Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.05.2010, Az.: 9 K 100/08

Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht von Investitionsabzugsbeträgen bei wesentlicher Erweiterung eines bisherigen polnischen Betriebes

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
05.05.2010
Aktenzeichen
9 K 100/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 17723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0505.9K100.08.0A

Fundstellen

  • DStRE 2010, 1294-1296
  • EFG 2010, 1487-1490

Einkommensteuer 2004

Rücklage (§ 7 g EStG) für eine atypisch stille Gesellschaft an einem polnischen Unternehmen

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Rücklage gemäß § 7 g Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einer polnischen Gesellschaft.

2

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Am 2. Dezember 2004 schloss der Kläger mit der polnischen Firma R. einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung an der polnischen Gesellschaft. Laut dem Beteiligungsvertrag betrieb die 2002 gegründete polnische Gesellschaft einen Großhandel mit Stahl und Baumaterialien. Ihr Stammkapital betrug 50.000 PLN (= 12.500 EUR). Der Kläger hatte eine Einlage von 2.000 EUR zu leisten, 1.000 EUR waren sofort fällig, jeweils 500 EUR waren bei Übergabe der Jahresabschlüsse 2004 und 2005 zu zahlen. Der Kläger war an dem Ergebnis, dem Vermögen und an den stillen Reserven der polnischen Gesellschaft beteiligt. Er hatte gemäß § 10 des Vertrages einen Anspruch auf 2% des Gewinns, maximal 15% seiner Einlage, also 300 EUR.

4

Am 16. Dezember 2004 überwies der Kläger von seinem Girokonto 50% seiner Einlage, 1.000 EUR, an die R.. Gewinnanteile hat der Kläger bis heute keine ausbezahlt bekommen.

5

In der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger unter anderem gewerbliche Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung des Klägers an der R. von - 152.976 EUR, die im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen seien. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Anteil am laufenden Gewinn der R.24,44 EUR
Sonderbetriebsvermögen des Klägers:
§ 7g Rücklagen für
- 2 Sattelauflieger zum Stahltransport111.000,00 EUR
- 2 MAN Sattelzugmaschinen 26 t271.500,00 EUR
(geplante Anschaffung IV/06 40% von382.500,00 EUR- 153.000,00 EUR
- 152.975,56 EUR
6

In dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11. Juli 2005 ermittelte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) ein zu versteuerndes Einkommen der Kläger von 162.863 EUR. Den Verlust des Klägers aus der atypisch stillen Beteiligung berücksichtigte es mit dem Hinweis nicht, dass der Verlust gesondert festzustellen sei und erst nach Vorlage der Mitteilung des für die Verlustfeststellung zuständigen Finanzamtes von Amts wegen zu berücksichtigen sei.

7

Die Kläger erhoben Einspruch. Sie waren der Auffassung, eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sei gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nicht durchzuführen, der Beteiligungsverlust sei erklärungsgemäß zu berücksichtigen.

8

Der Kläger reichte in der Folgezeit eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die R. & S. beim beklagten FA ein. Dieses lehnte letztlich die Feststellung mit der Begründung ab, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht durchzuführen sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

9

Die Beteiligten waren sich in der Folgezeit einig, dass über die Beteiligungseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden sei.

10

Nunmehr trugen die Kläger vor, die Bildung der bereits in der Einkommensteuererklärung erklärten Ansparrücklage sei rechtmäßig. Die Investitionsabsicht des Klägers reiche für die Bildung einer Rücklage aus, es bedürfe keiner verbindlichen Bestellung. Es läge keine wesentliche Betriebserweiterung vor. Die Anschaffung zweier Sattelzüge stünde sehr eng mit der gegenwärtigen Betriebsstruktur des polnischen Einzelunternehmens zusammen und sei deshalb - mit nur geringfügigen organisatorischen Anpassungen - bestens geeignet, den Betrieb zu fördern. Anstatt der Vermittlung von Transporten würden diese dann selbst übernommen.

