Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.07.2011, Az.: 10 UF 98/11

Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache im Kindeswohl gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG ist eine Ermessenentscheidung des Amtsgerichtes; Annahme einer Ermessensentscheidung eines Amtsgerichtes bei einer Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache im Kindeswohl gem. § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG; Rechtmäßigkeit der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache von einem Scheidungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.07.2011
Aktenzeichen
10 UF 98/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0704.10UF98.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 31.03.2011 - AZ: 612 F 1998/08

Fundstellen

  • FF 2011, 511
  • FamFR 2011, 353
  • FamRZ 2011, 1673
  • NJW-RR 2012, 133-134
  • ZKJ 2011, 396-397

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache im Kindeswohl gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG handelt es sich um eine Ermessenentscheidung des Amtsgerichtes, die im Beschwerdeverfahren nur begrenzter Überprüfung unterliegt.

  2. 2.

    Die Scheidung der Beteiligten unter Abtrennung des Verfahrensgegenstandes Umgang ist nicht zu beanstanden, wenn sich der antragstellende und nichtbetreuende Elternteil im wesentlichen im außereuropäischen Ausland aufhält und derzeit Umgangskontakte nicht wünscht, Umgangskontakte in der jüngeren Vergangenheit vom betreuenden Elternteil selbst nicht gefördert wurden und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die zwischen den Eltern aufgebauten massiven Spannungen, unter denen die Kinder erheblich leiden, nach Beendigung der Scheidungsauseinandersetzung beruhigen könnten.

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W.,
den Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richterin am Amtsgericht R.
am 4. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

  2. 2.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.800 EUR

  3. 3.

    Die Beteiligten werden gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt, ohne erneute mündliche Anhörung die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 31. März 2011 zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme bzw. zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 29. Juli 2011.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31. März 2011, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, auf den am 3. Juni 2008 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 10. Juli 1998 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich den Wertausgleich bei der Scheidung vorgenommen. Anhängig gemacht waren zudem ursprünglich mehrere Folgesachen; die Folgesache Güterrecht ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden; die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder hat das Amtsgericht vorab entsprechend einer ausdrücklichen Vereinbarung der Beteiligten auf die Kindesmutter allein übertragen; schließlich hatten die Eltern im Termin vom 30. August 2010 zum Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller eine Vereinbarung dahin geschlossen, daß es zu fünf durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten kommen sollte. Nach dem Bericht des Jugendamtes bei der Anhörung vom 21. Februar 2011 haben entsprechende Umgangskontakte auch tatsächlich - mit gutem Erfolg - stattgefunden; nach der Absage des letzten Umgangstermins vom 15. Dezember 2010 durch die Kindesmutter habe sich diese mit dem Jugendamt nicht mehr in Verbindung gesetzt; der Kindesvater, der sich mittlerweile überwiegend in seiner pakistanischen Heimat aufhält, hat mitgeteilt, derzeit keinen Umgang mit den Kindern zu wünschen; konkrete Anträge auf oder Anregungen für eine gerichtliche Regelung des Umgangs sind von keinem Verfahrensbeteiligten erfolgt. Mit Beschluß vom 21. März 2011 hat das Amtsgericht daraufhin die Folgesache Umgangsrecht gemäߧ 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgetrennt und dazu vor allem darauf abstellt, daß nach dem Scheidungsausspruch eine Beruhigung der Situation zwischen den Beteiligten und damit zugleich eine wesentliche Minderung der eingetretenen extremen Belastung der gemeinsamen Kinder zu erwarten sei; erst nach einer derartigen Entwicklung werde eine dem Kindeswohl dienende Umgangsregelung möglich sein.

2

Gegen den ihr am 23. März 2011 zugestellten Scheidungsbeschluß hat die Antragsgegnerin am 20. April 2011 Beschwerde eingelegt; diese hat sie innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist dahin konkretisiert, daß sie Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht begehrt, und im übrigen ausschließlich damit begründet, daß die Voraussetzungen einer Abtrennung der Folgesache Umgangsrecht nicht vorgelegen hätten, so daß es sich um eine unzulässige Teilentscheidung handele. Zugleich hat sie - unter Vorlage einer (wie bereits in einer Mehrzahl von Verfahren durch den Senat ausdrücklich bemängelt) offenkundig nicht vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - für das Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.

3

II.

Auf das vorliegende, am 22. April 2008 eingeleitet Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG - da bis zum 31 August 2010 eine erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung nicht ergangen war - die seit 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

4

III.

Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren die nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden; sie hat - erneut - das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht wie geboten dargetan und ihre Rechtsverfolgung weist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu IV. ergibt - keine hinreichende Erfolgsaussicht auf.

5

IV.

Der Senat beabsichtigt vorliegend, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne weitere Ermittlungen und ohne Wiederholung erstinstanzlich erfolgter Verfahrenshandlungen, insbesondere der vor dem Amtsgericht zeitnah durchgeführten Anhörung der Beteiligten, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, unmittelbar in der Sache zu entscheiden und hat - da sich die Beschwerde gegen die Entscheidung in einer Ehesache richtet - gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf zuvor gesondert hinzuweisen.

6

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde wird nach derzeitigem Stand in der Sache keinen Erfolg haben. Dies beruht auf folgenden vorläufigen Erwägungen:

7

Zu Unrecht wendet die Antragsgegnerin bezüglich des amtsgerichtlichen Scheidungsbeschlusses ein, es handele sich um eine unzulässige Teilentscheidung.

8

Vielmehr hat das Amtsgericht vorliegend zutreffend gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG das den Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller betreffende Verfahren abgetrennt.

9

Die Antragsgegnerin, die auf vielfältigste Weise (langfristige Nichtmitwirkung am Versorgungsausgleich, wiederholtes unzureichend entschuldigtes Fernbleiben bei Anhörungsterminen, laufende Terminsverlegungs- und Fristverlängerungsanträge - letzteres insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, taktisch verzögerte Geltendmachung der verschiedenen Folgesachen usw.) versucht, den von ihr grundsätzlich abgelehnten Scheidungsausspruch zu verhindern oder hinauszuzögern, übersieht bereits im Ansatz, daß die Regelung des abgetrennten Verfahrensgegenstandes im Scheidungsverbund nicht mehr in vergleichbarer Weise vor einer etwaigen Abtrennung geschützt ist, wie dies insbesondere hinsichtlich der Regelung des Unterhalts der Fall ist; so kann das Amtsgericht bereits gem. § 137 Abs. 3 FamFG die begehrte Einbeziehung dieser "fakultativen" Folgesachen in den Verbund aus Gründen des Kindeswohles ablehnen; weiter läßt das Gesetz in § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Abtrennung der Kindschaftsfolgesachen zu, wenn es das Gericht aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält.

10

Dabei hat das Amtsgericht bei der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG nach dem Wortlaut dieser Norm ("wenn das Gericht dies ... für sachgerecht hält") auch auf tatbestandlicher Seite ein Ermessen, so daß insofern dem Beschwerdegericht lediglich eine begrenzte Kontrolle obliegt. Das Amtsgericht hat jedoch zum einen ausweislich des entsprechenden Abtrennungsbeschlusses ausdrücklich sein Ermessen ausgeübt; zum anderen ist bei der erfolgten Abtrennung ein Ermessensfehler weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin dargetan.

11

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, das eine Regelung des Umgangs gegenwärtig von keinem Beteiligten tatsächlich betrieben wird; vielmehr hat der Antragsteller - um dessen Umgang mit den Kindern es angesichts deren Aufenthalt in der Obhut der Antragsgegnerin allein gehen kann - ausdrücklich betont, derzeit einen Umgang mit den Kindern nicht wahrnehmen zu wollen, was schon aufgrund des selbst angegebenen und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigten regelmäßigen Aufenthaltes im weit entfernten Ausland durchaus plausible Gründe hat; die Antragsgegnerin hat nach ausdrücklichem Bericht des Jugendamtes ihrerseits die angelaufenen Umgangskontakte - nachdem sie den letzten Termin sogar abgesagt hatte - einschlafen lassen. Zwar käme grundsätzlich durchaus auch in Betracht, eine Umgangsregelung im Interesse der Kinder zu treffen - dies ist aber bislang nicht von irgendeiner Seite angeregt oder betrieben worden, noch wäre - nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - eine derartige Regelung gegen den derzeit Umgang ablehnenden Antragsteller tatsächlich durchsetzbar. Nicht zuletzt deswegen liegt es ganz erheblich im Interesse der betroffenen Kinder, wenn aktuell von einer gerichtlichen Regelung von Umgangskontakten abgesehen wird, die lediglich auf dem Papier stünde und keinerlei realistische Durchsetzungsmöglichkeit aufwiese, und statt dessen versucht wird, nach einer gewissen Beruhigungs- und Abstandsphase auf der Paarebene der Beteiligten wieder realisierbare Umgangskontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater anzubahnen.