Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.06.2011, Az.: 10 WF 176/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.06.2011
Aktenzeichen
10 WF 176/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0630.10WF176.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 03.05.2011 - AZ: 601 F 2081/11

Fundstellen

  • FamFR 2011, 354
  • FamRZ 2011, 1971
  • HRA 2011, 14-16

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin sowie eine Urkunde über von dieser bei der Polizei gemachte Angaben stützt, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich.

2. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden.

3. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit begründet werden, die Antragstellerin sei 'Ausländerin' bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin ist die seit acht Jahren in Deutschland sowie seit 2009 getrennt lebende Ehefrau des Antragsgegners und erstrebt im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Male - im Wege einstweiliger Anordnung diesem gegenüber Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG. zwischen den Eheleuten sind allein seit 2009 insgesamt mindestens sieben weitere familienrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover geführt worden bzw. noch rechtshängig, davon mindestens vier weitere Verfahren, in denen (soweit nach dem bis zum 31. August 2009 maßgeblichen Recht: auch) einstweilige Anordnungen Gegenstand waren.

2

Zur Begründung ihrer - in erheblichen Teilen auch auf den gemeinsamen Sohn der Beteiligten bezogenen - Gewaltschutzanträge hat sie einen sechsseitigen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, zwei ausführliche, im Original in deutscher Sprache verfaßte eidesstattliche Versicherungen vom 29. April und 2. Mai 2011, in denen u.a. auch ausdrücklich die Richtigkeit des von der Verfahrensbevollmächtigten gefertigten Schriftsatzes versichert wird, sowie eine von ihr ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers - vor einem örtlichen Polizeirevier in deutscher Sprache gemachte und als ´gelesen, genehmigt und unterschrieben´ abgezeichnete ausführliche Aussage vorgelegt. In der Antragsschrift hat sie angegeben, sich in Deutschland etabliert zu haben, von Beruf Lehrerin zu sein und bereits in der Vergangenheit erfolgreich Deutschkurse absolviert zu haben.

3

Für das Anordnungsverfahren hat sie schließlich um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht.

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Mai 2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird, der Antragstellerin teilweise - nämlich soweit nach § 3 GewSchG hinsichtlich des Sohnes Gewaltschutzanordnungen nicht in Betracht kommen - VKH versagt und im übrigen - für den sie selbst betreffenden Teil der Gewaltschutzanträge, der durch das Amtsgericht in einer vollstreckungsfähigen Weise umformuliert worden ist - VKH bewilligt, die Beiordnung einer Rechtsanwältin jedoch auch insofern unter Hinweis auf§ 78 Abs. 2 FamFG wegen fehlender Erforderlichkeit abgelehnt, da die Rechtssache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

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Im Umfang der VKHBewilligung hat das Amtsgericht durch weiteren Beschluß vom 3. Mai 2011 die erstrebte (umformulierte) einstweilige Anordnung erlassen und durch Zulassung der Vollstreckung vor Zustellung deren sofortige Wirksamkeit herbeigeführt. es hat zugleich auch - als Eilsache und unter Hinweis auf die Unabhängigkeit von einem Kostenvorschuß aufgrund VKHBewilligung - die Übermittlung einer vollstreckbaren Beschlußausfertigung an die - zudem vorab per Fax informierte - Gerichtsvollzieherverteilerstelle zum Zwecke der Zustellung veranlaßt.

6

Der Antragsgegner hat sich - wie auch schon im vorangegangenen Gewaltschutzverfahren - in keiner Weise gegen die ergangene Gewaltschutzanordnung zur Wehr gesetzt.

7

(Allein) gegen die Ablehnung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die form und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, das Amtsgericht ´verkenne´, daß sie Ausländerin und ´der deutschen Sprache nicht mächtig´ sei, insbesondere könne sie sich ´selbstverständlich in den Feinheiten der Gerichtssprache nicht ausdrücken geschweige denn einen Antrag auf Unterlassung, wie ... für sie gestellt ..., ... formulieren´. ´daher ist in einem solchen Fall, wo ein Mandant Ausländer ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes geboten.´ Dies gelte ´um so mehr, wo das Gericht nicht den vollen Antrag stattgegeben hat, sondern nur Teile des Antrages. Auch die Vollziehung der Vollstreckung ist für die Mandantin nahezu aussichtslos´.

8

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9. Juni 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. es hat bei seiner Nichtabhilfe insbesondere auf die forensischen Erfahrungen der Antragstellerin aus den zahlreichen vergleichbaren Verfahren hingewiesen sowie auf die auch aus diesen anderen Verfahren bekannten und sogar formal durch entsprechende bestandene Prüfungen belegten Deutschkenntnisse. insgesamt sei es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den erforderlichen Antrag unter Angabe des einfachen Sachverhalts nebst eidesstattlicher Versicherung bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichtes aufnehmen zu lassen.

9

Der Einzelrichter hat das Verfahren zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

10

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist jedenfalls nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht der Antragstellerin für das vorliegende Anordnungsverfahren die begehrte Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten versagt.

11

In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind und in denen daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, erfolgt im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe (VKH) die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach und/oder Rechtslage erforderlich erscheint. die Erforderlichkeit ist dabei im Hinblick auf die - objektiven wie subjektiven - Umstände des Einzelfalles danach zu beurteilen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde (BGHZ 186, 70 ff.).

12

Im Streitfall sind weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Grundlagen dafür gegeben, von einer die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gebietenden Schwierigkeit der Sach und/oder Rechtslage auszugehen. auch ein Beteiligter, der selbst zur Aufbringung der entstehenden Kosten in der Lage wäre, hätte vorliegend vernünftigerweise die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht für erforderlich erachtet.

13

1. Im vorliegenden Verfahren war für die Antragstellerin - auch aus heutiger Sicht - allein ein entsprechender Antrag zu stellen, wie dies auch tatsächlich durch ihre Verfahrensbevollmächtigte (wenn auch versehen mit zahlreichen zusätzlichen unzulässigen Antragsteilen) erfolgt ist. Ihr war - schon aus dem durch die Polizei bei ihrer vorangegangenen Anzeigeerstattung wie stets ausgehändigten Merkblatt konkret die Möglichkeit bekannt, einen solchen Antrag kostenfrei durch die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes aufnehmen zu lassen, wobei zudem auch sämtliche etwa erforderliche Hilfestellungen hinsichtlich formaler oder praktischer Erfordernisse erfolgen (Beifügung der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Antragstellung hinsichtlich VKH usw.). Dem Senat ist aus zahlreichen angefallenen Verfahren bekannt, daß von dieser Möglichkeit auch tatsächlich in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht wird, darunter auch von Beteiligten mit zeitnahem ´Migrationshintergrund´. es ist weiter senatsbekannt, daß die auf diese Weise eingeleiteten Verfahren jedenfalls nicht weniger erfolgreich sind als vergleichbare, die auf Anwaltsschriftsätzen beruhen.

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Vorliegend war auch der für das konkrete Gewaltschutzverfahren maßgebliche Sachverhalt denkbar einfach. die Antragstellerin war zur eigenen Wiedergabe dieses Sachverhaltes auch völlig unproblematisch ohne weiteres in der Lage - das ergibt sich bereits aus ihrer entsprechenden und ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der örtlichen Polizei gemachten Aussage, deren Niederschrift sie zudem - wie tatsächlich auch über ihre Verfahrensbevollmächtigte erfolgt - vorlegen konnte. Im übrigen war der - erheblich forensisch erfahrenen - Antragstellerin auch noch aus dem bereits vorangegangenen Gewaltschutzverfahren durchaus bekannt, worauf es für eine erneute Antragstellung maßgeblich ankam.

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Insofern entspricht die Sachlage vorliegend in den maßgeblichen Parametern auch weitestgehend derjenigen, für die der Senat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 2010 (10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = NdsRpfl 2010, 358 f = FPR 2010, 579 f. [OLG Celle 07.07.2010 - 10 WF 215/10][OLG Celle 07.07.2010 - 10 WF 215/10]) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung verneint hat.

16

2. Zusätzliche Gesichtspunkte, die im Streitfall dennoch die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

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a. Dies gilt namentlich schon, soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf eine - von ihr gesondert für notwendig erachtete - ´Vollziehung der Vollstreckung´ abstellen will. ein irgend geartetes weiteres Handeln der Antragstellerin nach Beschlußerlaß war und ist jedoch - entgegen der Annahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten - nicht erforderlich (und ist zudem offenkundig auch in der Folgezeit nicht etwa durch die Verfahrensbevollmächtigte erfolgt). Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für Anträge auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen kann daher auch nicht aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden.

18

Bei einer ohne mündliche Erörterung erlassenen einstweiligen Anordnung über Gewaltschutzmaßnahmen wie vorliegend gegenständlich gilt nach § 214 Abs. 2 1. Halbsatz FamFG der Antrag auf Erlaß der Anordnung zugleich ausdrücklich als Auftrag zur Zustellung und Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung.

19

Im Streitfall hat das Amtsgericht - das zudem die sofortige Wirksamkeit seines Beschlusses gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch die Zulassung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten nach § 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG herbeigeführt hatte - dementsprechend unmittelbar die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher veranlaßt und dabei auch darauf hingewiesen, daß angesichts der bewilligten VKH die Zustellung nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf. Damit waren zugleich aber auch alle für die Antragstellerin erforderlichen Maßnahmen bereits getroffen.

20

Denn über die Zustellung der bereits mit einer Androhung von Ordnungsmitteln versehenen Unterlassungsverfügung im - hier durch das Gericht lediglich vermittelten - ´Parteibetrieb´ hinaus bedurfte es im Streitfall jedenfalls auch keiner weiteren Vollziehung, da die besagte Zustellung im Fall der Unterlassungsverfügung gerade die erforderliche Vollziehung darstellt (vgl. für die einstweilige Verfügung nach derZPO sowie die einstweilige Anordnung nach der VwGO ausdrücklich BGHZ 120, 82). Anders als im Falle von Schutzanordnungen nach § 2 GewSchG bestand und besteht im Streitfall - jedenfalls bislang - auch nicht etwa eine ersichtliche Notwendigkeit zur weiteren Vollstreckung der Verfügung.

