Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.2010, Az.: 14 K 305/09
Berechtigung einer Finanzbehörde zur Rückforderung einer überzahlten Eigenheimzulage vom Leistungsempfänger bei Änderung des Zulagenbescheids
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 05.05.2010
- Aktenzeichen
- 14 K 305/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 34219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:0505.14K305.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 16.11.2010 - AZ: VII B 120/10
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 2 AO
- § 163 AO
- § 218 Abs. 2 AO
- § 14 EigZulG
- § 15 Abs. 1 EigZulG
Amtlicher Leitsatz
Die Finanzbehörde ist berechtigt, vom Leistungsempfänger überzahlte Eigenheimzulage bei Änderung des Zulagenbescheids zurückzufordern.
Tatbestand
Der Kläger beantragte beim Beklagten (Finanzamt --FA--) die Festsetzung von Eigenheimzulage für das Objekt S-straße in P. In dem Antrag auf Bewilligung der Eigenheimzulage gab der Kläger als Bankverbindung ein Konto bei der C-Bank in H an. Das FA setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 17. November 1999 auf 2.500 DM pro Jahr fest. In dem Bescheid hieß es, das Guthaben werde auf das vom Kläger angegebene Konto bei der C-Bank erstattet.
Nach der Geburt seiner Tochter L am ... 2001 beantragte der Kläger im Februar 2001 die Neufestsetzung der Eigenheimzulage. Daraufhin setzte das FA mit Bescheid vom 8. März 2001 die Eigenheimzulage ab 2001 auf 4.000 DM (2.045,17 EUR) fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Guthaben auf ein Konto bei der S-Bank erstattet werde. Nach den Erläuterungen in dem Bescheid sollten die noch nicht fälligen Beträge für die folgenden Jahre ohne erneute Antragstellung jeweils zum 15. März ausgezahlt werden. Eine entsprechende Erläuterung hatte auch bereits der Bescheid vom 17. November 1999 enthalten.
Der Kläger reichte beim FA am 17. Februar 2003 einen "Fragebogen bei Anmeldung eines Unternehmens oder bei Beteiligung an einer Personengesellschaft" ein, mit dem er den Betrieb einer Fahrschule anmeldete. Als "Bankverbindung, die für die Erstattung aller Steuerarten gilt", gab der Kläger ein Konto bei KSK-P an.
Das FA zahlte mit Wertstellung vom 14. März 2005 und vom 14. März 2006 jeweils 2.045,17 EUR auf das Konto des Klägers bei der KSK-P. Als Verwendungszweck/Buchungstext war jeweils angegeben:
"FA X... STEUERERSTATT. ..."
Am ... 2004 wurde die Tochter des Klägers C geboren. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 setzte das FA aufgrund dessen die Eigenheimzulage ab 2004 auf 2.812,11 EUR fest. Über die Verwendung des Guthabens sollte der Kläger nach dem Bescheid eine besondere Mitteilung erhalten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 hob das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 auf, weil der Kläger die Wohnung in diesen Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte. Ferner forderte das FA vom Kläger die Rückzahlung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 2.045,17 EUR.
Der Kläger wandte sich gegen diese Rückforderung. Zur Begründung trug er vor, ihm sei ab 2005 keine Eigenheimzulage mehr gewährt worden. Eine solche Zahlung sei auf das bisherige Steuerkonto des Klägers, welches er angegeben habe, nicht erfolgt. Bei den Zahlungen von 2.045,17 EUR am 14. März 2005 und 2006 habe es sich um Steuererstattungen für seinen Gewerbebetrieb gehandelt. Die Zahlungen seien auf das Geschäftskonto mit der ausdrücklichen Erklärung Steuererstattung erfolgt. Die Zahlungen hätten nicht dem Anspruch auf Eigenheimzulage entsprochen, so dass der Kläger sie aufgrund der fehlerhaften Summen auch nicht als Eigenheimzulage habe erkennen können. Der Kläger habe außerdem deshalb nicht davon ausgehen können, dass noch eine Zahlung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 erfolgte, weil er im Rahmen der Ummeldung seines Wohnorts im September 2004 durch ein Telefax, welches dem FA vorliege, mitgeteilt habe, dass die Eigennutzung des Objekts S-straße ab 2005 ende und er eine Wohnung in Z genommen habe. Der Rückforderung stehe jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauensschutz entgegen. Der Kläger habe auf die Rechtmäßigkeit der Zahlungen vertrauen können und auch tatsächlich vertraut, weil sowohl das Konto wie die eindeutige Zahlungsbestimmung eine Steuererstattung für den Betrieb erwarten ließen und die Erstattungssumme keine Ähnlichkeit mit dem Anspruch auf Eigenheimzulage gehabt habe.
Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2009, mit dem es entschied, dass zulasten des Klägers aus der Zahlung der Eigenheimzulage für 2005 und 2006 und aufgrund von Säumniszuschlägen abzüglich verrechneter Eigenheimzulage 2004 von 766,94 EUR noch ein Gesamtrückstand von 3.453,40 EUR bestehe.
Der Kläger legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 als unbegründet zurückwies.
Das FA zog den sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Gesamtrückstand zuzüglich weiterer Säumniszuschläge ein.
Der Kläger hat am 25. August 2009 Klage erhoben.
Er trägt vor, in den Jahren vor 2005 sei die Eigenheimzulage vom FA auf das Konto des Klägers bei der S-Bank unter dem Hinweis "Heimzulage + Jahr" gezahlt worden. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden besonderen Umstände sei der Kläger durch die Grundsätze von Treu und Glauben und Vertrauensschutz geschützt. Aufgrund der eindeutigen Zahlungsbestimmung für seinen Betrieb und aufgrund des Zahlungsbetrags sei er tatsächlich davon ausgegangen, dass keine Eigenheimzulage gezahlt worden sei, sondern es sich um eine Steuererstattung bezüglich des Betriebs gehandelt habe. Dem FA sei eine Verletzung der Organisations- und Aufsichtspflichten vorzuwerfen. Die eindeutige Bezeichnung als "Steuererstattung ... " sei keine Zahlung von Eigenheimzulage. Die irreführende Zweckbestimmung sei dem FA und nicht dem Kläger zuzurechnen. Der Vordruck, auf dem der Kläger die Bankverbindung bei der KSK-P angegeben habe, könne nur so verstanden werden, dass sich das dort genannte Konto ausschließlich auf die betrieblichen Steuern beziehe, nicht aber auf Steuererstattungen an den Kläger als Privatperson. Entgegen der Behauptung des FA sei die Eigenheimzulage für 2003 im März 2003, also einen Monat nach Einreichung des Vordrucks, nicht auf das Konto bei der KSK-P, sondern bei der S-Bank gezahlt worden. Auch hierdurch sei für den Kläger klar gewesen, dass der Vordruck allein den Betrieb betreffe. Dies begründe einen erheblichen Vertrauenstatbestand. Für 2004 sei die Eigenheimzulage nicht ausgezahlt, sondern verrechnet worden. Erstmals 2005 und 2006 sei dann die Zahlung auf das Konto bei der KSK-P erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Abrechnungsbescheid vom 6. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2009 aufzuheben und das FA zu verurteilen, an ihn 3.476,85 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 21. Mai 2009 zu zahlen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, der Kläger habe am 17. Februar 2003 in dem Fragebogen das Konto bei der KSK-P selbst als die Bankverbindung angegeben, die für Erstattungen aller Steuerarten gelten solle. Ein anderes Konto, über welches bestimmte Steuerarten abgewickelt werden sollten, habe der Kläger nicht benannt. Das FA habe daher an den Kläger die Eigenheimzulage 2005 und 2006 mit schuldbefreiender Wirkung auf dessen Konto bei der KSK-P gezahlt. Die Bezeichnung als Erstattung und die Verwendung des ausgezahlten Betrags durch den Kläger sei insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen sei der Abrechnungsbescheid auch dann rechtmäßig, wenn das FA durch die fraglichen Zahlungen nicht auf die Eigenheimzulage geleistet hätte. Denn in diesem Fall liege eine fehlgeleitete Zahlung vor, die ebenfalls vom Kläger hätte zurückgezahlt werden müssen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt (§§ 79a Abs. 3, Abs. 4, 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abrechnungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1.
Die Klage ist dahin auszulegen, dass sich der Kläger gegen den Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) in Gestalt der Einspruchsentscheidung wendet. Die Aufhebung des Abrechnungsbescheids hätte zur Folge, dass das FA den eingezogenen Betrag einschließlich weiterer Säumniszuschläge an den Kläger auszuzahlen hätte. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des FA durch das Gericht bedürfte es dann nicht mehr. Ob die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen zulässig ist, kann im Streitfall dahin stehen, da eine Verzinsung aufgrund der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids nicht in Betracht kommt. Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist deshalb jedenfalls unbegründet, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist.
2.
