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  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 BelaussPrivp

Bibliographie

Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Die Entscheidung über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages ergeht in der Regel nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache. Ist die Belohnung für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person führen, so kann sie schon nach der Festnahme dieser Person ausgezahlt werden. Soweit das Verfahren nicht zu einem rechtskräftigen Urteil führt, ist über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages nach der anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu entscheiden.