Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.03.1999, Az.: 1 W 18/99

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung nach der Neufassung von § 15 Gerichtskostengesetz (GKG)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.03.1999
Aktenzeichen
1 W 18/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0315.1W18.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstellen

  • JurBüro 1999, 374
  • NJW-RR 1999, 942 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach der Neufassung von § 15 GKG ist für die Wertberechnung nur noch der Zeitpunkt der die Instanz eröffnenden Antragstellung maßgebend.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen vom 28. Januar 1999, mit dem dieser den Kostenbeamten angewiesen hat, die in der Kostenrechnung vom 12.05.1997 berechnete Gebühr nach dem GKG KV Nr. 1201 nicht nach einem Streitwert von 3.252.000 DM sondern nur zu einem Drittel nach einem Streitwert von 3.252.000 DM und nach zwei Dritteln zu dem Kostenstreitwert wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien zu bemessen. Der Bezirksrevisor vertritt die Ansicht, dass wegen der Erledigungserklärung keine Ermäßigung der nach dem Streitwert von 3.252.000 DM eingezahlten drei Gerichtsgebühren vorzunehmen sei.

2

Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

3

Nach der Neufassung des § 15 GKG durch das KostRAndG 1994 ist für die Wertberechnung nur noch der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgebend. Dieser Wert betrug hier 3.252.000 DM. Soweit das Hans. OLG Hamburg (MDR 1997, 890) eine andere Ansicht vertritt, vermag der Senat dem in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht zu folgen. Hinzukommt, dass der Gesetzgeber gerade mit der Änderung erreichen wollte, dass im Gegensatz zum früheren Recht eine spätere Wertminderung des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleiben sollte. Denn in der amtlichen Begründung zu Nr. 1202 (BT.Drucksache 12/6962, S. 70) wird u.a. ausgeführt:

"Der Ausschluss der Ermäßigung für die Fälle, in denen nur für Teile des Streitgegenstandes die Voraussetzungen vorliegen, ist unerlässlich, will man eine spürbare Vereinfachung der Kostenberechnung bewirken. Würde die Ermäßigung auch eintreten, wenn die Voraussetzungen nur für Teile des Streitgegenstandes erfüllt sind, müssten nach § 21 Abs. 3 GKG die Gebühren für diese Teile gesondert berechnet werden."

4

Des Weiteren kann die Klägerin auch nicht die Rückzahlung eines Teils der von ihr nach KV 1201 gezahlten Gebühren verlangen. Denn die Fälle einer Gebührenermäßigung sind in GKG KV 1202 abschließend aufgezählt, und der hier gegebene Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist dort nicht genannt. Vielmehr stellt Satz 2 des KV 1202 ausdrücklich klar, dass eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO der Klagerücknahme kostenrechtlich nicht gleichsteht.

5

Eine entsprechende Anwendung des KV 1202 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit verschiedene Obergerichte (Hans. OLG Hamburg MDR 1996, 970, OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 719 [OLG Nürnberg 20.05.1997 - 7 WF 1412/97]) für die Fälle, in denen Prozesshandlungen gegeben waren die nicht unter KV 1202 Satz fallen, aber ebenfalls den gerichtlichen Arbeitsaufwand erheblich reduzieren, wie der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit nachfolgender Erledigungserklärung und übereinstimmender Kostenaufhebung, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Denn GKG KV 1202 ist eine kostenrechtliche Ausnahmeregelung und als solche nicht analogiefähig.

6

Eine Kostenentscheidung findet nicht statt, § 5 Abs. 6 Satz 2 GKG.

7

Seite 2 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 1999, Aktenzeichen: 1 W 18 / 99