Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 30.03.1999, Az.: 5 U 167/98

Schmerzensgeld; Schadensersatz; Behandlungsfehler; Arzthaftung; Arzt; Patient; Risiko; Aufklärungspflicht; Schlüssigkeit; Eingriff; Vergleichbarkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.03.1999
Aktenzeichen
5 U 167/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 17863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0330.5U167.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstellen

  • MedR 1999, 461
  • NJW-RR 2000, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 374
  • VersR 2000, 232-233 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Entscheidungskonflikt bei ausreichender Risikoaufklärung ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Patient vor und nach dem Eingriff (hier: intraartikuläre Injektion) sich vergleichbaren Eingriffen ausgesetzt hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. September 1998 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60. 000 DM nicht.

Tatbestand:

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Der 1949 geborene Kläger begehrt vom Beklagten und Berufungskläger die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einer Hüftgelenksinjektion vom 28. 7. 1995.

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Der Kläger befand sich seit Juli 1991 wegen verschiedener Beschwerden in orthopädischer Behandlung der zuletzt vom Beklagten und Dr. B. . . geführten Gemeinschaftspraxis. Er wurde zunächst vom später aus der Praxis ausgeschiedenen Facharzt für Orthopädie Dr. G. . . G. . . und seit Januar 1995 vom Beklagten behandelt. Der Beklagte diagnostizierte eine schwere Coxarthrose beidseits und verabreichte dem Kläger nach dessen Darstellung zur Linderung der akuten Schmerzen eine intramuskuläre Injektion. Am 28. 7. 1995 stellte sich der Kläger wegen fortbestehender Beschwerden erneut vor. Der Beklagte nahm eine intraartikuläre Injektion in das linke Hüftgelenk vor. Aufgrund der Injektion trat eine Hüftgelenksinfektion (Coxitis) links und in der Folge eine Osteomyelitis auf, die am 31. 7. 1995 im Krankenhaus St. E. . . in D. . . festgestellt und operativ sowie anschließend mit starken Antibiotika behandelt wurde. Nachdem eine nachhaltige Besserung des Beschwerdebildes in der Folgezeit nicht eintrat, wurde dem Kläger in einer stationären Behandlung vom 18. 9. bis zum 30. 10. 1995 eine Hüftendoprothese links eingesetzt.

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Der Kläger macht den Beklagten für die Hüftgelenksinfektion und ihre Folgen verantwortlich. Der Beklagte habe bei der Injektion sämtliche aseptischen Kautelen vernachlässigt und das Medikament ohne Mundschutz und ohne Handschuhe durch das bei der voraufgegangenen Ultraschalluntersuchung auf die Hüfte aufgetragene Gel hindurch appliziert. Dadurch sei es zur Infektion gekommen. Um welches Medikament es sich gehandelt habe, sei unbekannt und auch nicht dokumentiert. Es müsse davon ausgegangen werden, daß es bakteriell kontaminiert gewesen sei. Auch habe der Beklagte ihn nicht über das Risiko einer Hüftgelenksinfektion aufgeklärt, sondern ihm lediglich den beabsichtigten Erfolg dieser Therapie erklärt. Bei Kenntnis der Gefahr hätte er sich unter keinen Umständen auf die intraartikuläre Injektion eingelassen, sondern eine andere schmerzstillende Therapie gewählt, denn als Kundenberater in einem Möbelgeschäft sei er auf fortwährende Mobilität angewiesen. Außerdem seien Sport und Bewegung Mittelpunkt seiner Freizeitgestaltung. Das künstliche Hüftgelenk beeinträchtige ihn heute erheblich. Insbesondere seien die Möglichkeiten einer sportlichen Betätigung stark eingeschränkt. Er leide ständig unter Schmerzen, die die Einnahme starker Medikamente erforderten.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30. 000 DM, zu zahlen,