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) betrifft (§ 218 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO).
a)
Nach § 15 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung --mit Ausnahme des § 163 AO-- auf die Eigenheimzulage entsprechend anzuwenden. Nach § 1 AO gelten die Vorschriften der AO nicht nur für Steuern, sondern auch für Steuervergütungen, so dass grundsätzlich sämtliche Bestimmungen der AO im Eigenheimzulagenrecht Anwendung finden (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 15 Rz 1).
Das FA hat mit dem angefochtenen Abrechnungsbescheid zu Recht entschieden, dass der Kläger die an ihn gezahlte Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 an das FA zurückzahlen muss.
Ergibt sich auf Grund einer Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen (§ 14 EigZulG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa)
Im Streitfall wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 aufgehoben. Hinsichtlich der Eigenheimzulage für 2005 und 2006 war auch eine Überzahlung eingetreten. Die Überzahlung ergab sich daraus, dass das FA die Eigenheimzulage für 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 2.045,17 EUR auf das Konto des Klägers bei der KSK-P gezahlt hatte. Der Rückforderungsanspruch richtete sich gegen den Leistungsempfänger, hier also den Kläger.
bb)
Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei den Zahlungen des FA, die dem Konto des Klägers bei der KSK-P am 14. März 2005 und am 14. März 2006 gutgeschrieben wurden, um die Eigenheimzulage für 2005 und 2006. Dies ergibt sich auf folgendem:
Das FA hatte mit Bescheid vom 8. März 2001 die Eigenheimzulage zugunsten des Klägers ab 2001 auf 4.000 DM (2.045,17 EUR) festgesetzt. Dieser Bescheid war auch noch in den Jahren 2005 und 2006 wirksam und bildete deshalb eine taugliche Rechtsgrundlage für die Zahlung der vorgenannten Beträge an den Kläger. Die Eigenheimzulage wurde für die Jahre 2005 und 2006 erst im Jahr 2008 durch den Bescheid vom 18. Dezember 2008 auf 2.812,11 EUR heraufgesetzt und später mit dem Bescheid vom 22. Dezember 2008 für diese Jahre aufgehoben. Sonstige Ansprüche, die dem Kläger gegen das FA in Höhe von 2.045,17 EUR am 14. März 2005 und am 14. März 2006 zustanden, sind weder aus den Akten noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, er habe gegen das FA über derartige Ansprüche verfügt. Die fraglichen Zahlungen können sich folglich nur auf die Eigenheimzulage bezogen haben, da andere fällige Forderungen des Klägers gegen das FA zu den vorgenannten Zeitpunkten nicht bestanden.
Die vom FA mit den Zahlungen jeweils angegebene Tilgungsbestimmung steht dem nicht entgegen. Die Bezeichnung als "STEUERERSTATT. ... " lässt die Auslegung zu, dass es sich bei den Zahlungen um die Eigenheimzulage handelte. In den Eigenheimzulagebescheiden vom 17. November 1999 und vom 8. März 2001, die dem Kläger vor den betreffenden Zahlungen zugegangen waren, hieß es jeweils, das sich aus der Eigenheimzulage ergebende Guthaben werde an den Kläger "erstattet". Bei der gebotenen Auslegung aus dem Empfängerhorizont war daher für den Kläger erkennbar, dass das FA die Begriffe Erstattung und Zahlung auch synonym verwendete. Zwar ist die Eigenheimzulage keine Steuer. Gleichwohl finden auf sie nach § 15 EigZulG die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Da es sich bei der Tilgungsbestimmung des FA offensichtlich um eine Abkürzung handelte, konnte der Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen, das FA verwende dort nur rechtstechnisch zutreffende Begriffe. Zudem hat der Kläger ausgeführt und durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt, dass das FA in Vorjahren die Zahlung der Eigenheimzulage unter der Tilgungsbestimmung "HEIMZUL" mit dem Zusatz des jeweiligen Jahres geleistet hat. Auch bei dieser Tilgungsbestimmung handelte es sich um eine --dem rechtstechnisch zutreffenden Begriff-- nicht entsprechende Abkürzung. Dem Kläger als Empfänger der Tilgungsbestimmungen war mithin bekannt, dass das FA dort keine zutreffenden Fachbegriffe verwendete.
