Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.03.1999, Az.: 5 W 16/99
Ablehnung der Eintragung einer Grundschuld wegen nicht formgerechter Errichtung der Urkunde; Grundsatz der Einheit der Errichtungshandlung; Absehen vom Erfordernis der Fortsetzung an demselben Tag; Nachholung einer unterbliebenen Unterschrift vom Notar beim Errichtungsakt einer Urkunde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 03.03.1999
- Aktenzeichen
- 5 W 16/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0303.5W16.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 BeurkG
- § 8 BeurkG
- § 1365 BGB
Amtlicher Leitsatz
Keine Beurkundung durch Unterschriftsleistung nach Abschluss des Errichtungsaktes mit der Unterschrift als Notar.
Gründe
Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommen Beschluss hat das Landgericht Osnabrück die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Papenburg zurückgewiesen, mit der die Eintragung einer Grundschuld wegen nicht formgerechter Errichtung der Urkunde abgelehnt worden war.
Die Urkunde enthält u.a. in der Datumsleiste die Angabe von zwei aufeinander folgenden Tagen, die Aufnahme beider Eheleute als erschienen und die Unterschrift des am 1. Tag allein erschienenen Ehemannes und des Notarvertreters und sodann die Unterschrift der am nächsten Tag erschienenen Ehefrau als Grundstückseigentümerin und danach wiederum die Unterschrift des Notarvertreters.
Das Landgericht hat wie das Grundbuchamt für die Erklärungen der Grundstückseigentümerin eine Nachtragsurkunde für erforderlich gehalten, weil die Niederschrift am ersten Beurkundungstag geschlossen worden sei.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 79, 80 GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufnahme der Erklärungen der Grundstückseigentümerin in derselben Urkunde unter Hinzufügung der zweiten Datumsangabe und ihrer Unterschrift sowie der des Notar- Vertreters als unwirksame Ergänzung der zuvor wirksam errichteten Urkunde über die Erklärungen des Ehemannes u.a. bezüglich seiner familienrechtlichen Zustimmung gemäß § 1365 BGB und der Mitübernahme der persönlichen Haftung angesehen.
Zutreffend ist zwar, dass grundsätzlich die Vollziehung einer Urkunde in einem einzigen Akt nicht erforderlich ist. Insbesondere gebietet es der Grundsatz der Einheit der Errichtungshandlung nicht, dass eine Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Niederschrift - wie sie hier für die Grundschuldbestellung der Ehefrau und der dazu abgegebenen Erklärungen des Ehemannes vorgesehen war - insgesamt bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten zu erfolgen hat. Vielmehr können die auf jedes einzelne Rechtsgeschäft sich beziehenden Erklärungen getrennt von den jeweils Beteiligten aufgenommen, vorgelesen und unterschrieben werden und sodann - nach Entfernung der daran Beteiligten - die Erklärungen anderer aufgenommen werden (vgl. nur Jansen, FGG, 2.
Aufl., BeurkG § 7 Rdn. 8 und § 13 Rdn. 7 m.w.N.).
Auch sind Unterbrechungen - selbst wenn nicht in der Urkunde festgehalten - insoweit zulässig, als die Unterbrechungsdauer keine Zweifel an der inneren Geschlossenheit der Vorstellungen und Erklärungen der Beteiligten begründet (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil B, 13. Aufl., § 8 BeurkG Rdn. 6 m.w.N.).
Nicht unzweifelhaft ist aber bereits, ob von dem Erfordernis der Fortsetzung an demselben Tag abgesehen werden kann (vgl. Jansen a.a.O. § 7 BeurkG Rdn. 8 Fußnote 10) und welche Folgen ein Urkundentext nach sich zieht, der in unstatthafter Weise das tatsächlich nicht stattgefundene gleichzeitige Erscheinen der darin aufgeführten Beteiligten auszuweisen scheint (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 4. Aufl., Anhang zu § 20 Rdn. 46; RGZ 69/130). Die beiden Datumsangaben mit unterschiedlichen Schrifttypen in der hier vorgelegten Ausfertigung lassen das jeweilige Erscheinen der Eheleute jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit erkennen.
Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Erörterung durch den Senat.
Denn mit der Unterschrift des Notarvertreters vom ersten Tage ist die Beurkundung der Erklärungen des allein erschienenen Ehemannes abgeschlossen worden. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Verhandlung jedenfalls (nur) solange andauert, bis der Notar unterschrieben hat. Grundsätzlich gehört es zu den Amtspflichten eines Notars, die Niederschrift unmittelbar im Anschluss und zeitlichen Zusammenhang mit der Vollziehung der Urkunde durch die Beteiligten zu unterschreiben (vgl. Jansen a.a.O. § 8 BeurkG Rdn. 9). Die in Rechtsprechung und Literatur seit langem vertieft untersuchte Frage, wie lange eine zunächst unterbliebene Unterschrift von dem Notar noch nachgeholt werden kann, stellt sich hier nicht. Der Errichtungsakt einer Urkunde findet -, wenn den weiteren gesetzlichen Erfordernissen genügt ist - mit der Unterschrift des Notars seinen Abschluss, mit der er den in der Niederschrift bezeugten Hergang der Beurkundung und Verhandlung bekräftigt (vgl. Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 26 und 30; Mecke/Lerch, BeurkG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25).
Dass ggfls. noch weitere Erklärungen anderer in diese Urkunde aufgenommen werden sollten, dies aber aus welchen Gründen auch immer unterblieben ist, ändert daran nichts. Die spätere Aufnahme solcher Vorgänge bedeutet eine Ergänzung dieser vollständig beendeten Niederschrift. Einfügungen müssen aber vor den Unterschriften der Beteiligten erfolgen (vgl.
Weingärtner/Schöttler, DNotO, 7. Aufl., § 30 Rdn. 469; Kanzleiter in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 30 DNotO, Rdn. 16 und 17; Huhn/von Schuckmann a.a.O. § 8 Rdn. 14; Mecke/Lerch a.a.O. § 8 Rdn. 11). Soll jetzt eine Ergänzung zu der Urkunde vorgenommen werden, so bedarf dies einer den §§ 8 ff BeurkG genügenden zusätzlichen Niederschrift. Diese kann - was keiner weiteren vertieften Begründung bedarf - sicher nicht durch bloße Ergänzung in derselben Urkunde erfolgen, da dies - wie ausgeführt - eine unzulässige Änderung der abgeschlossenen Urschrift bedeutete und nicht - wie die weitere Beschwerde meint - als eine selbstständige Nachtragsurkunde in derselben Urkunde angesehen werden kann. Dieses Vorgehen ist mit dem im Beurkundungsrecht unverzichtbaren Verbot nachträglicher Urkundsveränderungen, das zu den wenigen verbliebenen zwingenden beurkundungsrechtlichen Vorschriften gehört, nicht zu vereinbaren.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die beantragte Grundbucheintragung verweigert und nicht etwa - wie in der weiteren Beschwerde vermutet - tendenziös nach Gründen gesucht, die begehrte Eintragung zunächst einmal nicht vornehmen zu müssen und stattdessen Beanstandungen zu erheben.