EUR Vorsteuern zu wenig berücksichtigt worden. Die Vorsteuern für das Mobiltelefon seien nicht zu kürzen. Das Mobiltelefon sei Bestandteil der Freisprecheinrichtung des ausschließlich unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuges. Entgegen der Angaben im Betriebsprüfungsbericht verfüge er über Einzelgesprächsnachweise; diese habe der Prüfer jedoch nicht angefordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass ein Teil der geführten Gespräche auf Anrufe bei sich zu Hause entfallen würden. Diese seien jedoch auch unternehmerisch veranlasst.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 die Umsatzsteuer 1999 um 165,23 EUR, die Umsatzsteuer 2000 um 895,80 EUR, die Umsatzsteuer 2001 um 1.755,67 EUR und die Umsatzsteuer 2002 um 1.857,96 EUR herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Feststellungen der Betriebsprüfung für zutreffend. Der Kläger habe Vorsteuern für diverse offensichtlich privat genutzte Gegenstände in Abzug gebracht. Dies sei zu Recht korrigiert worden. Für die nichtunternehmerische Nutzung des Anbaus müsse eine unentgeltliche Wertabgabe berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Nutzung des Anbaus bleibt der Beklagte dabei, dass das Zimmer im Erdgeschoss privat genutzt werde, da in dem Gebäude kein anderes Wohnzimmer vorhanden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
1.
Das Gericht geht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und des Beklagten davon aus, dass der in den Jahren ab 2000 errichtete Gebäudeanbau nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann. Dementsprechend können Vorsteuern nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile in Abzug gebracht werden.
Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nutzt der Unternehmer das Gebäude teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch, hat er nach der Rechtsprechung das Wahlrecht, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, es seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen oder das Wirtschaftsgut entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmensvermögen und im Übrigen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen (EuGH Urteil vom 8. Mai 2002 Rs. C-269/00 - "Seeling" - BStBl. II 2004, 378; BFH Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl. II 2003, 813; vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BStBl. II 2004, 371).
Die Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützt Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes (BFH Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl. II 2003, 813). Die Entscheidung über die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden (BFH Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, BFH/NV 2008, 1773, Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798). Eine nachträgliche Änderung der Zuordnungsentscheidung ist - ebenso wie eine nachträgliche Änderung eines einmal gewählten Aufteilungsmaßstabes für die Vorsteuer (BFH Urteil vom 10. Dezember 2009 V R 13/08 BFH/NV 2010, 960) - nicht möglich.
Der Kläger hat bei Erwerb des Gebäudes B. str. 28 im Jahre 1995 die Zuordnungsentscheidung dahingehend getroffen, dass er die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Diese einmal getroffene Zuordnungsentscheidung ist für das Wirtschaftsgut bindend; es ist deshalb nicht möglich, den ab 2000 errichteten Anbau davon abweichend vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Eine erneute Zuordnungsentscheidung hätte der Kläger nur dann treffen können, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbständigen Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinne handeln würde. Nur wenn ein solcher selbständiger Gegenstand vorliegt, ist das Zuordnungswahlrecht unabhängig von den übrigen auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden auszuüben (BFH Urteil vom 23. September 2009 XI R 18/08, BStBl. II 2010, 313). Ein Anbau ist dann ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn er von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar ist und zwischen den Bauten kein einheitlicher nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht (BFH Urteil vom 23. September 2009 XI R 18/08, a.a.O.). Im Streitfall ist der Anbau nicht hinreichend von dem Altbau abgrenzbar, weil die Gebäudeteile aneinandergrenzen, bautechnisch ineinander verzahnt sind und auf jeder Etage unmittelbare Verbindungen zwischen den Gebäudeteilen bestehen.
2.
Für die einzelnen Streitjahre ergeben sich folgende Konsequenzen:
a) Umsatzsteuer 1999
Für das Streitjahr 1999 ist die Frage der Zuordnung des Anbaus zum Unternehmensvermögen allerdings noch nicht erheblich, da entsprechende Vorsteuern erst später angefallen sind. Die Klage hat jedoch aus anderen Gründen keinen Erfolg.
Der Kläger kann keine Vorsteuern aus den Rechnungen über den Erwerb einer Wäschespinne und eines Rasenmähers in Abzug bringen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Wirtschaftsgüter unmittelbar seinem Unternehmen dienen; dieses ist angesichts des Unternehmensgegenstandes - der Kläger ist Unternehmensberater - auch nicht glaubhaft. Soweit der Kläger einen Leistungsbezug für das Unternehmen daraus herleiten will, dass ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen besteht, reicht dieses nicht aus, um den Vorsteuerabzug zu begründen. Der Umstand, dass sich der Kläger seinen Kunden in sauberer Kleidung präsentieren will und der Kunde an akkurat gemähten Rasen vorbei zum Hause des Klägers schreitet, ändert nichts daran, dass es sich bei den Wirtschaftsgütern um nichtunternehmerisch genutzte Gegenstände handelt.
