Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.03.1999, Az.: 1 W 36/99

Besonderheiten bei in einem Grundstückskaufvertrag; Vergütungsregelung für die Maklerfirma; Anspruch auf Zahlung der Maklergebühr; Wert der Beurkundung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.03.1999
Aktenzeichen
1 W 36/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0315.1W36.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass dem Makler ein eigener Anspruch auf Zahlung der Maklergebühr zustehen soll, erhöht sich der Wert der Beurkundung. Der Notar muss die Beteiligten darüber belehren

Gründe

1

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, § 8 des Grundstückskaufvertrages sei hier als ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich zu Gunsten der Maklerfirma anzusehen und müsse deshalb gemäß § 44 Abs. 2 a KostO zu einer Addierung des Wertes des Kaufpreises und der Maklerkosten führen. Dem schließt sich der Senat an. Denn im vorliegenden Fall ist ausweislich der Formulierung in § 8 des Kaufvertrages zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Maklerfirma aus dem beurkundeten Vertrag einen eigenen Anspruch auf Zahlung der Maklergebühr gegen den Beteiligten zu 3) haben sollte. Demzufolge liegt hier in der Sache ein anderer Fall vor als der, der der Entscheidung des Senats vom 30. Juli 1993 (1 W 36/93) zu Grunde lag. Bei der dortigen Beurkundung stellte die Passage über die Maklergebühren kein eigenständiges Leistungs- versprechen an den Makler dar. Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ist die Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO deshalb aus einem um die Maklerprovision erhöhten Kaufpreis zu errechnen (Vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 602).

2

Weiter hat das Landgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt:

"Grundsätzlich ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Beurkundungsgebühren nach den zusammengerechneten Werten des Kaufvertrages und der Vergütungsregelung für die Maklerfirma berechnet hat. Da es sich jedoch bei der Vergütungsregelung nicht um eine beurkundungsbedürftiges Geschäft handelt, hätte der Beschwerdeführer die Parteien vor der Beurkundung darauf hinweisen müssen, dass durch die zusätzliche Beurkundung Mehrkosten entstehen würden, die an sich unnötig waren, da eine einfache schriftliche Vereinbarung ausreichen würde. Die Kammer weicht insoweit von ihrer im Verfahren 3 T 34/92 geäußerten Ansicht ab, dass der Notar über derartige Mehrkosten nicht zu belehren brauche. Es gilt zwar nach wie vor, dass grundsätzlich jeder, der seine Erklärungen von einem Notar beurkunden lässt, davon ausgehen muss, dass e dafür die gesetzlich vorgesehenen Notargebühren zu zahlen hat und dass der Notar über die Entstehung solcher Kosten nicht zu belehren braucht. Das kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht gelten, wenn es um die Beurkundung eines an sich nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäftes geht.

Wegen der fehlenden Belehrung, die eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO darstellt, dürfen die durch die Einbeziehung der Vergütungsregelung für die Maklerfirma entstandenen Mehrkosten nicht berechnet werden. Die Kostenrechnung des Beschwerdeführers reduziert sich dadurch um 60,00 DM zuzüglich MWSt., da die Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 2 KostO bei einem Gegenstandswert von 151.500,00 DM (Kaufpreis) nur 700,00 DM netto beträgt, während der Notar in seiner Kostenrechnung nach einem Gegenstandswert von 160.211,25 DM hier 760,00 DM netto in Ansatz gebracht hatte."

3

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug.

4

Schließlich ist davon auszugehen, dass die Parteien bei entsprechender Belehrung durch den Beteiligten zu 1) den Vertragspassus über die Maklerkosten nicht in der Ausgestaltung eines Vertrages zu Gunsten Dritter gewählt sondern nur die nicht gebührenerhöhende Formulierung, die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Maklerkosten seitens des Beteiligten zu 3) - wie in 1 W 36/93 des Senats- gewählt hätten.

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Seite 2 des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 1999, Aktenzeichen: 1 W 36 / 99