Abschnitt 4 BelaussPrivp
Bibliographie
- Titel
- Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
- Redaktionelle Abkürzung
- BelaussPrivp,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210000000004
Hält die Staatsanwaltschaft die Aussetzung einer Belohnung für notwendig, bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an sie abgegeben worden sind, so verständigt sie sich mit der zuständigen Polizeibehörde über die Höhe der Belohnung. Besteht Einvernehmen, so lobt die Polizei aus; sie hat in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, so kann die Staatsanwaltschaft die Auslobung selbst vornehmen.