11

Das FA erhielt aufgrund eines Auskunftsersuchens an Polen Kenntnis, dass Herr G. lediglich als Einzelunternehmer tätig war. Der Kläger sei als stiller Gesellschafter der einzig Beteiligte am Unternehmen des Herrn G. gewesen. Herr G. hatte bestätigt, bisher lediglich die erste Rate laut Gesellschaftsvertrag von 1.000 EUR erhalten zu haben. Gewinnanteile habe er nicht ausbezahlt. Auch habe der Kläger ihm gegenüber diese bisher nicht geltend gemacht.

12

Die Firma verfüge über keine eigenen Lieferwagen oder Anhänger für Warentransporte. Das Vermögen der Gesellschaft habe aus Möbeln, Computern und einem geleasten Fahrzeug der Marke Peugeot 206 bestanden. Bei den Geschäftsvorfällen fände regelmäßig ein Transport der Ware unmittelbar zwischen der Firma, bei der die Ware eingekauft, und der Firma, der die Ware dann verkauft würde, statt. Nur sporadisch habe das Unternehmen Transportfirmen mit der Beförderung von Waren beauftragt.

13

Der Kläger legte eine Gewinnermittlung für das Streitjahr 2004 der R. vor, die weder eine Beteiligung des Klägers am Unternehmen, noch seinen Gewinnanteil erkennen lässt.

14

Das FA wies den Einspruch in der Folgezeit als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, dass das polnische Unternehmen nicht zu den nach § 7g Abs. 3 EStG rücklagefähigen Betrieben gehöre. Es läge kein inländischer Betrieb vor. Auch fehle es an einer verbindlichen Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht. Diese sei erforderlich gewesen, da es sich um eine wesentliche Betriebserweiterung gehandelt habe.

15

Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben.

16

Sie sind der Auffassung, die Rücklage sei erklärungsgemäß zu berücksichtigen. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g EStG sei nicht auf inländische Unternehmen begrenzt. Auch sei eine verbindliche Bestellung der Sattelzüge nicht erforderlich, da es sich um keine geplante wesentliche Betriebserweiterung des polnischen Unternehmens gehandelt habe. Die Übernahme des Transports der bisher lediglich gehandelten Ware sei eine geringfügig verändernde Betriebsmaßnahme, die lediglich der Intensivierung des vorhandenen Betriebes diene. Außerordentliche strukturelle, organisatorische oder personelle Veränderungen seien nicht erforderlich.

17

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2008 und des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 11. Juli 2005 die Einkommensteuer 2004 nach einer um 57.402 EUR niedrigeren Einkommensteuer festzusetzen.

18

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Es bleibt weiterhin bei seiner bereits in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung, dass die Bildung der erklärten Ansparrücklagen nicht zulässig sei. Die Bildung von Ansparrücklagen für Wirtschaftsgüter, die in der Bilanz einer ausländischen Betriebsstätte - wie hier bei der R. in Polen - aktiviert werden müssten, sei nicht zulässig. Darüber hinaus fehle es auch an einer verbindlichen Bestellung der angeführten Wirtschaftsgüter. Dies sei Voraussetzung für die Bildung der begehrten Ansparrücklage gewesen. Denn es habe sich um einen Fall der wesentlichen Betriebserweiterung gehandelt. Die polnische Firma betreibe einen Handel mit Stahl und Baumaterialien. Sie kaufe die Waren ein und veräußere diese weiter, ohne selbst die Beförderung zu übernehmen. Die gegenwärtige Betriebsstruktur lasse ohne strukturelle, organisatorische und personelle Veränderungen keinen Raum für den Transport des Stahls und der übrigen Baumaterialien durch zwei große Sattelschlepper. Neben zusätzlichem Personal (u.a. Lkw-Fahrer) müsste ein größerer Kundenstamm erschlossen und die Lagerkapazitäten erhöht werden, um die Sattelschlepper wirtschaftlich zu nutzen. Dies erfordere den Aufbau einer neuen Unternehmensorganisation.

