Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.09.2010, Az.: 4 W 137/10

Rechtsfolgen der Zwangsversteigerung eines zuvor unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.09.2010
Aktenzeichen
4 W 137/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 22898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0906.4W137.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 27.07.2010 - AZ: 1 O 330/08

Fundstellen

  • FoVo 2010, 199-200
  • NZI 2010, 878-880
  • ZfIR 2010, 817

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert wird, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters.

2. Der Zuschlagsbeschluss hat die Bedeutung eines vollstreckbaren Titels und erfasst auch den besitzenden Dritten, soweit diesem kein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB zusteht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2010 geändert. Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus der der Antragstellerin am 23. Juni 2010 erteilten Vollstreckungsklausel zu dem Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2009 unzulässig ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Altgläubiger trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 100.000€.

Gründe

1

I. Die Schuldner wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten der Antragstellerin als Neugläubigerin aus einem Räumungstitel zugunsten des Altgläubigers als ehemaligem Zwangsverwalter.

2

Der Altgläubiger war Zwangsverwalter betreffend das Grundstück R. O. A., Zur H. W./H. in der Samtgemeinde E. Die Schuldner waren und sind Nutzer des Grundstücks durch Vermietung von Pferdeboxen sowie zu Pferdesportzwecken der Schuldnerin zu 2.

3

Am 19. März 2009 hat der Altgläubiger als Zwangsverwalter im Wege des Versäumnisurteils die Verurteilung der Schuldner zur Räumung des Grundstücks erwirkt. Dieses Urteil hat das Landgericht Lüneburg auf den Einspruch der Schuldner mit Urteil vom 27. November 2009 aufrecht erhalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldner hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 6. April 2010 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

4

Mit Beschluss vom 1. September 2009 erhielt die Neugläubigerin in dem Zwangsversteigerungsverfahren Amtsgericht W. ... den Zuschlag. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 hob das Amtsgericht W. einschränkungslos das Zwangsverwaltungsverfahren auf.

5

Am 23. Juni 2010 erteilte das Landgericht Lüneburg der Neugläubigerin auf deren Antrag eine Rechtsnachfolgeklausel zur Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19. März 2009. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldner hat das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 27. Juli 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin als Ersteherin des Grundstücks Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters sei.

6

Gegen den Beschluss vom 27. Juli 2010 richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 28. Juli 2010. Die Schuldner wiederholen und vertiefen vor allem unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin ihre Auffassung, dass die Antragstellerin als Ersteherin im Zwangsversteigerungsverfahren nicht die Rechtsstellung einer Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters i. S. v. § 727 ZPO einnehme.

7

Die Schuldner beantragen sinngemäß,

8

wie erkannt.

9

Die Antragstellerin und der Altgläubiger verteidigen den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrags.

10

II. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist nach den §§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Rechtsnachfolgeklausel durfte der Antragstellerin nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen des § 727 ZPO nicht erfüllt sind.

11

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Antragstellerin als Ersteherin des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters.

12

Der Eigentumserwerb der Antragstellerin durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 1. September 2009 ist ein originärer Rechtserwerb durch Hoheitsakt gem. § 90 Abs. 1 ZVG. Die Rechtsstellung der Antragstellerin als Ersteherin und Eigentümerin des Grundstücks leitet sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der zuvor inne gehabten Stellung des Altgläubigers als Zwangsverwalter ab. Die Neugläubigerin als Ersteherin war bis zur Erteilung des Zuschlags nicht einmal beteiligt i. S. d. § 9 ZVG. Sie hatte auch sonst keine Rechtsbeziehungen zum Altgläubiger als Zwangsverwalter. Die Zwangsverwaltung ist dagegen seit dem Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - W. vom 6. Mai 2010 aufgehoben, und zwar ohne Einschränkung (Bl. 242).

13

Mit Rücksicht auf diese Aufhebung kann die Rechtsnachfolge der Antragstellerin auch nicht mit der Amtsstellung des Zwangsverwalters und seiner Tätigkeit für die ehemalige Schuldnerin Frau P. begründet werden. Dass Frau P. als früherer Eigentümer des Grundstücks als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters in Betracht kommen könnte (so OLG Düsseldorf OLGZ 77, 250. ebenso Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl.,§ 727 Rdnr. 12) mag zwar sein. Damit wird die Antragstellerin als Ersteherin aber noch nicht ihrerseits Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters. Auch der gesetzgeberische Zweck des § 727 ZPO, in Fällen der Rechtsnachfolge die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung für Fälle der Rechtsnachfolge zu erleichtern und insbesondere bei einem Gläubigerwechsel im Wege der Rechtsnachfolge dem Neugläubiger die Erwirkung eines neuen Titels auf ihn im Erkenntnisverfahren zu ersparen, hilft insoweit nicht weiter. Denn auch unter Berücksichtigung der ratio legis des § 727 ZPOändert sich nichts daran, dass § 727 ZPO nur anwendbar ist, wenn seine Voraussetzungen auch erfüllt sind, mithin das Merkmal einer Rechtsnachfolge festgestellt werden kann.

