Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.06.2011, Az.: 10 UF 50/11

Der werthöchste Antrag ist ausschlaggebend für den Streitwert einer Stufenklage; Bestimmung des Streitwerts einer Stufenklage; Rechtshängigkeit des zunächst unbezifferten Zahlungsantrags bei uneingeschränktem Geltendmachen eines güterrechtlichen Anspruchs im Wege der Stufenklage; Bestimmung des Werts für die Auskunftsstufe und Versicherungsstufe bei wertmäßiger Bezifferung des insgesamt rechtshängig gewordenen Zugewinnausgleichsbetrags im weiteren Verfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.06.2011
Aktenzeichen
10 UF 50/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 18879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0628.10UF50.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - 28.01.2011 - AZ: 3d F 3083/05

Fundstellen

  • FamFR 2011, 355
  • FamRB 2012, 1
  • FamRZ 2011, 1968

Verfahrensgegenstand

Das Vermögen der Frau R.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die - uneingeschränkte - Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruches in Form der Stufenklage hat die Rechtshängigkeit des - zunächst noch unbezifferten - Zahlungsantrages insgesamt zur Folge; das auf der Leistungsstufe über einen - ausdrücklich so bezeichneten - Teilbetrag der als Ergebnis der Auskunft selbst errechneten Zugewinnausgleichsforderung erkennende Urteil stellt ein - unzulässiges - Teilurteil dar, wenn nicht der übrige Teil des rechtshängig gewordenen Gesamtanspruchs bereits zuvor durch Klagrücknahme oder Erledigungserklärungen erledigt oder aber darüber zugleich entschieden wird.

  2. 2.

    Der Streitwert einer Stufenklage bestimmt sich nach dem werthöchsten Antrag; wird der - insgesamt rechtshängig gewordene - Zugewinnausgleichsbetrag im weiteren Verfahren wertmäßig beziffert, bestimmt diese Angabe auch dann den Wert für die Auskunfts- und Versicherungsstufe, wenn auf der Stufenklage nur ein Antrag hinsichtlich eines - ausdrücklichen - Teilbetrages gestellt wird.

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
im schriftlichen Verfahren
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
die Richterin am Amtsgericht C. und
den Richter am Oberlandesgericht H.
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 28. Januar 2011 aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren sind für das Berufungsverfahren nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung festgesetzt für die Auskunfts- und die Versicherungsstufe auf die Gebührenstufe bis 800.000 EUR.

Gründe

1

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Zugewinnausgleichsansprüche aus der - seit 8. März 2005 rechtskräftig - geschiedenen Ehe des Beklagten und der Frau R. Q.-K., die das Verfahren am 26. Juli 2005 in Form einer Stufenklage eingeleitet hat [Bl. I 1 d.A.]; die Klage ist am 16. September 2005 rechtshängig geworden [Bl. I 10R d.A.]. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der damaligen Klägerin (im weiteren: Schuldnerin) mit Beschluß vom 24. Oktober 2005 [Bl. I 20 f. = I 31 d.A.] war das Verfahren gemäߧ 240 ZPO unterbrochen. Es ist - damals nach wie vor auf der Auskunftsstufe befindlich - mit Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 1. März 2006 uneingeschränkt aufgenommen worden [Bl. I 38 ff. d.A.].

2

Nach Auskunftserteilung durch den Beklagten hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 [Bl. II 246 ff. d.A.] den sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch vorläufig mit jedenfalls 371.958,90 EUR beziffert und die Anträge angekündigt, den Beklagten zur Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen sowie - als "Teilklage" - zur Zahlung eines Betrages von 60.000 EUR zu verurteilen; dieser Schriftsatz ist dem Beklagten am 24. Juli 2007 zugestellt worden [Bl. II 362 d.A.]. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008 hat der Insolvenzverwalter ausdrücklich erklärt, daß der Klageantrag zu 3. aus der Stufenklageschrift ("Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zugewinnausgleich nebst 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 8. März 2005 zu zahlen") auch nach der erklärten Erledigung der Auskunftsstufe nach wie vor uneingeschränkt verfolgt werde.

3

Mit Teilurteil vom 30. Januar 2008 [Bl. III 6 ff. d.A.] ist der Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden; seine dagegen eingelegte Berufung hat er zurückgenommen.

