Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.07.1995, Az.: 12 WF 97/95

Zuständigkeit des Familiengerichts am Aufenthaltsort eines Minderjährigen für einstweilige Anordnungen über elterliche Sorge; Bestimmung des Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.07.1995
Aktenzeichen
12 WF 97/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0711.12WF97.95.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1996, 235 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 1030-1031 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur örtlichen uund funktionellen Zuständigkeit des Familiengerichts am Aufenthaltsort eines Minderjährigen für einstweilige Anordnungen über elterliche Sorge

Gründe

1

Das Amtsgericht-Familiengericht- hat mit Scheidungsverbundurteil vom 8. Februar 1994 der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihren am 30.8.1988 geborenen Sohn M. übertragen. Der Vater des Kindes ist im Juni 1994 verstorben. Das Kind befindet sich seit September 1994 in Jungen-Internat im St.G.-Stift. Das Amtsgericht -Familiengericht- Lingen hat mit dem angefochtenen Beschluß auf Antrag des Bezirksamtes von Berlin, Abteilung Jugend und Sport, vom 20.6.1995 zunächst im Wege einstweiliger Anordnung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung die elterliche Sorge für das Kind vorläufig dem Jugendamt des Landkreises Emsland in Lingen als Vormund übertragen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das antragstellende Jugendamt sei zudem nicht mehr zuständig gewesen, weil sie mit ihren Kindern nunmehr im Bezirk lebe. Sie tritt den gegen sie erhobenen Vorwürfen entgegen.

2

Sie beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

3

Die gemäß §§ 621 a ZPO, 19, 20 FGG zulässige Beschwerde (Bumiller/Winkler, 6. Aufl., § 64 FGG Anm.3 f.) gegen die im isolierten Sorgerechtsänderungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung ist in der Sache gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist schon deswegen aufzuheben, weil das erstinstanzliche Gericht weder örtlich noch funktionell zuständig ist.

4

Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Familiengerichts- Lingen ist nicht gegeben, weil das Kind M. nicht seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat (§§ 621 Abs. 2 ZPO, 64 Abs.3 Satz 2, 43 Abs.1, 36 FGG). Denn das minderjährige Kind teilt gemäß § 11 BGB den Wohnsitz der Mutter. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Mutter für ihren Sohn M. einen Wohnsitz am Sitz des Jungen-Internats im St.G.-Stift begründet hat (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1989, 262 f.). Daß das Kind sich im Bezirk des Amtsgerichts Lingen aufhält, vermag eine Zuständigkeit nicht zu begründen.

5

Das Familiengericht ist auch funktionell nicht zuständig.

6

Aus den Akten geht eindeutig hervor, daß der Richter als Familienrichter und nicht als Vormundschaftsrichter tätig geworden ist. Das ergibt sich zum einen aus dem Text des verwendeten Beschlußformulars, ferner daraus, daß der Richter selbst handschriftlich das familiengerichtliche Aktenzeichen eingefügt hat und die Vorla- ge an das Vormundschaftsgericht verfügt worden ist. Es ist allerdings nach dem Akteninhalt nicht davon auszugehen, daß das Familiengericht trotz der Nichtanhängigkeit eines Scheidungsverfahrens eine Entscheidung gemäß § 620 ZPO treffen wollte; die Bezugnahme auf § 620 g ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung rechtfertigt allein eine solche Annahme nicht.

7

Das Familiengericht kann jedoch nach dem Tode des nicht sorgebe- rechtigten Vaters des Kindes nicht mehr gemäß § 1696 BGB in die der Beschwerdeführerin gemäß § 1671 BGB übertragene elterliche Sorge eingreifen. Nur wenn noch beide Elternteile des ehelichen Kindes leben, ist eine familiengerichtsspezifische Abwägung der Verhältnisse beider Seiten im Hinblick auf das Kindeswohl möglich.

8

Wenn dagegen nur noch ein Elternteil lebt, kommen bei einer Ge- fährdung des Kindeswohls nurmehr Maßnahmen nach §§ 1666 f. BGB in Betracht, für die das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Das ist aus der Regelung des § 1681 Abs.1 Satz 2 BGB zu folgern, in der sich der Gesetzgeber für die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auch für solche Fälle entschieden hat, in denen familiengericht- liche Regelungen nach § 1671 BGB bestehen. Damit wird deutlich, daß die Nachwirkungen der Ehe auf die elterliche Sorge durch den Tod eines Elternteils beendet werden (so überzeugend OLG Hamm, FamRZ 1986, 479 f.; vgl. auch Münchener Kommentar/Hinz, 3. Aufl., § 1696 BGB Anm. Rn.14). Auf den Antrag des Bezirksamts von Berlin, Abteilung Jugend und Sport vom 20.6.1995 könnten daher allenfalls Maßnahmen nach §§ 1666 BGB getroffen werden, für welche jedoch nicht das Familiengericht, sondern das gemäß § 36 FGG örtlich zuständige Vormundschaftsgericht zuständig ist.

9

Selbst im Sorgerechtsänderungsverfahren gemäß § 1696 BGB wäre das Familiengericht zudem nicht für die Auswahl eines Vormundes zuständig, sondern könnte gemäß § 1671 Abs.5 BGB nur eine Vormundschaft oder Pflegschaft anordnen.

10

Welche Folgen sich für das Verfahren aus einer nach dem Umzug der Antragsgegnerin in einen anderen Berliner Bezirk etwa fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Bezirksamts, Abteilung für Jugend und Sport nach §§ 85, 86, 50 Abs.3 des achten Buches des SGB ergeben, kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung vorgelegen haben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 KostO, 13 a Abs.1 FGG.