14

Das ist aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht der Fall. Der Senat folgt insoweit der auch vom Landgericht Berlin in den in Kopie zur Akte gereichten Beschlüssen der 65. Zivilkammer vom 15. und 18. Juni 2010 (LG Berlin 65 T 183/09, Bl. 251 ff. d. A. und 65 T 177/09, Bl. 254 ff., 285 ff. d. A.) vertretenen Auffassung. Diese Rechtsansicht wird imÜbrigen, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum ganz überwiegend, wenn nicht einhellig, und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. aus der Kommentarliteratur: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 727 Rdnr. 29. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rdnr. 32, Fußnote 147. Wolfsteiner in Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 727 Rdnr. 33). nicht eindeutig: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 727 Rdnr. 11). Der Bundesgerichtshof hat vor allem in der auch vom Landgericht Berlin zitierten Entscheidung LM Nr. 2 zu § 265 ZPO ausdrücklich ausgesprochen, dass der Ersteher des Grundstücks nicht kraft Gesetzes Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters wird (insoweit bestätigt in BGH NJW 1978, 1529 = BGHZ 71, 216, 219). Diese Entscheidungen sind zwar im Rahmen der hier nicht unmittelbar einschlägigen Frage ergangen, ob der Ersteher gemäß § 265 ZPO ohne Zustimmung des Gegners im Wege gewillkürten Parteiwechsels in einen Zivilprozess eintreten kann. Mit der Aussage, dass der Ersteher nicht Rechtsnachfolger im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, ist aber auch gesagt, dass keine Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO vorliegt. Denn dass der Begriff der Rechtsnachfolge in den §§ 265, 727 ZPO vom Gesetzgeber mit jeweils unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird, ist nicht anzunehmen.

15

Die für den Altgläubiger im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. August 2010 vertretene Auffassung, dass die Antragstellerin als Ersteherin Rechtsnachfolgerin des Schuldners (hier: der früheren Eigentümerin Frau P.) sei und damit auch des bis zur Wirkung eines Räumungstitels als Partei kraft Amtes tätigen Zwangsverwalters, ist deshalb keineswegs ´unzweifelhaft´ richtig. Sie trifft auch nicht zu. Dass deshalb ein Unterschied zu machen sei, weil in dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall sich der vom Verwalter erstrittene Titel gegen die Schuldnerin richtete, ist nicht einzusehen, weil sich daraus rechtlich keine Rechtsnachfolge ergibt, die das Gesetz als Voraussetzung der Titelumschreibung in § 727 ZPO ausdrücklich bestimmt.

16

2. Der für den Altgläubiger und die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 10. und 19. August 2010 weiter erwähnte Aspekt, dass es sinnlos sei, den Rechtsnachfolger des Schuldners nur deshalb alle Räumungsstreitigkeiten erneut führen zu lassen, weil der Schuldner zeitweise in seiner Verfügung beschränkt und der Zwangsverwalter für diesen gehandelt habe, führt auch nicht weiter. Dieser Gesichtspunkt führt vielmehr aus den Gründen der schon bei den Akten befindlichen beiden Entscheidungen des Landgerichts Berlin im Gegenteil zu einem weiteren Grund, aus dem heraus die von der Antragstellerin erstrebte Titelumschreibung zu versagen ist:

17

Denn die Antragstellerin hat - worauf auch die genannten Entscheidungen der 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hinweisen - durch den Zuschlag gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG bereits einen Räumungstitel gegen den Besitzer. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll der Ersteher die Zwangsvollstreckung nur dann nicht betreiben, wenn dadurch insbesondere in ein durch den Zuschlag nicht erloschenes Recht zum Besitz eingegriffen wird. Letztere Einschränkung greift im vorliegenden Fall jedoch nicht ein. Denn die Schuldner sind zwar noch im Besitz des Grundstücks, das sie weiter nutzen. Sie haben aber kein Recht zum Besitz. Das ist im Hinweisbeschluss des 2. Zivilsenats vom 12. März 2010 auf Seite 2 (Bl. 131 d. A.) ausdrücklich festgestellt. Denn es heißt in diesem Beschluss ausdrücklich, dass die damaligen Beklagten und nunmehrigen Schuldner Besitzer des streitgegenständlichen Objekts sind, ohne dass ihnen ein Besitzrecht i. S. v. § 986 Abs. 1 BGB zustehe. Ein etwa aufgrund eines Pachtvertrages begründetes Besitzrecht sei jedenfalls durch Kündigung mit Schriftsatz des Zwangsverwalters vom 14. Mai 2009 inzwischen erloschen. Damit steht fest, dass der Antragstellerin mit dem Titel aus § 93 Abs. 1 ZVG ein vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren anstelle des Verfahrens nach von § 727 ZPO zur Verfügung steht. Sie hat, nachdem für die Schuldner die Einwendung aus § 986 BGB nicht mehr greift, einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen diese und kann zur Vollstreckung dieses Anspruchs den Zuschlagsbeschluss als Titel benutzen. Denn in diesem Fall erfasst der Zuschlagsbeschluss auch den Dritten (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 89, 165. Böttcher, Kommentar zum ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin ist nach dem gegenwärtigen Sach und Streitstand folglich auch nicht darauf angewiesen, in einem Erkenntnisverfahren einen neuen eigenen Titel zur Räumung gegen die Schuldner zu erstreiten. Ob damit der Antragstellerin für einen Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht auch schon das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann fraglich sein, braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden.

18

III. Die Kosten des Verfahrens waren gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Altgläubiger hat gem. § 101 Abs. 1 2. Alt. ZPO seine eigenen außergerichtlichen Kosten wie ein Streithelfer im Fall des Unterliegens der unterstützten Hauptpartei zu tragen. Der Gegenstandswert ist entsprechend dem Hauptsachewert der zu vollstreckenden Forderung festgesetzt worden.

19

Der Senat hat - anders als das Landgericht Berlin - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die bisher ergangene Rechtsprechung und das ganz überwiegende Schrifttum keine Rechtsnachfolge annehmen und deshalb die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943) verlangt keine abweichende Handhabung im vorliegenden Fall.