Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.08.1995, Az.: 2 U 154/95
Deckungszusage; Verkehrsrechtsschutz; Familienrechtsschutz; Vermögensverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.08.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 154/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0830.2U154.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 24 ARB 75
- § 26 Abs. 1 ARB 75
Fundstellen
- VersR 1996, 1233-1234 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1996, 472 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Erteilung der Deckungszusage im Rahmen des Familien- und Verkehrsrechtsschutzes für Lohn- und Gehaltsempfänger (§ 26 ARB 75) ist der Versicherer für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (hier: Vermögensverwaltung durch den VN) darlegungs- und beweispflichtig, wenn er nunmehr geltend macht, es handele sich um eine nach § 24 ARB 75 zu versichernde gewerbliche Tätigkeit.
2. Eine solche liegt erst vor, wenn die Vermögensverwaltung Einrichtungen erfordert, die sie nach dem äußeren Erscheinungsbild bei zwangloser Betrachtung als Ausübung eines Berufs erscheinen lassen.