Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.03.1999, Az.: 10 W 6/99

Beschwerdeberechtigung gegen die Genehmigung eines Hofübergabevertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.03.1999
Aktenzeichen
10 W 6/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0305.10W6.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Gegen die Genehmigung eines Hofübergabevertrages ist nur der nächstberufene Hoferbenberechtigte beschwerdeberechtigt.

Gründe

1

Gegen die Genehmigung eines Hofübergabevertrages ist nur der nächst- berufene Hoferbenberechtigte beschwerdeberechtigt.

2

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Genehmigung des Hofübergabevertrages ist unzulässig. Nach § 16 i.V.m. § 14 HöfeVfO ist nur der nächstberufene Hoferbenberechtigte beschwerdeberechtigt. Dies ist der Beteiligte zu 1) nicht.

3

Außerdem sind im Falle einer - wie hier erteilten - uneingeschränkten Genehmigung des Vertrages die Vertragsschließenden, zu denen der Beteiligte zu 1) gehörte, in ihren Rechten nicht beeinträchtigt und deshalb nicht berechtigt, gegen den den Vertrag genehmigenden Beschluss Beschwerde einzulegen (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl., § 17, Rn. 133). Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Beteiligte zu 1) bei Vertragsschluss vor dem Notar Nortmann am 4.10.1998 nicht ordnungsgemäß vertreten worden ist, weil die privatrechtliche Gültigkeit des Übergabevertrages, etwa ein Mangel der Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 16 HöfeVfO nicht zu prüfen ist (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 17 HöfeO, Rn. 226).

4

Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt hier auch nicht daraus, dass ihm als Abfindungsberechtigten im Übergabevertrag eine Abfindung zugewiesen worden ist, die niedriger ist als die gesetzliche Abfindung. Denn soweit er - wie hier anzunehmen - im Übergabevertrag nicht wirksam auf seine Abfindung teilweise verzichtet hat, behält er seine Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO außerhalb des Übergabevertrages (Lange-Wulff-Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 17, Rn.139).