Hinsichtlich des Bezugs von Energiekosten geht die Klage des Klägers insofern ins Leere, als der Beklagte zugunsten des Klägers übersehen hat, dass der Kläger im Unterschied zu den Folgejahren umsatzsteuerlich in seiner Umsatzsteuererklärung für 1999 bisher gar keinen Privatanteil berücksichtigt hat und weiterhin - wie sich aus Textziffer 37 des Betriebsprüfungsberichts ergibt - per saldo hinsichtlich der Energiekosten keinerlei Änderung der Steuerfestsetzung erfolgt ist. Insofern wäre die Steuer selbst dann, wenn man dem Kläger hinsichtlich der Höhe des Privatanteils folgen könnte, nicht niedriger, sondern höher festzusetzen.
b) Umsatzsteuer 2000 und 2001
Die Klage für die Streitjahre 2000 und 2001 hat keinen Erfolg, weil erheblich niedrigere Vorsteuern zu berücksichtigen sind, als sie der Beklagte in den aktuellen Steuerbescheiden in Ansatz gebracht hat. Die unterbliebene Vorsteuerkürzung geht betragsmäßig erheblich über die steuerliche Auswirkung sämtlicher Streitpunkte sowie der gesamten Steueränderung aufgrund der Außenprüfung hinaus, so dass die Umsatzsteuer für die Streitjahre 2000 und 2001 an sich höher - und nicht niedriger - als bislang festzusetzen wäre.
Wie oben zu 1. bereits ausgeführt, sind nach Auffassung des Gerichts nur die unternehmerisch genutzten Teile des Anbaus dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Soweit Vorsteuern auf die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile entfallen, sind sie nicht abzugsfähig, weil es sich insoweit nicht um einen Leistungsbezug für das Unternehmen des Klägers handelt.
Hinsichtlich der Frage, welche Gebäudeteile unternehmerisch genutzt werden, kann den Angaben des Klägers nicht gefolgt werden. Gem.§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt nicht als für das Unternehmen ausgeführt die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer.
Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Windfang sowie der Raum im Erdgeschoss des Anbaus zu mehr als 10 vom Hundert unternehmerisch genutzt werden. Entsprechende Behauptungen des Klägers hält das Gericht für nicht glaubwürdig.
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Erdgeschosszimmer um das einzige Wohnzimmer des Hauses handelt. Dieses wird deshalb tagtäglich vom Kläger und seiner Ehefrau für private Zwecke genutzt. Aus den hohen Reisekosten und insbesondere den Verpflegungsmehraufwendungen, die der Kläger in seinen Gewinnermittlungen geltend gemacht hat, ist zu schließen, dass er seine Arbeit zu ganz erheblichen Teilen in den Unternehmen, die er berät, und nicht zu Hause verrichtet. Dies entspricht auch dem typischen Bild der Tätigkeit eines Unternehmensberaters. Schon aus diesem Grunde ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger das Wohnzimmer zu mehr als 10 v.H. - und erst recht nicht zu 50 v.H., wie vom Kläger behauptet - unternehmerisch nutzt. Die Aufstellung über die angebliche unternehmerische Nutzung des Wohnzimmers ist nicht geeignet, die Behauptung des Klägers zu stützten. Zum einen geht daraus nicht hervor, in welchem zeitlichen Umfang er das Wohnzimmer unternehmerisch genutzt hat. Zum anderen sind seine Angaben zur Nutzung derart unbestimmt, dass sich keine Verknüpfung mit den konkreten Geschäftsbeziehungen und vom Kläger erzielten Umsätzen vornehmen lässt; eine Überprüfung der Behauptung durch Vernehmung der angeblich in dem Raum empfangenen Kunden des Klägers als Zeugen ist mangels Angabe von Namen nicht möglich. Dies geht zum Nachteil des Klägers, der die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt.
Gleiches gilt auch für den Windfang wie übrigens auch für den Flur und die Küche im Altbau; auch diese Gebäudeteile dienen in erster Linie der privaten Lebensführung. Eine Nutzung durch Geschäftskunden mag gelegentlich vorkommen; einen Nutzungsanteil von über 10 v.H. hat der Kläger hingegen nicht glaubhaft gemacht.