Von besonderer Bedeutung für die Auslegung der Tilgungsbestimmung aus dem Empfängerhorizont des Klägers ist im Streitfall ferner, dass der Kläger zu den fraglichen Zahlungszeitpunkten gegen das FA keine anderen fälligen Forderungen in entsprechender Höhe als die Eigenheimzulage hatte. Der Kläger konnte die Zahlungen des FA daher letztlich nur als solche auf die Eigenheimzulage ansehen. Hierfür spricht auch, dass die Zahlungen dem Betrag der Eigenheimzulage entsprachen, wie sie in dem --im Zeitpunkt der betreffenden Zahlungen-- noch wirksamen Bescheid vom 8. März 2001 festgesetzt war.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungszeitpunkte bis auf einen Tag den Zeitpunkten entsprachen, zu denen die Eigenheimzulage nach dem Bescheid vom 8. März 2001 fällig war. Dies musste insbesondere in Zusammenschau mit den vorgenannten weiteren Umständen aus dem Empfängerhorizont des Klägers zu der Erkenntnis führen, dass es sich bei den am 14. März 2005 und 2006 vom FA geleisteten Zahlungen von jeweils 2.045,17 EUR unter der Bezeichnung "STEUERERSTATT. ... " um die Eigenheimzulage des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 handelte.
Gegenteiliges konnte der Kläger auch nicht deshalb annehmen, weil er dem FA bereits 2004 mitgeteilt hatte, aus dem Objekt S-straße ausgezogen zu sein. Denn dem Kläger war bekannt, dass das FA trotz dieser Mitteilung die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 im Zeitpunkt der Zahlungen am 14. März 2005 und am 14. März 2006 noch nicht aufgehoben hatte. Bis zur Aufhebung der Eigenheimzulage hatte der Kläger aber schon aufgrund des wirksamen Bescheids vom 8. März 2001 Anspruch auf die Eigenheimzulage. Der Rechtsgrund für die vorgenannten Zahlungen fiel erst durch den Bescheid vom 22. Dezember 2008 weg.
Auch aufgrund der Tatsache, dass die Zahlungen auf das Konto des Klägers bei der KSK-P geleistet wurden, konnte der Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich bei den Zahlungen nicht um die Eigenheimzulage gehandelt. Selbst wenn der Kläger angenommen haben sollte, das von ihm auf dem "Fragebogen bei Anmeldung eines Unternehmens oder bei Beteiligung an einer Personengesellschaft" angegebene Konto bei der KSK-P diene nur der Erstattung aller betrieblichen Steuern, bestand für den Kläger kein Anlass zu der Annahme, das FA habe ihm am 14. März 2005 und am 14. März 2006 betriebliche Steuern in Höhe von jeweils 2.045,17 EUR erstattet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm gegenüber dem FA ein entsprechender Anspruch zustand. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Es ist daher nicht erkennbar, aufgrund welcher nachvollziehbaren Tatsachen der Kläger zu der Auffassung hätte gelangen können, ihm seien mit den fraglichen Zahlungen betriebliche Steuern erstattet worden. Allenfalls hätte das FA --unter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Verständnisses des Vordrucks-- die Eigenheimzulage als "private" Forderung fälschlicher Weise auf das für betriebliche Steuererstattungen vorgesehene Konto bei der KSK-P gezahlt. Hierdurch hätte sich am Charakter der Zahlung als solche --auch für den Kläger erkennbar-- aber nichts geändert.
cc)
Nach alledem war der Kläger im Streitfall nach § 14 EigZulG zur Rückzahlung der Eigenheimzulage verpflichtet. Der Abrechnungsbescheid des FA erweist sich deshalb insoweit als zutreffend. Auch im Übrigen lässt der Abrechnungsbescheid keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.
b)
Darüber hinaus wäre der Abrechnungsbescheid im Ergebnis auch dann rechtmäßig, wenn das FA mit den Zahlungen am 14. März 2005 und am 14. März 2006 den seinerzeit aufgrund des Bescheids vom 8. März 2001 noch bestehenden Anspruch auf Eigenheimzulage für 2005 und 2006 nicht erfüllt hätte und damit keine Überzahlung eingetreten wäre, die der Kläger nach§ 14 EigZulG zurückzahlen musste.
