Abschnitt 2 BelaussPrivp
Bibliographie
- Titel
- Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
- Redaktionelle Abkürzung
- BelaussPrivp,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210000000004
Die BezReg und das Landeskriminalamt Niedersachsen können Belohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht nach § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht abgegeben worden sind. Nach Abgabe ist allein die Staatsanwaltschaft für die Auslobung zuständig.