BelaussPrivp,NI - Belohnungsaussetzung PrivatP

Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten

Bibliographie

Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 25.7.1995 - 4700-304.27 -

Vom 25. Juli 1995 (Nds. MBl. S. 937) (1)

Geändert durch RdErl. vom 18. Februar 2002 (Nds. MBl. S. 114)(2)

- VORIS 33210 00 00 00 004 -

Bei der Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen oder der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen (Auslobung) ist im Einzelfall unter besonderer Beachtung der §§ 131 bis 131c StPO wie folgt zu verfahren:

(1) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. S. 228

(2) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. S. 77

Abschnitt 1 BelaussPrivp

Bibliographie

Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Belohnungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeit aussetzen:

  • die Generalstaatsanwaltschaften,
  • die Staatsanwaltschaften,
  • das Landeskriminalamt Niedersachsen,
  • die BezReg.

Abschnitt 2 BelaussPrivp

Bibliographie

Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Die BezReg und das Landeskriminalamt Niedersachsen können Belohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht nach § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht abgegeben worden sind. Nach Abgabe ist allein die Staatsanwaltschaft für die Auslobung zuständig.

Abschnitt 3 BelaussPrivp

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Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Von der Auslobung durch eine BezReg oder das Landeskriminalamt Niedersachsen ist die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen.

Abschnitt 4 BelaussPrivp

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Titel
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten
Redaktionelle Abkürzung
BelaussPrivp,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210000000004

Hält die Staatsanwaltschaft die Aussetzung einer Belohnung für notwendig, bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an sie abgegeben worden sind, so verständigt sie sich mit der zuständigen Polizeibehörde über die Höhe der Belohnung. Besteht Einvernehmen, so lobt die Polizei aus; sie hat in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, so kann die Staatsanwaltschaft die Auslobung selbst vornehmen.