4

Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 hat der Insolvenzverwalter erneut einen Teilantrag in Höhe von 60.000 EUR angekündigt und für eine Klageerweiterung auf 371.958,90 EUR um Prozeßkostenhilfe (PKH) nachgesucht [Bl. III 52 ff. d.A.]; am 26. November 2008 hat er die Gerichtskosten nach dem Teilstreitwert von 60.000 EUR eingezahlt [Bl. III 62a d.A.]. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Januar 2009 hat der Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, daß im Rahmen der Stufenklage der gesamte Zahlungsanspruch rechtshängig sei, und sich insofern nicht zu weiteren Vorauszahlungen auf die Gerichtskosten verpflichtet gehalten, hilfsweise jedoch sein PKH-Gesuch wiederholt. Die amtsgerichtliche Versagung der - später sogar noch für den "Teilklagebetrag" von 60.000 EUR - nachgesuchten PKH hat der Senat mit zwei Beschlüssen bestätigt [Bl. 45 ff. und 86 ff. BH PKH 1).

5

Nachdem der Insolvenzverwalter im Termin vom 24. April 2009 allein mit dem angekündigten "Teilklage"-Antrag verhandelt hatte, ist am 3. Juni 2009 ein Beweisbeschluß ergangen [Bl. III 194 f. d.A.]. Gegen die zwischenzeitlich durch "Schlußversäumnisurteil" ausgesprochene Klagabweisung [Bl. IV 2 d.A.] hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, so daß in Durchführung des Beweisbeschlusses Sachverständigengutachten eingeholt wurden; zugleich ist der zwischenzeitlichen Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters im Rubrum Rechnung getragen worden.

6

Nach Vorlage der Sachverständigengutachten hat sich der Insolvenzverwalter nunmehr mit Schriftsatz vom 5. August 2010 eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 774.321,97 EUR berühmt [Bl. VI 47 d.A.].

7

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 hat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin gegenüber die Freigabe aus der Insolvenzmasse hinsichtlich der Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren erklärt, soweit sie über einen Betrag von 101.349,26 EUR hinausgehen [Bl. 51 SB "Schriftsätze R. Q.-K." (im weiteren: SB)]. Mit am 5. Januar 2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Schuldnerin daraufhin um "Verfahrenskostenhilfe (VKH)" sowie Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes dafür nachgesucht, nunmehr den ihr freigegebenen Spitzenbetrag des Zugewinnausgleichsanspruches von (774.321,97 EUR - 101.349,26 EUR =) 672.972,71 EUR im laufenden Verfahren geltend zu machen [Bl. 1 SB].

8

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25. Januar 2011 den "Beitritt der Frau R. Q.-K. als Nebeninterventin des Klägers ... zurückgewiesen" [Bl. 89 SB]; dieser Beschluß ist auf Beschwerde der Schuldnerin durch Senatsbeschluß vom 21. Februar 2011 aufgehoben worden [Bl. 116 f. SB].

9

Mit weiterem Beschluß vom 28. Januar 2011 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die nachgesuchte "VKH" unter Berufung auf die Zurückweisung ihres "Beitritts als Nebeninterventin" versagt [Bl. 94 f. SB]; auch dieser Beschluß ist auf Beschwerde der Schuldnerin durch Senatsbeschluß vom 21. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zur abschließenden Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden [Bl. 120 ff. SB]. Dabei hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß durch die - vom Insolvenzverwalter auf der Auskunftsstufe auch uneingeschränkt aufgenommene - Stufenklage der gesamte Zugewinnausgleichsanspruch rechtshängig geworden und in der Folgezeit auch keine teilweise Rücknahme (oder Erledigungserklärung) der Klage erfolgt ist.

10

Mit "Schlußurteil" vom 28. Januar 2011 hat das Amtsgericht schließlich das "Schlußversäumnisurteil" vom 16. Oktober 2009 aufrechterhalten [Bl. VII 90 ff. d.A.]; dabei hat es die Auffassung vertreten, lediglich im Umfang von 60.000 EUR sei der Zugewinnausgleichsanspruch rechtshängig geworden.

