Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 16.08.1995, Az.: 2 U 109/95

Neupreisentschädigung bei einem Totalschaden eines Leasingfahrzeugs; Darlegungslast bezüglich eines Anspruchs auf Neuwertentschädigung, wenn der Leasingnehmer verstorben ist

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.08.1995
Aktenzeichen
2 U 109/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0816.2U109.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Fahrzeugversicherung: Darlegungslast bei Anspruch auf Neuwertentschädigung, wenn das Fahrzeug geleast war und der Leasingnehmer verstorben, aber vom VN beerbt worden ist.

Gründe

1

Das verunfallte Fahrzeug war geleast. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1993, 1223), der der Senat folgt, kommt es beim Totalschaden eines Leasingfahrzeugs im Regelfall, der hier vorliegt, nicht nur für die Berechnung der Neupreisentschädigung, sondern auch für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB gegeben sind, auf die Leasinggeberin an. Die Klägerin müsste also darlegen und ggf. beweisen, dass die Leasinggeberin ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Hierzu genügt von vornherein nicht das pauschale und trotz Bestreitens der Beklagten nicht unter Beweis gestellte Vorbringen, die Leasinggeberin habe "ein Fahrzeug wiederbeschafft". Daher erübrigen sich Erörterungen zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (RuS 1995, 87, mit kritischer Anmerkung Nickol), bei geleasten Fahrzeugen werde die Neuwertentschädigung nur geschuldet, wenn der Leasingnehmer ein vergleichbares Kraftfahrzeug bei derselben Leasinggesellschaft lease.

2

Die Klägerin ist ihrer prozessualen Obliegenheit, substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine Wiederbeschaffung i.S.v. § 13 Nr. 10 AKB schon erfolgt bzw. sichergestellt ist, nicht ausnahmsweise deshalb enthoben, weil der Leasingnehmer am 4.4.1992 tödlich verunglückt ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei § 13 Nr. 10 AKB um eine verhüllte Obliegenheit handelt (dafür u.a.: Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl., Anm. J 134; dagegen u.a.: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., § 13 AKB, Rdn. 41; allgemein zur Abgrenzung: Wussow, Feuerversicherung, S. 573 ff), ob also unverschuldetes Unterlassen der Wiederbeschaffung nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 VVG, der zu Lasten des Versicherungsnehmers gemäß § 15 a VVG unabdingbar ist, unbeachtlich wäre. Denn die Klägerin ist als dessen Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin des Leasingnehmers. Dessen Tod allein kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - also nicht dazu geführt haben, dass die Wiederbeschaffung i.S.v. § 13 Nr. 10 AKB unverschuldet unterblieben ist (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Problematik bei der Hausratversicherung: OLG Hamm, VersR 1986, 331). Darüber hinaus würde die Auffassung, bei § 13 Nr. 10 AKB handele es sich um eine verhüllte Obliegenheit, ohnehin nicht zur Folge haben, dass die Neupreisentschädigung im Fall unverhersehbarer Schicksalsschläge, wie hier des Todes, gänzlich unabhängig von entsprechenden Aufwendungen bei der Wiederbeschaffung zu zahlen ist. Vielmehr könnte allenfalls die Versäumung der Zweijahresfrist aus § 13 Nr. 10 AKB als entschuldigt angesehen werden. Andernfalls würde das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot, das in § 13 Nr. 10 AKB konkretisiert wird (BGH VersR 1981, 772, 773), ausgehöhlt (Bruck