Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 09.08.1995, Az.: 12 WF 104/95

Erstattungsfähigkeit einer Gebühr aus der Staatskasse für außergerichtlichen Vergleich durch einen beigeordneten Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
09.08.1995
Aktenzeichen
12 WF 104/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0809.12WF104.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Keine Erstattungsfähigkeit einer Gebühr aus der Staatskasse für außergerichtlichen Vergleich für den beigeordneten Rechtsanwalt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 20. Juli 1995 hat das Amtsgericht Nordhorn es abgelehnt, für die dem Beklagten beigeordnete Prozessbevollmächtigte zu Lasten der Staatskasse eine Vergleichsgebühr festzusetzen.

2

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als nicht begründet.

3

Einem Erfolg der Beschwerde steht bereits entgegen, dass die Parteien den Inhalt ihrer außergerichtlichen Einigung nicht mitgeteilt haben, sodass der Senat nicht zu beurteilen vermag, ob es sich hierbei um eine das Entstehen einer Vergleichsgebühr rechtfertigende Vereinbarung i.S.d.. § 779 BGB handelt. Zudem ist zweifelhaft, ob die Einigung der Parteien zeitlich erst nach der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe erzielt worden war und die Prozessbevollmächtigte des Beklagten insoweit noch nach ihrer Beiordnung tätig geworden ist, weil die Anwälte der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 27. März 1995 eine Klagerücknahme in Aussicht gestellt haben und auch die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30. März 1995 auf die erwartete außergerichtliche Regelung hingewiesen hat.

4

Darüber hinaus hat das erstinstanzliche Gericht die Festsetzung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse aus zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, abgelehnt. Auch das Vorbringen in der Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

5

Der Senat folgt in dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der Ansicht, dass eine Beiordnung des Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nur das gerichtliche Verfahren betrifft und deshalb eine Erstattung von Gebühren aus der Staatskasse auf Grund außergerichtlicher Tätigkeiten nicht in Betracht kommt. Wie sich aus § 122 Abs. 3 S. 2 BRAGO ergibt, ist es einer Partei verwehrt, durch eine Einbeziehung beliebiger Angelegenheiten Ansprüche gegen die Staatskasse zu begründen. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 121 ZPO, 121 BRAGO steht dies einer ausweitenden Auslegung des Umfangs der Beiordnung auch auf Tätigkeiten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens entgegen (OLG Köln JurBüro 1994, 605 mit zust. Anm. v. Mümmler u. w.

6

N.; siehe auch Münch.-Komm.-Wax § 119 ZPO Rdn. 24). Hier kommt zudem hinzu, dass der Beschluss die Beiordnung nicht auf den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erstreckte, obwohl seitens des Beklagten ausdrücklich ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Angesichts der abweichenden Ansichten zum Umfang der Beiordnung legt das Schweigen im Beschluss die Annahme nahe, dass nach dem Willen des Gerichtes die Beiordnung der Beschwerdeführerin auf ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren beschränkt sein sollte.

7

Wenn die Parteien trotz der auch in prozessökonomischer Sicht keine Vorteile bietenden außergerichtlichen Einigung den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht wünschen, bleiben Gebührenansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der von ihm vertretenen Partei hiervon unberührt. Diese können lediglich nicht der Staatskasse gegenüber geltend gemacht werden.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).