20

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 erhielt das FA einen Auszug aus dem Untersuchungsbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum (Steufa). Nach den Feststellungen der Steufa im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei der Firma X - AG ist die Beteiligung an der R. in Polen von der X - AG vermittelt worden und zwar zur Nutzung eines Gestaltungsmodells (Steuervorteile bei § 7g EStG durch Auslandsbeteiligungen). Die Vermittlungsgeschäfte der X - AG waren groß angelegt, betroffen waren mehr als 500 Investoren. Die Steufa kam zu dem Ergebnis, dass in vielen Fällen die atypischen stillen Gesellschaften nicht zustande gekommen seien. Daher bestünden erhebliche Zweifel, ob auch die Beteiligung des Klägers wirksam begründet worden sei. Vielfach hätten die von der X - AG eingesetzten Korrespondenten die als Einlage an die X - AG gezahlten Beträge nicht vollständig an die ausländischen Firmen weitergegeben. Ein Ausweis der Beteiligungen in Bilanzen der ausländischen Gesellschaften sei nicht erfolgt. Es seien keine mitunternehmerischen Steuerbilanzen erstellt worden, über die die Gesellschafter Beschluss gefasst hätten. Ein persönlicher Kontakt zwischen den stillen Gesellschaftern und den ausländischen Betrieben habe nicht stattgefunden. Es sei nach den Ermittlungen davon auszugehen, dass die an die ausländischen Unternehmen weitergeleiteten Beträge lediglich als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Bilanzen und sonstigen Geschäftsunterlagen bestimmt gewesen seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug des Ermittlungsberichtes Bezug genommen.

21

Der Kläger hatte am 14. Dezember 2004 einen Gesprächstermin mit Herrn M., einem Vorstandsmitglied der X - AG, gehabt. Die X - AG hatte für den Kläger eine Kundenakte angelegt. Das Deckblatt dieser Akte enthält unter anderem die Anschrift und die Telefonnummer des Klägers, Angaben zu seinen Familienverhältnissen, dem zuständigen Finanzamt, der Steuernummer so wie Angaben hinsichtlich der Höhe des voraussichtlichen zu versteuernden Einkommens in 2006 (190.000 EUR). Des Weiteren befinden sich in dieser Akte zwei Quittungen, vom 22. Februar 2005 und vom 22. Februar 2006, beide mit Stempel der R. und einer unleserlichen Unterschrift. In diesen Quittungen wird bestätigt, dass Herr (restliche Zeile frei gelassen) eine Einlage in Höhe von 500 EUR in das Vermögen der Inhaberin in bar eingezahlt habe. Auf das Konto der X - AG sind am 24. Februar 2005 vom Kläger 500 EUR überwiesen worden.

22

Der Kläger ergänzte seinen Vortrag dahingehend, dass er mit der X - AG nicht zusammengearbeitet habe. Er habe sich mit Herrn M. zwar getroffen, aber es habe keine Verbindung zur X - AG bestanden. Er wisse nicht warum eine entsprechende Akte für ihn dort angelegt worden sei. Auch habe er die beiden ausstehenden Raten von je 500 EUR nach Polen bezahlt. Zum Nachweis legt er zwei Quittungskopien vor, die den Stempel der R. tragen. Diese Quittungen sind zwar ähnlich, aber nicht identisch mit den vorgefundenen Quittungskopien in den Akten der X - AG. In der ersten Quittung wird bestätigt, dass "Herr (...) (Name des Klägers)" eine Einlage von 500 EUR in das Vermögen der Inhaberin in bar eingezahlt hat, und zwar am 23. Februar 2005. Diese Quittung ist mit "(...) (Name des Herrn G.)" und einer weiteren unleserlichen Unterschrift (identisch mit der Unterschrift auf den Quittungen, die sich in der Kundenakte der X - AG befinden) unterschrieben. In der zweiten Quittung vom 22. Februar 2006 ist der Name desjenigen, der die Bareinzahlung geleistet hat, nicht eingetragen. Auch trägt sie lediglich dieselbe unleserliche Unterschrift wie alle weiteren vorliegenden Quittungen. Eine Unterschrift des Herrn G., vergleichbar mit der Unterschrift auf der Quittung vom 23. Februar 2005, trägt diese Quittung nicht.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist unbegründet.

24

Der von den Klägern erklärte gewerbliche Verlust in Höhe von 152.975,56 EUR, der insbesondere aufgrund der Bildung von Ansparabschreibungen beruht, ist im Rahmen des Progressionsvorbehaltes (§ 32b EStG) nicht mindernd auf das Steuersatzeinkommen anzurechnen.

25

A.

Nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf dabei 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige "voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird". Eine Ansparabschreibung kann auch gebildet werden, wenn dadurch - wie im Streitfall - ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG).