21

b. Auf den somit allein verbleibenden und von ihr auch zentral in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt ihrer ´Eigenschaft´ als ´Ausländerin´ bzw. (allenfalls) geminderter Beherrschung der deutschen Sprache kann sich die Antragstellerin schließlich nicht erfolgreich zur Begründung der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung stützen.

22

aa. Dabei kann zunächst einmal der bloßen Tatsache ihrer ausländischen Staatsbürgerschaft für sich in keiner nachvollziehbaren Weise auch nur eine irgend geartete Relevanz für die Frage der Anwaltsbeiordnung abgewonnen werden - die apodiktische Setzung ´in einem ... Fall, wo ein Mandant Ausländer ist, [ist] die Beiordnung eines Rechtsanwaltes geboten´ ist lediglich abwegig.

23

bb. Der Senat hat weiter bereits in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 (aaO.) insofern Zweifel angemeldet, ob - ggf. durch einen Dolmetscher zu behebende - sprachliche Schwierigkeiten überhaupt durch die Beiordnung einer - auch im Streitfall nicht erkennbar über irgendwelche Kenntnisse in der Muttersprache der Antragstellerin verfügenden - Verfahrensbevollmächtigten beeinflußt und gar behoben oder auch nur gemindert werden können.

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Unabhängig davon wird - soweit nach aktueller Recherche bei juris ersichtlich - auch in der Rechtsprechung in keinem Fall auch nur ansatzweise die Auffassung vertreten, die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung könne sich isoliert aus eingeschränkten Fähigkeiten eines Beteiligten hinsichtlich der deutschen Sprache ergeben. Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern ´der deutschen Sprache nicht mächtig sind´ wird lediglich am Rande erwähnt]. OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [´zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung´ in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]. OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache ´mangelnder Sprachkenntnisse´ wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]. OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. [´es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen´. ob diese Entscheidung, die ´grundsätzlich´ von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]. KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJWRR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch ´bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig´ war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186,70 überholt]).

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cc. Insbesondere ist im Streitfall aber schließlich nicht einmal ansatzweise erkennbar oder dargetan, daß die Antragstellerin überhaupt aus sprachlichen Gründen in der Wahrnehmungsmöglichkeit ihrer Rechte für das vorliegende Verfahren auch nur beeinträchtigt wäre.

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Sie lebt seit acht Jahren in Deutschland und nimmt ausdrücklich in Anspruch, hier gut ´etabliert´ zu sein. jedenfalls noch in der Antragsschrift und den dabei vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen gibt sie ausdrücklich an, deutsch gelernt zu haben bzw. erfolgreich Deutschkurse absolviert zu haben. Sie hat - bereits in früheren Verfahren - angegeben, Lehrerin zu sein und als solche hier ehrenamtlich an einer kurdischen Sprachförderungsschule tätig zu sein. weiter, die Prüfung in Deutsch B1 erfolgreich bestanden zu haben. das Bestehen dieser Prüfung ermöglicht etwa eine Einbürgerung und wird dahin beschrieben, daß´das entsprechende Zertifikat belegt, daß die deutsche Sprache kompetent in vielen Situationen des Alltags und auch im Beruf gut angewendet werden kann. Man kann gängige Situationen, in denen die deutsche Sprache erforderlich ist, ohne Probleme bewältigen´ (vgl. http://www.deutschakademie.de/muenchen/sprachpruefungen_zertifikat.htm).

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Konkret hat sie sowohl gegenüber der Polizei im Rahmen einer ausführlichen ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers verfaßten - Aussage als auch gegenüber ihrer Anwältin den gesamten verfahrensgegenständlichen Streitstoff unproblematisch mitteilen können und hat zwei ausführliche diesbezügliche eidesstattliche Erklärungen in deutscher Sprache abgegeben. Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, daß sie nicht auch in der Lage (gewesen) wäre, die maßgeblichen Sachverhalte bei der Rechtsantragstelle entsprechend vorzutragen. Das wird im übrigen auch von der Antragstellerin selbst tatsächlich gar nicht in Abrede genommen, die über ihre Verfahrensbevollmächtigte vielmehr lediglich geltend macht, ´sich ... in den Feinheiten der Gerichtssprache nicht ausdrücken´ bzw. ´einen Antrag auf Unterlassung, wie wir ihn für sie gestellt haben, nicht formulieren´ zu können. Weder derartige ´Feinheiten der Gerichtssprache´ noch eine abschließende Formulierung des Antrages waren jedoch seitens der Antragstellerin erforderlich - letzteres wird nicht zuletzt dadurch deutlich, daß gerade im Streitfall der Antrag einen zulässigen Wortlaut ohnehin erst durch die nicht unerhebliche Umformulierung der Amtsrichterin erhalten hat.

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Von einer zwingenden Notwendigkeit perfekter Beherrschung der deutschen Schriftsprache im gerichtlichen Verfahren geht im übrigen ganz offenkundig auch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin selbst nicht aus.