In diesem Fall wäre der Anspruch auf Eigenheimzulage für die Jahre 2005 und 2006 zwar nicht durch Zahlung erloschen (§ 47 AO); er wäre vielmehr erst aufgrund des Aufhebungsbescheids vom 22. Dezember 2008 untergegangen. Ein Rechtsgrund für die fraglichen Zahlungen des FA an den Kläger liegt aber auch in diesem Fall nicht vor, so dass der Kläger die dann ebenfalls rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen an das FA nach § 37 Abs. 2 AO erstatten musste. Der entsprechende Rückforderungsanspruch entstand mit den Zahlungen (§ 38 AO), ohne dass es einer besonderen Festsetzung bedurfte. Auch über diesen Anspruch musste das FA bei Streitigkeiten gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Abrechnungsbescheid entscheiden. Hinsichtlich der Höhe des in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Gesamtrückstands ergibt sich ebenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers. Allenfalls wären zu Lasten des Klägers ggf. höhere Säumniszuschläge in Ansatz zu bringen gewesen.
3.
Der Rückforderung und damit der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids stehen im Streitfall schließlich weder die Grundsätze von Treu und Glauben noch Vertrauensschutz entgegen; der Rückforderungsanspruch des FA ist auch nicht verwirkt.
a)
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz. Er gilt uneingeschränkt auch im Steuerrecht (Klein/Gersch, AO, 10. Aufl., § 4 Rz 15, m.w.N.).
Im Streitfall verstößt die Rückforderung des FA nicht gegen Treu und Glauben. Wie das Gericht oben bereits ausführlich dargelegt hat, war es für den Kläger im Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen am 14. März 2005 und am 14. März 2006 erkennbar, dass das FA auf die Eigenheimzulage für 2005 und 2006 geleistet hatte. In den Zahlungen lag auch keine Verletzung von Organisations- oder Aufsichtspflichten durch das FA. Vielmehr hatte der Kläger im Zeitpunkt der Zahlungen Anspruch auf die Eigenheimzulage für 2005 und 2006 aufgrund des im Zahlungszeitpunkt noch wirksamen Bescheids vom 8. März 2001. Der Kläger konnte nach Treu und Glauben nicht annehmen, die Zahlungen behalten zu dürfen. Vielmehr musste er damit rechnen, dass das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage für 2005 und 2006 aufheben werde. Denn er hatte das geförderte Objekt S-straße in diesen Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Wenn der Kläger hingegen der Ansicht gewesen sein sollte, das FA habe am 14. März 2005 und am 14. März 2006 nicht auf die Eigenheimzulage gezahlt, sondern Steuererstattungen für seinen Gewerbebetrieb geleistet, liegt in der Rückforderung ebenfalls kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Denn dem Kläger standen zu den fraglichen Zahlungszeitpunkten keine Steuererstattungsansprüche für seinen Gewerbebetrieb in entsprechender Höhe zu. Dies war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, er habe am 14. März 2005 und am 14. März 2006 betriebliche Steuererstattungsansprüche gegenüber dem FA gehabt. Der Kläger hat auch keinen Sachverhalt vorgetragen, nach dem er hätte annehmen können, über entsprechende Ansprüche verfügt zu haben. Der Kläger hätte deshalb in diesem Fall erst Recht davon ausgehen müssen, die Zahlungen zurückerstatten zu müssen.
b)
Die Rückforderung verletzt kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Denn der Kläger konnte im vorliegenden Fall nicht darauf vertrauen, die am 15. März 2005 und am 15. März 2006 vom FA geleisteten Zahlungen behalten zu dürfen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger hat zudem nicht substantiiert vorgetragen, im Hinblick auf die fraglichen Zahlungen des FA unwiderrufliche Vermögensdispositionen getroffen zu haben.
c)
Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt neben dem bloßen Zeitmoment (Untätigkeit des Berechtigten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, als auch, dass der Verpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf einrichtet (Klein/Gersch, a.a.O., § 4 Rz 21, m.w.N.).
Im Streitfall hat das FA kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen der Kläger annehmen durfte, die fraglichen Leistungen nicht erstatten zu müssen. Ein solches Verhalten könnte im Streitfall allenfalls darin liegen, dass das FA die Eigenheimzulage für 2005 und 2006 noch gezahlt hat, obwohl es bereits erfahren hatte, dass der Kläger das Objekt in diesen Jahren nicht mehr zu eignen Wohnzwecken genutzt hatte. In der bloßen Zahlung der Eigenheimzulage liegt aber noch nicht die Erklärung des FA, der Kläger als Empfänger der Eigenheimzulage brauche mit der Rückforderung nicht zu rechnen. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Kläger wusste, dass ihm die Eigenheimzulage aufgrund seines Auszugs aus dem geförderten Objekt ab 2005 nicht mehr zustand.
Eine Verwirkung scheidet im Streitfall darüber hinaus deshalb aus, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass er sich auf die Nichtgeltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingerichtet hat.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor.