§ 16 AVO-WaNi - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Wer am schriftlichen und mündlichen Teil der Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule oder für Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilgenommen, die Abiturprüfung aber nicht bestanden hat, hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben und erhält darüber auf Verlangen eine Bescheinigung, wenn in der nicht bestandenen Abiturprüfung
- 1.
in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Pflichtfremdsprache, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und einer Naturwissenschaft, insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung und
- 2.
in einer Pflichtfremdsprache, in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sind. 2Unter den sieben Fächern darf kein Fach mit 0 Punkten und dürfen höchstens drei Fächer mit weniger als 5 Punkten, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, bewertet worden sein. 3§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 5 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.