26

Das Gesetz enthält keine Regelung dazu, ob und ggf. wie darzulegen ist, dass eine Investition im Sinne von § 7g Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 EStG "voraussichtlich" erfolgen wird. Der Steuerpflichtige ist jedenfalls nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt ausreichend konkretisiert sein. Darüber hinaus wird, um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung auszuschließen, in der Situation der Betriebsgründung von einer hinreichenden Konkretisierung des Investitionsvorhabens mit Blick auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen erst dann ausgegangen, wenn diese Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Diese vorstehende Restriktion wird auch auf bestehende Betriebe bezogen, soweit das Investitionsvorhaben zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, da die wesentliche Erweiterung in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung einer "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" (§ 269 Handelsgesetzbuch - HGB -) gleichzusetzen ist (zum Ganzen - m.w.N. - zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juni 2009 I B 69/09, BFH/NV 2009, 1805 und Urteil des BFH vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110).

27

Ist danach für den Fall einer beabsichtigten wesentlichen Betriebserweiterung eine - im Streitfall nicht erfolgte - verbindliche Bestellung der Investitionsgüter erforderlich, muss Gleiches gelten, wenn die Absicht einer wesentlichen Betriebserweiterung nicht feststeht, die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter für den Betrieb aber objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar wären. Denn es ist bei der für eine "voraussichtliche" Investition erforderlichen Prognose der Investitionstätigkeit nicht nur zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist (insoweit z.B. Urteil des BFH vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848). Vielmehr ist für diese Prognose auch zu würdigen, ob objektiv gewichtige Gesichtspunkte gegen die Annahme einer Investitionstätigkeit erkennbar sind, die den gesetzlichen Tatbestand einer "voraussichtlichen" Investition (unbeschadet einer anderslautenden Behauptung des Steuerpflichtigen) ausschließen (s. insoweit Beschluss des BFH vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008 m.w.N.). Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss (vgl. Urteil des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 ). Entsprechendes gilt auch für die Regelung von Entlastungsgründen. Dass der Gesetzgeber "Mitnahmeeffekten" durch die Regelung des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG entgegenwirken will, widerspricht dem nicht. Nur der durch ein ernstgemeintes Investitionsvorhaben ausgelöste Finanzierungsbedarf rechtfertigt die Förderung des Steuerpflichtigen. Damit wird einzelfallbezogen anhand objektiver Gegebenheiten gewürdigt, ob die Investition tatsächlich geplant ist, um die anderenfalls mögliche Inanspruchnahme der Ansparabschreibung "ins Blaue hinein" auszuschließen (Urteil des BFH vom 11. Juli 2007 I R 104/05, BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957).

28

B.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, kann im Streitfall die streitbefangene Ansparrücklage steuerlich nicht anerkannt werden.

29

1.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt eine wirksame atypisch stille Gesellschaft gegründet hat. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die behauptete atypisch stille Gesellschaft nicht zustande gekommen ist.

30

Zwar haben der Kläger und ein Vertreter der polnischen Firma einen Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Es spricht aber vielmehr dafür, dass dieses Dokument nur zum Schein und Zwecke der Ausnutzung eines Steuersparmodells zustande gekommen ist.

31

a.

Hierfür spricht, dass der Kläger mit Vertretern der X - AG zusammengearbeitet hat, einer Gesellschaft, die zum Ziel hatte, atypisch stille Gesellschaften zwischen Kapitalanlegern im Inland und ausländischen Unternehmen als Steuersparmodell zu vermitteln. Der Kläger hatte zunächst mit einem späteren Vertreter der X - AG einen Gesprächstermin wahrgenommen. Im Folgejahr hat er dann auch an die X - AG nachweislich eine Zahlung von 500 EUR geleistet. Zudem hatte die X - AG für den Kläger auch eine Kundenakte mit Stammblatt angelegt, in der persönliche Angaben des Klägers enthalten waren, neben Adresse und Telefonnummer z.B. auch Angaben zu seinem voraussichtlichen zu versteuernden Einkommen in 2006.

32

b.

Die laut Vertrag vereinbarte Einlage ist nicht in voller Höhe einbezahlt worden.

33

aa.

