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§ 16 AVO-WaNi - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wer die Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen ohne Abiturprüfung verlässt, erhält eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, sofern

  1. 1.
    in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 40 Punkten in zweifacher Wertung und dabei in zwei Ergebnissen mindestens je 10 Punkte erreicht worden sind und
  2. 2.
    in anderen Fächern elf Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 55 Punkten in einfacher Wertung und dabei in sieben dieser Ergebnisse mindestens je 5 Punkte erreicht worden sind.

2Unter den Schulhalbjahresergebnissen müssen mindestens die nach der Anlage 5 sein; im Übrigen gelten § 17 Abs. 7 und § 18 AVO-GOFAK entsprechend.

(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird gemäß der Anlage 6 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.