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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der durch die intraartikuläre Injektion am 28. 7. 1995 entstanden ist.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Vorwürfe des Klägers bestritten. Er habe den Kläger schon anläßlich der Untersuchung im Januar 1995 auf die Notwendigkeit einer endoprothetischen Versorgung hingewiesen, die dieser jedoch aus beruflichen Gründen abgelehnt habe. Deshalb habe man die konservativen Behandlungsalternativen, u. a. eine Infiltration in das Hüftgelenk, erörtert. Auf die damit verbundene Gefahr einer Infektion habe er den Kläger schon damals aufmerksam gemacht. Am 28. 7. 1995 habe er mit dem Kläger noch einmal persönlich nach Maßgabe eines in der Praxis ausliegenden Informationsblattes ein ausführliches Aufklärungsgespräch geführt, bei dem alle in Betracht kommenden Risiken und Komplikationen der vorgesehenen Injektion erörtert worden seien. Der Kläger habe wegen seines Berufes und seiner Freizeitaktivitäten auf eine schnelle Linderung seiner Beschwerden gedrängt und sich deshalb für die intraartikuläre Injektion entschieden. Die Injektion sei ordnungsgemäß und unter Beachtung aller hygienischen Aspekte vorgenommen worden. Die Vermutung des Klägers, das Medikament sei bakteriell verseucht gewesen, sei abwegig. Die Coxitis sei Folge eines schicksalhaften Verlaufs und von ihm nicht zu vertreten. Im übrigen bestreitet der Beklagte, daß dem Kläger durch die wegen der Infektion erforderlich gewordenen

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Hüftendoprothese ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei, da wegen der vorbestehenden ausgeprägten Hüftgelenksarthrose eine Hüftprothese schon längere Zeit indiziert gewesen sei und ohnehin nicht hätte vermieden werden können.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. . . vom 15. 6. 1998 sowie durch Parteivernehmung des Klägers und sodann den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. . . davon auszugehen, daß sich die Behauptung des Klägers, die Infektion des Hüftgelenks beruhe auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, nicht belegen lasse; der Beklagte müsse jedoch für die eingetretene Hüftgelenksinfektion und deren Folgen einstehen, weil die Injektion nicht von einer ausreichenden Einwilligung des Klägers getragen und damit rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte habe die Aufklärung des Klägers versäumt, denn das vom Beklagten angeblich in seiner Praxis ausgelegte "lnformationsblatt für Patienten" könne das erforderliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzen und der Kläger habe in seiner Parteivernehmung vor der Kammer ganz entscheiden bestritten, jemals über das Infektionsrisiko informiert worden zu sein.

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Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung und behauptet, er habe den Kläger über das mit der Injektion verbundene Infektionsrisiko aufgeklärt, im übrigen hätte der Kläger in jedem Falle seine Einwilligung zu der Injektion gegeben. Er rügt, daß der Kläger nicht glaubhaft dargetan habe, sich bei einer korrekten Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden zu haben. Dem Kläger seien von dem vorbehandelnden Arzt Dr. G. . . G. . . bereits am 10. 2. , 23. 2. , 3. 5. 1993 und am 9. 2. 1994 intraartikuläre Injektionen verabreicht worden. Auch habe sich der Kläger noch nach dem 28. 7. 1995 auf diese Art und Weise in der Praxis des Beklagten behandeln lassen, nämlich am 3. 4. und 8. 4. 1997, wobei die intraartikulären Injektionen in das Kniegelenk vom Beklagten verabreicht worden seien. Vor den vorangegangenen intraartikulären Injektionen sei der Kläger von dem vorbehandelnden Arzt Dr. G. . . G. . . auf ein Infektionsrisiko hingewiesen worden. Angesichts dieser Umstände könne der Kläger einen Entscheidungskonflikt am 28. 07. 1995 nicht plausibel darstellen, da er verbunden mit der Belehrung über das Infektionsrisiko in den beiden zurückliegenden Jahren und auch nach dem Vorfall mehrfach in dieser Art und Weise behandelt worden sei.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und begehrt im Wege der Anschlußberufung,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger auf das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 30. 000, DM 4 % Zinsen seit dem 17. 2. 1996 zu zahlen.

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Er trägt vor, vom früheren Praxisinhaber Dr. G. . . G. . . keine intraartikuläre Injektionen und schon gar nicht in das Hüftgelenk erhalten zu haben. Erst recht sei er damals nicht über ein Infektionsrisiko aufgeklärt worden. Richtig sei allerdings, daß er von Dr. B. . . nicht vom Beklagten am 23. 4. und 8. 4. 1997 Injektionen in das rechte Kniegelenk erhalten habe. Dem sei vorausgegangen, daß sich nach der Hüftgelenksoperation aufgrund der hierdurch verursachten Mehrbelastung Kniebeschwerden eingestellt hätten, wegen derer er sich bei Dr. B. . . vorgestellt habe. Dieser habe eine intraartikuläre Injektion zur Linderung der Beschwerden vorgeschlagen und dabei zugleich hingewiesen, daß es sich um eine vergleichbare Injektion handele, die auch die Infektion des Hüftgelenks verursacht habe. Er habe deshalb erhebliche Bedenken gehabt, der Injektion zuzustimmen. Dr. B. . . habe es aber verstanden, ihn zu beruhigen und seine Bedenken abzubauen.