Nach Auffassung des Gerichts kann dem Kläger aber auch nicht gefolgt werden, soweit er die vom Carport überdeckte Fläche in den Aufteilungsmaßstab für den unternehmerischen bzw. nichtunternehmerisch genutzten Flächenanteil des Gebäudes einbezieht, da es sich bei dem Carport nicht um einen Gebäudebestandteil handelt und die Kosten für dessen Errichtung erheblich niedriger sind als die Kosten für die Herstellung eines massiven Gebäudes. Die Einbeziehung des Carports würde zur Anwendung eines nicht sachgerechten Aufteilungsmaßstabs führen. Weiterhin hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die Einliegerwohnung im Keller des Anbaus tatsächlich ausschließlich für eine unternehmerische Nutzung des Gebäudes bestimmt ist. Dies beides kann aber letztlich dahin stehen, weil die Klage selbst dann keinen Erfolg haben würde, wenn man insoweit der Flächenaufteilung des Klägers folgte. Das Gericht folgt insofern mit Ausnahme des Windfangs und des Raumes im Erdgeschoss der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes, wie sie der Kläger zu den Akten gereicht hat (Bl. 20 FG-Akte):
privat | unternehmerisch genutzt | |
---|---|---|
Lagerraum Keller | 3,38 m² | |
Gästewohnung | 36,82 m² | |
Carport | 14,01 m² | |
Windfang | 8,09 m² | |
Wohnzimmer | 37,36 m² | |
Arbeitszimmer | 30,53 m² | |
Archiv | 10,38 m² | |
Summe: | 48,83 m² | 91,74 m² |
Fläche insgesamt: | 140,57 m² | |
Anteil | 34,73 v.H. | 65,27 v.H. |
Damit wären die Vorsteuern wie folgt zu kürzen:
Vorsteuern Gebäudeherstellung 2000: | 32.825,45 DM |
---|---|
Nichtabziehbar (34,73 v.H.) | 11.400,27 DM |
Vorsteuern Gebäudeherstellung 2001 | 18.164,08 DM |
Nichtabziehbar (34,73 v.H.) | 6.308,38 DM |
Die in den aktuellen Steuerbescheiden mithin um 11.400,27 DM (2000) bzw. 6.308,38 DM (2001) zu hoch angesetzten Vorsteuern führen zur vollständigen Kompensation mit dem Klageantrag des Klägers (1.756,67 EUR in 2000 bzw. 1.857,96 EUR in 2001) sowie mit der gesamten Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund der Außenprüfung. Auf die diversen Einzelpunkte, die der Kläger mit seiner Klage angreift, kommt es in 2000 und 2001 im Ergebnis nicht an.
c) Umsatzsteuer 2002
Die Klage wegen Umsatzsteuer 2002 ist teilweise begründet.
aa)
Auch für 2002 sind allerdings die Vorsteuern aus den Kosten für die Gebäudeherstellung insoweit zu kürzen, als sie auf die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile entfallen. Dabei ist hier der Carport nicht in den Aufteilungsmaßstab einzubeziehen, weil im Jahre 2002 für dessen Errichtung keine Kosten mehr angefallen sind. Der Aufteilungsmaßstab ermittelt sich infolgedessen wie folgt:
privat | unternehmerisch genutzt | |
---|---|---|
Lagerraum Keller | 3,38 m² | |
Gästewohnung | 36,82 m² | |
Windfang | 8,09 m² | |
Wohnzimmer | 37,36 m² | |
Arbeitszimmer | 30,53 m² | |
Archiv | 10,38 m² | |
Summe: | 48,83 m² | 77,73 m² |
Fläche insgesamt: | 126,56 m² | |
Anteil | 38,58 v.H. | 61,42 v.H |
Die Vorsteuern sind um 189,36 EUR (38,58 v.H. von 490,84 EUR) zu kürzen.
bb)
Können der nichtunternehmerisch genutzte Teil des Gebäudeanbaus sowie der Windfang nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, hat dieses auf der anderen Seite zur Konsequenz, dass keine unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz zu bringen ist. Gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Da die Eingangsleistungen für die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteile nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist infolgedessen auch der Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht gegeben. Die Umsatzsteuer 2002 mindert sich hinsichtlich dieses Punktes um 1.030,72 EUR (16 v.H. auf 6.442,- EUR).
cc)
Keinen Erfolg hat die Klage hinsichtlich der weiteren einzelnen für das Jahr 2002 anteilig geltend gemachten Vorsteuern. Ist das Wohnzimmer im Erdgeschoss nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, so stellt auch der zur Ausstattung dieses Zimmers erworbene Teppich keinen Leistungsbezug für das Untenehmen des Klägers dar. Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht für die angeblich für die Gästewohnung erworbenen Möbel gegeben. Die Möbel befanden sich nach den Feststellungen des Außenprüfers nicht in der Gästewohnung; der Kläger hat weder damals noch im späteren Verfahren substantiierte Angaben zum Verbleib dieser Möbel gemacht. Dies geht zu seinem Nachteil, da er darzulegen hat, dass es sich bei dem Erwerb tatsächlich um einen Leistungsbezug für das Unternehmen handelt.
