Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.01.2005, Az.: 6 W 3/05

Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zur Klageerhebung für den Fall des Zurückerhalts des Verwaltungs- und Verfügungsrechts durch Beendigung des Insolvenzverfahrens oder durch Freigabe des Insolvenzverwalters

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.01.2005
Aktenzeichen
6 W 3/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2005:0128.6W3.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 03.12.2004 - AZ: 3 OH 16/04

Fundstellen

  • DSWR 2005, 257-258 (Volltext mit red. LS)
  • DZWIR 2005, 257-258 (Volltext mit red. LS)
  • NZI (Beilage) 2005, 6* (amtl. Leitsatz)

In dem selbstständigen Beweisverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2004,
die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 3. Dezember 2004,
im Rubrum berichtigt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2004, aufzufassen ist,
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 28. Januar 2005
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

2

I.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt, da das Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch den Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2004 dahin berichtigt worden ist, dass "nunmehr an die Stelle der Antragstellerin der Insolvenzverwalter tritt".

3

II.

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss waren aufzuheben.

4

Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass der Antragsteller einer vom Gericht bestimmten Frist zur Klageerhebung nicht nachgekommen ist, durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.

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1.

Die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Klageerhebung ist bisher nicht abgelaufen.

6

Zwar hat das Landgericht der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. September 2004 (Bl. 106 d.A.), der der Antragstellerin am 29. September 2004 zugestellt worden ist (Bl. 110 d.A.), aufgegeben, binnen eines Monats Klage zu erheben, und mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 (Bl. 114 d.A.) "die Frist zur Klagerhebung um einen Monat verlängert, nachdem ... Verfügungen der (Antragstellerin) nur noch mit Zustimmung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zulässig sind".

7

Doch vor Ablauf der verlängerten Frist ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 1. November 2004 (Bl. 118 d.A.) das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Antragstellerin auf den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter übergegangen, so dass die Antragstellerin noch vor Fristablauf die Möglichkeit verloren hat, Klage im Sinne des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO zu erheben. Daher kann hinsichtlich der Antragstellerin die gesetzte Frist zur Klageerhebung erst ablaufen, wenn sie ihr Verwaltungs- und Verfügungsrecht durch Beendigung des Insolvenzverfahrens oder durch Freigabe des Insolvenzverwalters zurückerhalten hat.

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2.

Dem Beschwerdeführer können die der Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten nicht auferlegt werden. Denn gegen ihn wirkt die erfolgte Fristsetzung zur Klageerhebung nicht, da ein Insolvenzverwalter an einem bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits anhängigen selbstständigen Beweisverfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien nicht unterbrochen wird, nicht beteiligt ist (BGH NJW 2004 S. 1388 f.) und der Beschwerdeführer sich dem selbstständigen Beweisverfahren nicht angeschlossen, sondern nur sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt hat, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird.

9

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.