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Zudem habe er nach dem durch seine Erkrankung bedingten Arbeitsplatzverlust unter dem erheblichen Druck gestanden, nicht auch seine neue Arbeitsstelle wieder krankheitsbedingt zu verlieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten wegen der durch die Hüftgelenksinjektion vom 28. 7. 1995 eingetretenen Infektion keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche zu.

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1. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist ein Behandlungsfehler des Klägers bei Vornahme der intraartikulären Injektion nicht erwiesen. Der Sachverständige Dr. med. L. . . hat Anhaltspunkte für eine Mißachtung der üblichen hygienischen Anforderungen bei der Vorbereitung der Injektion nicht feststellen können; vielmehr entsprach das technische Vorgehen des Beklagten bei der Injektion den Empfehlungen des Berufsverbands der Ärztlichen Orthopädie. Auf die entsprechenden, sich auf die überzeugenden Erläuterungen der Sachverständigen gestützten Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU S. 5 Absatz 4), die vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Allein der Umstand, daß es aufgrund der Injektion zu einer Infektion gekommen ist, belegt einen Behandlungsfehler nicht, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die der Einschätzung anderer Sachverständiger in anderen Verfahren vor dem Senat entsprechen, in seltenen Fällen auch unter sterilsten Bedingungen nicht vermeidbar ist, daß mit der Injektionskanüle Bakterien unter die Haut verbracht werden können.

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2. Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht wegen der vom Kläger gerügten Aufklärungsversäumnisse begründet.

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a) Zwar hat der Beklagte den Beweis nicht führen können, den Kläger über das wenn auch äußerst geringe Risiko einer Infektion bei derartigen Injektionen aufgeklärt zu haben, was im Hinblick auf eine wirksame Einwilligung in den ärztlichen Eingriff indes erforderlich war (vgl. BGHZ 106, 391 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; BGH VersR 1991, 777;  1994, 1302) [BGH 14.06.1994 - VI ZR 260/93]. Für die angeblich gegebene mündliche Aufklärung vor der Injektion ist der Beklagte beweisfällig geblieben; soweit der Beklagte behauptet, in seiner Praxis habe ein "lnformationsblatt für Patienten" mit Hinweisen auf ein Infektionsrisiko ausgelegen, ist damit nicht bewiesen, daß es der Kläger erhalten und gelesen hat; im übrigen kann eine solche Informationsschrift das erforderliche Aufklärungsgespräch ohnehin nicht ersetzen.

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b) Der Beklagte kann sich aber mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur Injektion erteilt hätte. Insoweit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht plausibel gemacht, daß er, wären ihm die Risiken der intraartikulären Injektion verdeutlicht worden, in einem wirklichen persönlichen Entscheidungskonflikt gestanden hätte.

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Nach den Eintragungen in den ihn betreffenden Krankenunterlagen sind dem Kläger, nachdem bei ihm bereits im Juni 1991 eine beginnende Coxarthrose diagnostiziert worden ist, in den Jahren 1993 und 1994 mehrfach intraartikuläre Injektionen verabreicht worden; auch hat der Kläger nach der zur Infektion führenden Injektion unstreitig mehrere intraartikuläre Injektionen in das Kniegelenk erhalten, die mit dem gleichen Infektionsrisiko verbunden waren. Aufgrund der dokumentierten Behandlungen im Zeitraum von 1993 bis 1997 hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, daß der Kläger in die intraartikuläre Injektion auch bei einer Aufklärung über das Infektionsrisiko eingewilligt hätte, da er sich mehrfach und später auch in Kenntnis der Risiken zu einer derartigen Behandlung entschlossen hatte.

