Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.09.2010, Az.: 13 W 82/10
Adressat für die Zustellung von Verfügungen im Prozesskostenhilfe-Abänderungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.09.2010
- Aktenzeichen
- 13 W 82/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 38195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0902.13W82.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 04.05.2010 - AZ: 2 O 15/05
- nachfolgend
- BGH - 08.09.2011 - AZ: VII ZB 63/10
Rechtsgrundlagen
- § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
- § 124 Nr. 2 ZPO
- § 172 Abs. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei und nicht an ihren im Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich für das Abänderungsverfahren bestellt hat.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde vom 17. Juni 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. April 2004 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Das Verfahren fand in der Hauptsache durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2008 geschlossenen Vergleich seinen Abschluss.
Zunächst mit Schreiben vom 16. Dezember 2009, danach mit weiteren Schreiben vom 9. Februar 2010 und 1. März 2010 forderte die Rechtspflegerin des Landgerichts die Beschwerdeführerin im Rahmen von§ 120 Abs. 4 ZPO mehrfach ergebnislos auf, sich über die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 hat das Landgericht daher die bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß den § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Zustellungsurkunde vom 12. Mai 2010 zugestellt. Ihrem Verfahrensbevollmächtigten wurde die Ausfertigung formlos übersandt. Dort ging sie am 17. Mai 2010 ein.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2010, der per Telefax am selben Tag beim Landgericht einging, legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin für diese Beschwerde ein. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass die Beschwerdefrist infolge der am 12. Mai 2010 erfolgten Zustellung an die Beschwerdeführerin bereits am 14. Juni 2010 abgelaufen sei, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdefrist nicht durch Zustellung an sie in Gang gesetzt worden sei, sondern erst mit Eingang bei ihrem Verfahrensbevollmächtigten.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Das als sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG,§ 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff. ZPO zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil es verspätet eingelegt worden ist.
Nach § 127 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Diese Frist begann mit der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2010 und war daher bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Landgericht am 17. Juni 2010 bereits verstrichen.
Die Zustellung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an ihren im früheren Hauptsacheverfahren für sie tätig gewordenen Rechtsanwalt war wirksam. Eine Zustellung an den - früheren - Prozessbevollmächtigten war nicht gem. § 172 Abs. 1 ZPO erforderlich (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2008, 404 f.. OLG Köln, FamRZ 2007, 908. OLG Hamm, OLGR 2009, 297, 298. OLG Koblenz, OLGR 2009, 377. OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 15 WF 198/10, zitiert nach juris Tz. 4. Zöller/Philippi, ZPO 28. Aufl. § 120 Rdn. 28. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 30. Aufl. § 172 Rdn. 7. Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 124 Rdn. 3 sowie Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. § 172 Rdnr. 5. a. A. BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06, zitiert nach juris Tz 8. OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1426 f.. MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. § 172, Rdn. 19).
Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten nur in einem anhängigen Verfahren zu erfolgen. Dieses findet mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung seinen Abschluss (OLG Koblenz, aaO.). Das Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren, das erst nach Beendigung des Rechtsstreits eingeleitet wird, ist nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Es ist auch mit keinem der anderen Verfahren, die in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannt werden, vergleichbar, weil es als reines Verwaltungsverfahren keinen Bezug zum materiellrechtlichen Streit in der Hauptsache hat (OLG Hamm, aaO.).
Deshalb ist auch nicht entscheidend, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch bereits für das Prozesskostenhilfeantragsverfahren bestellt war (a. A. BAG, aaO. und OLG Brandenburg, aaO.). Selbst man dies als eigenständiges Verfahren ansieht, in dem § 172 ZPO gilt, so endet es jedenfalls mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Das Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, § 124 ZPO ist ein völlig neues und anderes Verfahren, für das eine neue Bevollmächtigung nötig wäre (OLG Hamm, aaO.).
Ebenso wenig handelt sich dabei um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Darunter fallen die Verfahren nach §§ 578 ff. ZPO, die ebenfalls den materiellrechtlichen Anspruch betreffen, über den nach Aufhebung des rechtskräftigen Endurteils erneut entschieden werden soll (OLG Hamm, aaO.).
2. Der Beschwerdeführerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO wegen schuldloser Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt werden. Die Frist ist nicht ohne Verschulden versäumt worden. Die Beschwerdeführerin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die in den gängigen Kommentaren zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, wem der Aufhebungsbeschluss nach den § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO zuzustellen ist, durfte dieser nicht darauf vertrauen, dass seiner Partei der Beschluss nicht zugestellt worden ist, wenn er selbst den Beschluss nur formlos erhalten hat (OLG Koblenz, OLGR 2009, 377 f.).
III. Der Senat lässt gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der Frage, ob die Zustellung des die Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschlusses nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache an die Partei persönlich oder an ihrem früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).