11

Gegen das besagte Schlußurteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Insolvenzverwalters, der seinen "Teilklageanspruch" in Höhe von 60.000 EUR weiterverfolgt und dabei nunmehr von einem Gesamtanspruch aus dem Zugewinnausgleich von (1.508.393,80 EUR / 2 =) 754.196,90 EUR ausgeht [Bl. VII 132 ff. d.A.]. Zur Begründung wiederholt und vertieft er vor allem seine Angriffe gegen die gutachterlichen Bewertungen von Immobilien sowie insbesondere der vom Beklagten betriebenen Anwaltskanzlei.

12

Der Beklagte ist - seinerseits mit ausführlichen Darlegungen zum Fehlen des weiterverfolgten Teilbetrages des Zugewinnausgleichsanspruches - der Berufung entgegen getreten.

13

Auf ausführlichen Hinweisbeschluß des Senates zur Sach- und Rechtslage haben die Parteien übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Der Senat hat als Termin, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht, den Ablauf des 23. Juni 2011 bestimmt.

14

II.

Das vorliegende, vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren bestimmt sich weiterhin nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht (Art. 111 FGG-ReformG).

15

III.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen formellen und vorläufigen Erfolg. Gemäß §§ 301, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO sind das amtsgerichtliche "Schlußurteil" aufzuheben und die Sache insgesamt an das Amtsgericht zurückzuverweisen, auch ohne daß es dazu eines diesbezüglichen - auch tatsächlich nicht erfolgten - Antrages bedürfte (§ 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO)

16

Bei der amtsgerichtlichen Entscheidung handelt es sich nämlich - worauf der Senat die Parteien auch bereits vorab mit ausführlichem Hinweisbeschluß vom 17. Mai 2011 hingewiesen hatte - um ein unzulässiges Teilurteil.

17

In der höchstrichterlichen wie obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß ein - wie streitgegenständlicher - Zugewinnausgleich nicht in Teilentscheidungen vollzogen werden kann (Brandenburgisches OLG - Urteil vom 8. Mai 2003 - 9 UF 113/02 - FamRZ 2004, 384 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 1988 - 14 UF 102/88 - FamFZ 1989, 296; OLG Naumburg - Urteil vom 22. September 2009 - 3 UF 97/09 - FamRZ 2010, 393 f.) und daß es ein unzulässiges Teilurteil darstellt, wenn mit der Entscheidung über einen bezifferten Zahlungsanspruch nur teilweise über den insgesamt rechtshängigen Anspruch auf Zugewinnausgleich befunden wird (BGHZ 107, 236 (Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88 - FamRZ 1989, 954 = NJW 1989, 2821 ff. = MDR 1989, 895 f. [Tz. 19]; OLG Jena, Urteil vom 26. Februar 2009 - 1 UF 7/08 - FamRZ 2009, 1508 ff,. [Tz. 78]). Ein solches unzulässiges Teilurteil liegt im Streitfall vor.