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Der Kläger hat diesen Einwand des Beklagten, er hätte auch bei ausreichender Aufklärung die Einwilligung zur Injektion erteilt, nicht entkräftet, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGHZ 90, 103, 105 ff [BGH 07.02.1984 - VI ZR 174/82];  106, 153, 157 [BGH 06.12.1988 - VI ZR 132/88];  106, 391, 394 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; BGH NJW 1976, 363 ff.  [BGH 04.11.1975 - VI ZR 226/73];  1979, 1933, 1934 [BGH 15.05.1979 - VI ZR 70/77];  1980, 1905, 1907 [BGH 22.04.1980 - VI ZR 3/79];  1980, 2751, 2753 [BGH 24.06.1980 - VI ZR 7/79];  1981, 633 [BGH 02.12.1980 - VI ZR 175/78];  1988, 763 ff [BGH 02.06.1987 - VI ZR 174/86];  1990, 2928 ff [BGH 26.06.1990 - VI ZR 289/89];  1991, 1543, 1544 [BGH 11.12.1990 - VI ZR 151/90];  1992, 2351) [BGH 20.05.1992 - VIII ZR 240/91].

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Der Kläger hat zunächst erklärt, daß er sich nicht an intraartikuläre Injektionen erinnern könne, die ihm 1993 und 1994 durch den vorbehandelnden Arzt Dr. G. . . G. . . verabreicht worden seien (Schriftsatz vom 11. 1. 1999); in seiner persönlichen Anhörung hat er derartige Injektionen schließlich mit Nachdruck bestritten und gegenüber dem vorbehandelnden Arzt Dr. G. . . G. . . den Vorwurf erhoben, in Wirklichkeit nicht vorgenommene Behandlungen dokumentiert, und abgerechnet zu haben. Unabhängig davon, daß der Vortrag des Klägers aufgrund der wechselnden Darstellung widersprüchlich und unglaubhaft ist, geben die Eintragungen in den Krankenunterlagen keinen Anhalt dafür, daß die darin mit der Abrechnungsziffer 255 vermerkten intraartikulären Injektionen nicht verabreicht worden sind. Der Kläger hat zugestanden, daß ihm vor dem 28. 7. 1995 auch verschiedene andere Injektionen, unter anderem intramuskuläre Injektionen verabreicht worden sind, die ebenfalls in den Krankenunterlagen dokumentiert sind. Ist somit die Richtigkeit der Dokumentation in den Krankenunterlagen hinsichtlich der Behandlung des Klägers im übrigen nicht streitig, so begegnet die Darstellung des Klägers, daß ausschließlich die Eintragungen in den Krankenunterlagen über intraartikuläre Injektionen unzutreffend sein sollen, durchgreifenden Bedenken.

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Auch sind die vom Kläger dargestellten Gründe für seine Einwilligung in die intraartikulären Injektionen in das Kniegelenk nicht plausibel und nachvollziehbar, denn der Beklagte hat anhand der Eintragungen in der Behandlungskartei seinerseits eingehend und nachvollziehbar dargestellt, daß er entgegen der Behauptung des Klägers am 4. und 8. 4. 1997 zwei intraartikuläre Injektionen in dessen Kniegelenk selbst vorgenommen habe. Die entsprechenden Eintragungen in der Behandlungskartei trügen seine Handschrift was vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden ist ; es werde in der Gemeinschaftspraxis stets so gehandhabt, daß der behandelnde Arzt die von ihm vorgenommene Behandung selbst dokumentiere; dabei habe er den Kläger ausdrücklich befragt, ob dieser aufgrund der vorangegangenen Infektion Bedenken habe, daß er der Beklagte den Eingriff vornehme, was der Kläger eindeutig verneint habe.

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Damit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht plausibel gemacht, in welcher persönlichen Entscheidungssituation er bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung über das Für und Wider des Eingriffs gestanden hätte und ob ihn diese Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, seine Einwilligung zu erteilen oder nicht. Zwar sind grundsätzlich an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1991, 1543;  2342 [BGH 19.02.1991 - VI ZR 171/90];  2344 [BGH 05.02.1991 - VI ZR 108/90];  1992, 2351) [BGH 20.05.1992 - VIII ZR 240/91]. Gegenüber den vom Beklagten vorgetragenen und in den Krankenunterlagen dokumentierten Behandlungsabläufen, die eine Einwilligung bei ausreichender Aufklärung nahelegen, genügt aber ein bloßes Bestreiten nicht. Vielmehr war der Kläger aufgrund der vom Beklagten vorgetragenen Gesamtumstände umso mehr zu einer substantiierten Darlegung verpflichtet, um einer mißbräuchlichen Berufung auf das Aufklärungsrecht entgegenzuwirken (vgl. BGH VersR 1984, 45, 467 ff. ). Daran fehlt es hier.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.

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