§ 16 AVO-WaNi - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Wer die Qualifikationsphase an Freien Waldorfschulen ohne Abiturprüfung verlässt, erhält eine Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife, sofern
- 1.in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 40 Punkten in zweifacher Wertung und dabei in zwei Ergebnissen mindestens je 10 Punkte erreicht worden sind und
- 2.in anderen Fächern elf Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 55 Punkten in einfacher Wertung und dabei in sieben dieser Ergebnisse mindestens je 5 Punkte erreicht worden sind.
2Unter den Schulhalbjahresergebnissen müssen mindestens die nach der Anlage 5 sein; im Übrigen gelten § 17 Abs. 7 und § 18 AVO-GOFAK entsprechend.
(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird gemäß der Anlage 6 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.