18

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Schuldnerin ist von dieser in Form einer Stufenklage uneingeschränkt rechtshängig gemacht worden. Nach der insolvenzbedingten Unterbrechung ist das Verfahren noch auf der Auskunftsstufe vom Insolvenzverwalter uneingeschränkt aufgenommen und auch auf der Versicherungsstufe ebenso uneingeschränkt weitergeführt worden; der Insolvenzverwalter hat - ohne daß dem etwa der Inhalt der erteilten Auskunft durchgreifend entgegenstünde - den sich ergebenden Zahlungsanspruch nie auf weniger als einen Betrag von "vorläufig" gut 350.000 EUR, im Wesentlichen aber auf mehr als 750.000 EUR beziffert; diese Bezifferung hat er bis heute auch weder fallengelassen, noch die Klage auf der Zahlungsstufe etwa teilweise zurückgenommen oder für erledigt erklärt - er hat sich vielmehr wiederholt sogar ausdrücklich eine entsprechende Antragserweiterung vorbehalten; selbst als er den verfahrensgegenständlichen Zahlungsanspruch mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilweise für die Schuldnerin freigegeben hat, ist dies nicht etwa abgesehen von dem - stets ausdrücklich als Teilbezifferung hervorgehobenen - Betrag von 60.000 EUR vollständig erfolgt; vielmehr hat sich der Insolvenzverwalter auch dabei noch einen weiteren Teilbetrag der Zugewinnausgleichsforderung von (101.349,26 EUR - 60.000 EUR =) 41.349,26 EUR - offenbar zum Zweck der Aufrechnung mit Insolvenzforderungen des Beklagten - vorbehalten - jedenfalls insofern wäre aber eine Erledigungserklärung zwingend geboten gewesen. Weder über diesen weiteren, ebenfalls vom Insolvenzverwalter - wenn auch außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits - geltend gemachten Teilbetrag des insgesamt rechtshängig gewordenen Anspruches noch über den für die Schuldnerin freigegebenen weiteren Teil ist durch das "Schlußurteil" befunden worden, diese - auch zuvor nicht ausgeschiedenen - Anspruchsteile sind vielmehr beim Amtsgericht rechtshängig geblieben. Insofern besteht durch die Teilung des Streitstoffes auch offenkundig die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen - namentlich wenn der für die Schuldnerin freigegebene (drittrangige) Teil von dieser selbst im beim Amtsgericht insofern verbliebenen Verfahren weiterverfolgt wird (was auch nicht etwa durch die zwischenzeitlich vom Amtsgericht erneut ausgesprochene "VKH"-Versagung ausgeschlossen ist, die zudem aufgrund der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin bislang nicht bestandskräftig geworden ist) oder wenn der vom Insolvenzverwalter zur Aufrechnung mit Insolvenzforderungen "zurückgehaltene" (zweitrangige) Teilbetrag Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreites wird.

19

Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht dadurch, daß das Amtsgericht mit "Schlußversäumnisurteil" die Klage abgewiesen hatte und mit seinem "Schlußurteil" lediglich diese Abweisung bestätigt hat; denn die Klagabweisung ist vorliegend nicht etwa auf der Auskunfts- oder Versicherungs-Stufe erfolgt, auf der aufgrund der Gesamtrechtshängigkeit eine Wirkung auch hinsichtlich der insgesamt noch nicht bezifferten Zahlungsstufe für möglich gehalten wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. Dezember 1989 - 16 WF 457/89 - NJW-RR 1990, 766; ausdrücklich gegenteilig OLG Hamm, Urteil vom 22. August 1989 - 7 UF 217/89 - NJW-RR 1990, 709; vgl. auch Zöller28-Greger, § 254 Rz. 17), sondern als bereits ausdrücklich lediglich ein Antrag hinsichtlich eines bloßen Teiles des insgesamt rechtshängigen Anspruches auf der Zahlungsstufe gestellt war. Auch auf die Frage, ob hinsichtlich des nicht antragsmäßig bezifferten Restanspruches insofern eine Abweisung als unzulässig in Betracht gekommen wäre, kommt es - da dies gerade nicht geschehen ist, hier nicht weiter an.

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IV.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war - worauf die Parteien vorab bereits zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs ausdrücklich hingewiesen worden sind - bezüglich der abgeschlossenen Auskunfts- und Versicherungsstufen vom Senat von Amts wegen in Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzungen auf die Gebührenstufe bis 800.000 EUR festzusetzen; für die - insbesondere nach der vorliegenden Zurückverweisung - nach wie vor beim Amtsgericht rechtshängige Zahlungsstufe käme derzeit lediglich eine vorläufige Wertfestsetzung in Betracht, von der der Senat absieht.

21

Der Wert einer Stufenklage bestimmt sich einheitlich nach der insgesamt werthöchsten Stufe; dieser beläuft sich vorliegend bereits für die Auskunfts- und Versicherungsstufe aufgrund der durchgängigen ausdrücklichen Berühmung von sich nach den Auskünften ergebenden Ansprüchen in der Gebührenstufe bis 800.000 EUR durch den Kläger auf ebendiese Gebührenstufe; auf eine etwaige spätere Begrenzung der Geltendmachung des bereits bei Zustellung insgesamt rechtshängig gewordenen Anspruches auf der Zahlungsstufe kommt es für den Streitwert der vorangegangenen Stufen in keinem Fall weiter an.

W. C. H.