Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.09.2010, Az.: 10 UF 198/10
Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.09.2010
- Aktenzeichen
- 10 UF 198/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 23670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0913.10UF198.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 09.07.2010 - AZ: 626 F 6669/09
- nachfolgend
- BGH - 26.01.2011 - AZ: XII ZB 504/10
Rechtsgrundlagen
- § 10 VersAusglG
- § 11 VersAusglG
Fundstellen
- FF 2011, 83-86
- FamRB 2010, 332-333
- FamRZ 2011, 379-381
Amtlicher Leitsatz
Bei interner Teilung einer berufsständischen Versorgung hat der Entscheidungstenor außer dem auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswert auch die für das übertragene Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung zu bezeichnen.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.148 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass es die jeweiligen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten und die vom Ehemann erworbene Anwartschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - hier der 30. November 2009 - gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht im Tenor ausgesprochen hat, dass der Ehefrau ein Anrecht (in Höhe von monatlich 384,40 €) "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" übertragen wird, und begehrt den Wegfall dieser Maßgabe.
II. Die Beschwerde beschränkt sich zulässiger Weise auf den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin, die auch nur insoweit in ihren Rechten betroffen sein kann, als es um den Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts geht. Aufgrund des Rechtsmittels hat der Senat jedoch den Ausspruch des Amtsgerichts zur internen Teilung der vom Ehemann bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anwartschaft in vollem Umfang zu prüfen. Er ist nicht infolge des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf die Überprüfung des Zusatzes beschränkt, der die Übertragung eines Anrechts "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" anordnet, sondern hat den angefochtenen Teil der Entscheidung des Amtsgerichts in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen.
III. Da das Verfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, richtet sich das anzuwendende materielle Recht nach dem VersAusglG (Art. 23 S. 1 VAStrRefG i.V. mit § 48 Abs. 1 VersAusglG). Das Amtsgericht hat die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte daher zutreffend im Wege interner Teilung (§ 10 VersAusglG) ausgeglichen.
1. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Auskunft vom 6. Mai 2010 den Ehezeitanteil des vom Ehemann bei ihr erworbenen Anrechts auf der Grundlage der Satzung des Versorgungswerks (in der seit dem 16. November 2009 geltenden Fassung) in Form eines Rentenbetrags von monatlich 768,79 € errechnet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Gemäß § 14 der Satzung ergibt sich der Monatsbetrag der Altersrente aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrages, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Anzurechnende Versicherungsjahre sind insbesondere die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine (Pflicht) Mitgliedschaft bestand. Bei Mitgliedern, die bis zur Vollendung des 53. Lebensjahres in das Versorgungswerk eingetreten sind, werden außerdem (pauschale) Zusatzzeiten nach Maßgabe des§ 14 Abs. 3 lit. c berücksichtigt. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient errechnet sich aus der Summe der Quotienten, die für jeden Monat der Beitragsleistung oder Mitgliedschaft aus dem Verhältnis des individuellen Beitrags zum Regelpflichtbeitrag gebildet werden. Die Höhe der Rente ist daher sowohl von der Dauer der Beitragsleistung bzw. Mitgliedschaft als auch von der durchschnittlichen persönlichen Beitragsleistung abhängig. Der Rentensteigerungsbetrag wird für jedes Jahr von der Vertreterversammlung festgesetzt und sichert die Anpassung der Anwartschaften und laufenden Rentenleistungen.
Bei einem solchen Berechnungsmodus, der die Höhe der Versorgung (auch) an die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem knüpft und außerdem - wie hier beim Ehemann - Zusatzzeiten berücksichtigt, die keinem konkreten Zeitraum zuzuordnen sind, kommt eine unmittelbare Bewertung nach
§ 39 VersAusglG nicht in Betracht. Der Ehezeitanteil des Anrechts ist vielmehr zeitratierlich zu berechnen (§ 40 VersAusglG). Dem entspricht die Berechnung der Beteiligten zu 1.
2. Den Ausgleichswert des Anrechts hat die Beteiligte zu 1 mit monatlich 384,40 € errechnet. Das ist die (gerundete) mathematische Hälfte des Ehezeitanteils von monatlich 768,79 € und entspricht dem in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sowie § 12 a Abs. 1 S. 3 der Satzung des Versorgungswerks geregelten Halbteilungsgrundsatz.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG hat das Amtsgericht im Wege interner Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu übertragen. Dem entspricht die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht hat zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 384,40 €übertragen. Es hat dabei auch, was bei Übertragung eines Anrechts in Form eines Rentenbetrages erforderlich ist, den 30. November 2009 (Ende der Ehezeit) als den nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugszeitpunkt benannt.