Dies hat der Inhaber der polnischen Firma, Herr G., im Rahmen des Auskunftsersuchens des FA bestätigt. Herr G. hatte ausgesagt, dass er lediglich 1.000 EUR überwiesen bekommen habe, weitere Zahlungen habe er nicht erhalten.

34

bb.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Quittungen über zwei Barzahlungen an R. (vom 23. Februar 2005 und vom 22. Februar 2006) in Höhe von jeweils 500 EUR können eine tatsächliche Zahlung an das polnische Unternehmen nicht belegen. Diese Quittungen stehen nicht nur im Widerspruch zur Aussage des Herrn G., sondern zumindest die erste Quittung aus 2005 ist auch nicht identisch mit der in der Kundenakte des Klägers bei der X - AG befindlichen weiteren Kopie. In der vom Kläger vorgelegten Quittungskopie ist offensichtlich sein Name ergänzt. Das Datum weicht ebf. ab, in der Kundenakte der X - AG ist es der 22. Februar 2006 und in der vom Kläger vorgelegten Quittung ist es der 23. Februar 2006. Zudem ist in der vom Kläger vorgelegten Quittung neben der unleserlichen Unterschrift zusätzlich mit ""(...) (Name des Herrn G.)" unterschrieben worden.

35

c.

Auch im Übrigen ist der Gesellschaftsvertrag nicht durchgeführt worden. Die dem Kläger laut Gesellschaftsvertrag zustehenden Gewinnanteile hat er weder ausbezahlt bekommen, noch hat er sie gegenüber dem polnischen Unternehmen geltend gemacht. Des weiteren sind die Ansprüche des Klägers als stiller Gesellschafter des polnischen Unternehmens nicht in den Bilanzen der R. aufgeführt. Der Kläger hat auch von seinen Kontrollrechten keinerlei Gebrauch gemacht.

36

2.

Es fehlt bereits an einer ernstlichen Investitionsabsicht des Klägers, da er die Fahrzeuge nicht verbindlich bestellt hatte.

37

a.

Die Anschaffung von 2 Sattelschleppern und 2 Zugmaschinen führt zu einer wesentlichen Erweiterung des bisherigen polnischen Betriebes. Daher hätte der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Investitionsabsicht die Fahrzeuge verbindlich bestellen müssen. Denn das polnische Unternehmen war bislang nur im Bereich des Handels mit Stahl und Baumaterialien tätig, wobei ggf. anfallende Transportleistungen durch Fremdunternehmen durchgeführt wurden. R. verfügte bisher nicht über entsprechende Fahrzeuge, um selbst Transporte durchzuführen. Das Unternehmen hatte lediglich einen geleasten Pkw. Die Umstellung, die anfallenden Transportleistungen künftig in Eigenregie durchzuführen, würden erhebliche strukturelle, organisatorische und personelle Veränderungen fordern. Es müssten ggf. neue Stellplätze, Garagenplätze geschaffen werden. Über die Transportleistungen müssten gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Eine erhöhte Haftung für den Transport wäre abzusichern. Neues Personal müsste eingestellt, entlohnt, überwacht etc. werden. Der organisatorische Verwaltungsaufwand würde sich infolge der notwendigen Koordination der Fahrzeuge beträchtlich erhöhen.

38

b.

Auch aus Missbrauchserwägungen heraus ist eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter oder zumindest ein vergleichbarer Nachweis für die Investitionsabsicht des Klägers erforderlich. Denn im Streitfall ergibt sich aus den im Laufe des Verfahrens offen zu tage getretenen Gesamtumständen, dass der Kläger sich nicht ernstlich wirtschaftlich an einem ausländischen Unternehmen im Rahmen einer stillen Gesellschaft, sondern ausschließlich an einem groß angelegten Steuersparmodell beteiligen wollte. Die vorgelegten Vertragsunterlagen sind daher nur ein leere Hülse ohne wirtschaftlichen Gehalt. Die erhöhten Anforderungen an die Darlegung der Investitionsabsicht rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb, weil bei der vorliegenden Konstellation Mitnahmeeffekte nicht durch einen Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG kompensiert werden.

39

Der Senat konnte daher offen lassen, ob § 7g Abs. 3 EStG nur eine Investition (ein Investitionsvorhaben) in einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte begünstigt.

40

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).