Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BelaussPrivp

Bibliographie

Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Die BezReg und das Landeskriminalamt Niedersachsen können Belohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht nach § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht abgegeben worden sind. Nach Abgabe ist allein die Staatsanwaltschaft für die Auslobung zuständig.