Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.06.2011, Az.: 10 UF 145/11
Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Einlegung einer Sprungrechtsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.06.2011
- Aktenzeichen
- 10 UF 145/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 19053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0620.10UF145.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 03.06.2011 - AZ: 606 F 2560/11
Rechtsgrundlage
- § 75 Abs. 1 S. 2 FamFG
Fundstellen
- FamRB 2011, 312
- FamRZ 2011, 1617
- NJW 2011, 32
Amtlicher Leitsatz
Der beim BGH eingereichte Antrag auf Sprungrechtsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Endentscheidung hat - unabhängig von seiner Zulässigkeit - nach § 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Unzulässigkeit einer bereits zuvor gegen die nämliche Entscheidung beim Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde zur Folge, so daß die Beschwerde zu verwerfen ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3. Juni 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 € (§ 49 Abs. 1 1. Alt. FamGKG)
Gründe
I. Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht den Erlaß einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen die Antragsgegner erstrebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Juni 2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nach § 1 GewSchG nicht vorliegen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 10. Juni 2011 Beschwerde eingelegt.
Am 16. Juni 2011 hat die Antragstellerin gegen den im vorliegenden Verfahren ergangenen amtsgerichtlichen Beschluß vom 3. Juni 2011 zudem beim Bundesgerichtshof einen ´Sprungrevisionsantrag´ gestellt und dies zum vorliegenden Verfahren ausdrücklich mitgeteilt.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da sie durch ihren Sprungrechtsbeschwerdeantrag vom 16. Juni 2011 gemäߧ 75 Abs. 1 Satz 2 FamFG unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet hat (§ 67 Abs. 1 FamFG). Der - wie vorliegend - nach Einlegung der Beschwerde erfolgte Verzicht auf die Beschwerde durch Sprungrechtsmittelantrag hat - unabhängig von der Frage, ob der Sprungrechtsmittelantrag zulässig ist oder nicht - die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge (vgl. Zöller28-Feskorn, FamFG § 75 Rz. 6 sowie Zöller28-Heßler, ZPO § 566 Rz 6. Keidel16-MeyerHolz, FamFG § 75 Rz. 18. Prütting/Helms-Abramenko, FamFG § 75 Rz. 9. vgl. - für die entsprechende Regelung in § 566 Abs. 1 ZPO, die für das FamFG bewußt übernommen wurde: BTDrucks. 16/6308 S. 211 - BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 - VIII ZR 285/84 - NJW 1986, 198 = MDR 1986, 313).