4. a) Mit der Beschwerde rügt die Beteiligte zu 1, dass das Amtsgericht außerdem im Tenor seiner Entscheidung klargestellt hat, dass das genannte Anrecht "nach Maßgabe der Satzung vom 16. November 2009" (gemeint ist: nach Maßgabe der Satzung in der Fassung vom 16. November 2009) übertragen wird. Die Beteiligte vertritt - unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OLG Stuttgart vom 9. Februar 2010 (18 UF 24/10) - die Auffassung, der Zusatz stelle "eine überflüssige, wenn nicht gar schädliche Festschreibung der Rechte der Ehefrau dar, denn zukünftige Satzungsänderungen würden für die Ehefrau nicht gelten, so dass sie eine rechtliche Sonderstellung in der Versichertengemeinschaft der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen einnehmen würde".
Das OLG Stuttgart hat in dem zitierten Beschluss ausgeführt, ein Zusatz der hier in Rede stehenden Art sei "jedenfalls überflüssig". Er sei auf Beschwerde hin zu streichen, weil er im Falle künftiger Satzungsänderung zu Missverständnissen führen könne, etwa des Inhalts, dass eine Dynamisierung von Renten auszuscheiden habe. Auf welche Weise und mit welchem Inhalt zukünftige Satzungsänderungen erfolgen mögen, sei nicht vorhersehbar. Um bereits ungewollte Festlegungen zu vermeiden, sei die beanstandete Formulierung zu streichen.
b) Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen.
Wenn der in Rede stehende Zusatz überflüssig wäre, wie das OLG Stuttgart meint, würde die Beteiligte zu 1 dadurch gar nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die Beschwerde schon aus diesem Grunde zurückzuweisen wäre. Ein überflüssiger Zusatz hat keinen Einfluss auf den materiellen Inhalt eines gerichtlichen Ausspruchs und braucht deshalb auch nicht gestrichen zu werden.
Im Kern hält das OLG Stuttgart den Zusatz indes für fehlerhaft, weil er zu "Missverständnissen" führen könne. Ließe der Zusatz eine Auslegung zu, die den gesetzlichen Vorschriften widerspricht, so müsste er in der Tat gestrichen werden.
Die Befürchtung des OLG Stuttgart und der Beteiligten zu 1, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungssatzung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht anzuwenden seien, ist jedoch unbegründet. Sie beruht vielmehr auf einem falschen Verständnis der Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht teilt das auszugleichende Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG mit rechtsgestaltender Wirkung bezogen auf einen bestimmten Bewertungsstichtag, nämlich das Ende der Ehezeit. Mit Wirksamwerden der Entscheidung geht derübertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, d.h. nach den Versorgungsbestimmungen des Versorgungsträgers (§ 10 Abs. 3 VersAusglG). Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie hier die Satzung der Beteiligten zu 1 - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rdn. 12. Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 499). Danach muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem vom Verpflichteten in der Ehezeit erworbenen Anrecht sicherstellen, d.h. der Berechtigte muss ein Anrecht gleicher Qualität erhalten, das sich künftig ebenso entwickelt wie das dem Verpflichteten verbleibende Anrecht. Es darf lediglich der Risikoschutz des Berechtigten auf eine Altersversorgung beschränkt werden. Wenn dies angeordnet wird, muss dem Berechtigten jedoch für das nicht abgesicherte Risiko (Invaliditäts und/oder Hinterbliebenenschutz) ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Bei Einhaltung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG ist daher ausgeschlossen, dass dem Berechtigten durch die gerichtliche Entscheidung ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Die Bezugnahme auf das Ehezeitende wie auch auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtsgrundlage des übertragenen Anrechts konkretisiert daher lediglich die Art des geteilten Anrechts. Wie sich dieses nach Ehezeitende weiter entwickelt, ergibt sich aus der maßgeblichen Versorgungsregelung. Sieht diese eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an dem erworbenen Anrecht vor, ist die Gefahr einer ´Abkopplung´ des Ausgleichsberechtigten von künftigen Wertsteigerungen des Anrechts ausgeschlossen.
Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor ist aber nicht nur unschädlich, sondern vielmehr in der Regel sogar geboten. Das Gericht hat nämlich - wie bereits ausgeführt - untergesetzliche Versorgungsregelungen daraufhin zu überprüfen, ob sie die gleichmäßige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der ausgeglichenen Versorgung des Verpflichteten gewährleisten. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Nach zutreffender Auffassung muss das Gericht auch in diesem Fall die interne Teilung durchführen, aber aussprechen, dass das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person in entsprechender Anwendung des§ 11 Abs. 2 VersAusglG zu den für das auszugleichende Anrecht geltenden Bedingungen übertragen wird (BTDrucks. 16/10144 S. 57. Borth Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rdn. 538. Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO. § 11 VersAusglG Rdn. 15. Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 11 VersAusglG Rdn. 9. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rdn. 199. Hauß FamRB 2010, 251, 256. a.A. allerdings Ruland aaO. Rdn. 567. MünchKomm/Gräper BGB 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rdn. 18). Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt deshalb zum Ausdruck, dass das Gericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG für erfüllt hält und dass sich der Vollzug der internen Teilung nach diesen Bestimmungen richtet.