dd)
Unbegründet ist die Klage weiterhin hinsichtlich der Telefonkosten. Der Kläger hat, obwohl dieses Streitpunkt des Klageverfahrens ist, auch in der mündlichen Verhandlung keine Einzelgesprächsnachweise für sein Mobiltelefon vorgelegt. Damit hat er die unternehmerische Veranlassung eines höheren Anteils der entsprechenden Kosten nicht dargelegt. Dies geht zu seinen Lasten; die Klage kann allein deshalb in diesem Punkt keinen Erfolg haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eingeräumt hat, dass er mit dem Mobiltelefon auch zu Hause angerufen habe. Solange er aber nicht substantiiert für jedes dieser Gespräche dartut, dass diese betriebliche Inhalte hatten, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Schließlich hat nach Auffassung des Gerichts der Prüfer mit lediglich 240,- EUR im Kalenderjahr einen erheblich zu niedrigen Privatanteil für den Festnetzanschluss zugrunde gelegt. Hier wären nach Auffassung des Gerichts mindestens 360,- EUR sachgerecht, so dass an dieser Stelle die Vorsteuern um zusätzliche 19,20 EUR zu kürzen wären. Dies würde einen geringeren Privatanteil bei den Mobiltelefonkosten in erheblichen Umfang kompensieren.
ee)
Die Klage hat hinsichtlich der Energiekosten ebenfalls keinen Erfolg. Der Beklagte hat im Gegenteil insoweit zu hohe Vorsteuern berücksichtigt. Bei der Aufteilung der Kosten folgt das Gericht der Aufstellung des Klägers über die Zuordnung der Räume des Gesamtgebäudes auf Bl. 21 der Finanzgerichtsakte mit Ausnahme des Wohnzimmers, des Windfangs, der Küche und des Flurs; für diese Räume geht es, wie bereits dargelegt wurde, von einer privaten Nutzung aus. Auszugrenzen ist ebenfalls der Carport, weil für die von diesem überdachten Flächen keine Energiekosten in Anspruch genommen werden, sowie die - unternehmerisch sowie nichtunternehmerisch genutzten - Kellerräume im Anbau, weil diese im Jahre 2002 nach den Angaben des Klägers noch nicht fertiggestellt war und deshalb für deren Nutzung auch noch keine Energiekosten angefallen sein können. Damit beträgt die aufzuteilende Gesamtfläche des Gebäudes 188,06 m² (242,27 m² nach Angaben des Klägers, abzüglich 14,01 m² Carport, 3,38 m² Lagerraum Keller, 36,82 m² Einliegerwohnung Keller). Nichtunternehmerisch genutzt werden davon 136,06 m², d.h. 72,34 v.H. der Gebäudefläche.
Damit entfallen 1.577,10 EUR der Nettoeingangsleistungen für Strom und Gas sowie 168,01 EUR der Nettoeingangsleistungen für Wasser auf die nichtunternehmerische Gebäudenutzung. Der Außenprüfer hat für Strom und Gas bislang einen privaten Leistungsbezug von 1.268,91 EUR sowie für Wasser von 138,08 EUR berücksichtigt (Anlage 7 zum Betriebsprüfungsbericht). Damit sind im Ergebnis 49,31 EUR (16 v.H. von 308,19 EUR) weniger Vorsteuern für Strom und Gas sowie 2,09 EUR (7 v.H. von 29,93 EUR) weniger Vorsteuern für Wasser zu berücksichtigen.
Die Berechnung der Steuer für 2002 ergibt sich im Ergebnis wie folgt:
Steuerfestsetzung laut Betriebsprüfung | 9.860,82 EUR |
---|---|
Minderung der Steuerfestsetzung um unentgeltliche Wertabgabe Gebäudeherstellungskosten | ./. 1.030,72 EUR |
Erhöhung wegen geringerer Vorsteuern Energiekosten | + 51,40 EUR |
Vorsteuerkürzung Gebäudeherstellungskosten | + 189,36 EUR |
Steuerfestsetzung neu: | 9.070,86 EUR |
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Gericht lässt die Revision für die Streitjahre 2000 - 2002 gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die Frage bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Gebäudeanbau vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, wenn bezüglich des Altbaus nur eine anteilige Zuordnung vorgenommen wurde.