Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.08.1995, Az.: 1 W 57/95

Recht des Handelsvertreters auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Unternehmers bei Unvollständigkeit des erteilten Buchauszuges

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.08.1995
Aktenzeichen
1 W 57/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0801.1W57.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Bei Unvollständigkeit des erteilten Buchauszuges hat der Handelsvertreter nur das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmers.

Gründe

1

Wie der Senat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 1994 - 1 W 105/84 - entschieden hat, ist die Vollstreckung eines Urteils auf Erteilung eines Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) nur dann zulässig, wenn kein Buchauszug erteilt wird. Dem eigenen Vorbringen des Gläubigers zufolge ist davon auszugehen, dass er auf Grund der Angaben im Buchauszug der Schuldnerin vom 8. Februar 1995 die ihm zustehende Provision für die dort aufgeführten Geschäfte ohne weiteres berechnen kann. Es geht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob überhaupt ein Buchauszug erstellt worden ist, sondern nur um die Frage, ob der erteilte Buchauszug vollständig ist.

2

Bei Unvollständigkeit des erteilten Buchauszuges hat der Handelsvertreter nur das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden des Unternehmers nach § 87 c Abs. 4 HGB (vgl. Baumbach-Duden-Hopt, HGB, 29. Aufl., RN 20 zu § 87 c). Dieses Recht auf Einsichtnahme wird durch den vom Gläubiger bisher erwirkten Titel nicht erfasst.