Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.08.1995, Az.: 1 U 47/95

Voraussetzungen für eine Haftung bei Übernahme eines Handelsgeschäftes unter Lebenden; Übernahme eines Handelsgeschäftes einer Kommanditgesellschaft (KG)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.08.1995
Aktenzeichen
1 U 47/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0831.1U47.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Weiterführung des Handelsgeschäftes nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe

1

Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, auch für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG in seinem wesentlichen Bestand übernommen. Nach außen hin ist die Kontinuität des Unternehmens der KG gewahrt worden. Diese Kontinuität ergibt sich gerade daraus, dass den Kunden, Lieferanten und Banken mitgeteilt worden ist, dass bei der KG der Konkurs bevorstehe und die weiteren Geschäfte mit der Beklagten abgeschlossen werden sollten. Darüber hinaus führt die Beklagte tatsächlich nach dem Konkurs die frühere Tätigkeit der KG unter der gleichen Telefonnummer, in denselben Geschäftsräumen, mit denselben Mitarbeitern und unter Verwendung desselben Firmenlogos fort. Ob überhaupt und gegebenenfalls welche Vereinbarungen die KG und die Beklagte zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens getroffen haben, ist unerheblich. Es genügt die tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäfts, denn § 25 Abs. 1 HGB knüpft an Tatsachen an, die im Rechtsverkehr nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. BGH NJW 1986, 581 m.w.N.).

2

Die danach maßgebenden Umstände ergeben hier nicht nur die Kontinuität des Unternehmens, sondern auch die Fortführung der Firma. Der kennzeichnende Teil der alten Firma "Michael Ostermann" ist auch kennzeichnender Teil der Beklagten und weist darauf hin, dass das alte Unternehmen in seinem Bestand gewahrt bleibt. Der Wegfall des Bestandteils "KG" und der zusätzliche Bestandteil "Internationale Agenturen" sind insoweit ohne erhebliche Bedeutung. Kennzeichnender Kern der alten und der neuen Firma ist der Name des Geschäftsführers der Beklagten.

3

Unerheblich ist auch, dass die Beklagte bereits vor dem Konkurs der KG unter ihrer jetzigen Firma werbend tätig geworden ist. Nach dem sich nach außen hin ergebenden tatsächlichen Erscheinungsbild ist der Beklagten das Unternehmen der früheren KG nach ihrem Konkurs angewachsen; denn unstreitig hatte sie zuvor auf dem Geschäftsgebiet der KG keinerlei Tätigkeit entfaltet.