Im Übrigen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung auch zweckmäßig, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO. § 10 VersAusglG Rdn. 10. Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rdn. 293). Deshalb sieht auch der von der Arbeitsgruppe "Elektronischer Rechtsverkehr der BundLänderKommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung" erarbeitete Mustertenor die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung vor (vgl.
Eulering/Viefhues FamRZ 2009, 1368). Dabei wird es den Gerichten überlassen, ob eine Bezugnahme auf eine Satzung mit einem konkreten Datum erfolgt. Bei Satzungen berufsständischer Anrechte wird die Angabe eines Datums im Allgemeinen für entbehrlich gehalten, weil das Datum auf die Entstehungsbedingungen für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person verweise, nicht auf dessen versorgungsrechtliche Bedingungen, die sich durch Satzungsänderungen gleichviel wie das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ändern könnten (aaO. S. 1374 Fn. 21). Soweit im Entscheidungstenor eine Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit enthalten ist, kann zwar möglicherweise auf die Angabe der bei Ehezeitende maßgeblichen Fassung der Satzung verzichtet werden, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden Satzungsbestimmungen übertragen wird. Gleichwohl empfiehlt sich zur Klarstellung die Benennung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Fassung. Dann ist gewährleistet, dass auch eine etwa noch vor Ehezeitende wirksam gewordene Satzungsänderung auf das übertragene Anrecht anzuwenden ist.
Außerdem sind Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende wirksam geworden sind und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, ggf. noch bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht im Entscheidungstenor ausdrücklich aussprechen, dass das Anrecht (nicht nach Maßgabe der bei Ehezeitende geltenden, sondern) nach Maßgabe der nach Ehezeitende wirksam gewordenen Fassung der Satzung übertragen wird.
5. Die Satzung der Beteiligten zu 1 erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. § 12 a Abs. 2 der Satzung bestimmt ausdrücklich, dass auch ein ausgleichsberechtigter Ehegatte, der - wie die Ehefrau - nicht selbst Mitglied des Versorgungswerks ist (und es auch nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs wird), ein Anrecht auf Altersrente erhält, das sich grundsätzlich ebenso wie das dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibende Anrecht nach den Bestimmungen der Satzung richtet und an der Wertentwicklung der Rechtsanwaltsversorgung teilnimmt. Damit sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 VersAusglG erfüllt. Insbesondere steht fest, dass die Ehefrau an etwaigen künftigen Änderungen der für die Dauer und die Höhe der Altersrente maßgebenden Satzungsbestimmungen bzw. Bemessungsfaktoren (vgl. insbesondere § 12 und § 14 der Satzung) zu beteiligen ist.
Der Risikoschutz der Ehefrau ist indes auf die Altersversorgung beschränkt. Weitere Anrechte, auf die sich der Risikoschutz des Ehemannes erstreckt, insbesondere auf Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung, entstehen für sie dagegen nicht. Als Ausgleich erhält sie jedoch eine Erhöhung ihres Anrechts auf Altersrente in Höhe von 9 %. Die Kalkulation dieses Zuschlags hat die Beteiligte zu 1 durch Vorlage eines Schreibens ihres Versicherungsmathematikers (der Firma H. AG) vom 7. Juli 2009 nachvollziehbar erläutert. Danach handelt es sich um einen pauschalen Zuschlag, der alters und geschlechtsunabhängig aus dem Durchschnitt aller Versicherten ermittelt wurde. Die Ehefrau erhält nach Auffassung des Senats mit diesem Zuschlag einen angemessenen Ausgleich für die Einschränkung des Risikoschutzes (vgl. zur beschränkten Prüfungskompetenz der Gerichte schon BGH FamRZ 1999, 158, 159[BGH 19.08.1998 - XII ZB 100/96]. 2008, 1418, 142 zur früheren Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG). Damit erfüllt die Satzungsbestimmung auch die Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG.
Die interne Teilung ist daher zu Recht nach Maßgabe der geltenden Satzungsbestimmungen durchgeführt worden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG (a.A. Keidel/Weber FamFG 16. Aufl. § 150 Rdn. 12, wonach in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die allein in die Beschwerdeinstanz gelangt sind, § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO gelten soll), die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
Der Senat lässt im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Stuttgart (s. o. III 4 a) die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG).