Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.08.2017, Az.: 1 A 3525/15
Feldweg; Nutzungsbeschränkung; Realverband; Teileinziehung; Verbandsweg
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 22.08.2017
- Aktenzeichen
- 1 A 3525/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Soll die hergebrachte übliche Nutzung eines dem landwirtschaftlichen Verkehr dienenden Realverbandsweges beschränkt werden, müssen dafür gewichtige Gründe sprechen. Einem plausiblen Bewirtschaftungs- und Erschließungsinteresse des einzelnen Mitglieds kommt bei einer Abwägung mit dem Interesse der Gesamtheit der Verbandsmitglieder, die Unterhaltungslasten möglichst gering zu halten, maßgebliche Bedeutung zu.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die am 3. März 2015 unter Tagesordnungspunkt 2 und am 28. Februar 2014 unter Tagesordnungspunkt 12 gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten rechtswidrig sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Beklagten, mit denen die zulässige Nutzung von Feldwegen geregelt werden sollte.
Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet im Verbandsgebiet des Beklagten südlich des Mittellandkanals gelegene landwirtschaftliche Flächen (Wirtschaftseinheiten 4 und 5 des "E. "). Sie werden westlich vom F. (Weg 106) sowie östlich vom G. (Weg 107) und vom H. (Weg 22) begrenzt; die Wirtschaftseinheit 5 liegt dabei im östlichen Bereich nur am G.. Nördlich an die Wirtschaftseinheit 5 grenzt ein Geländestreifen mit einem Graben (Gewässer 309). Der im Zuge der Flurbereinigung entstandene F. war bis zur Höhe des Gewässers 309 zum Ausbau mit einer Betonspurfahrbahn mit verstärktem Unterbau vorgesehen, auf den letzten 100m - bis zum Gewässer I. - sollte er als Schotterweg ausgeführt werden. In der Ausbauplanung heißt es zu dem Weg:
"Dieser Weg wird erforderlich als Ersatz für die in diesem Gebiet entfallenden Wege. Durch diese Einteilung wird die Tauschbarkeit der Flächen erheblich aufgewertet. Die bisherigen Planverhandlungen haben ergeben, dass hier erhebliche Flächenzusammenfassungen erfolgen. Eine Befestigung in Betonspurbahnen ist bis zum Gew. 309 erforderlich, dann 100 m in Schotter."
Generell heißt es in der Ausbauplanung:
"Um möglichst wenig Flächen zu versiegeln, werden als Befestigungsart für alle Wege, die neu gebaut werden, überwiegend nur Betonspurbahnen (0,90/0,90/0.90) und Schotter gewählt."
Im Jahre 2011 wurde im nördlichen Bereich des J. ein Wendehammer hergestellt, der mit wassergebundener Decke errichtet wurde. Am F. grenzen insgesamt 15 Realverbandsmitglieder mit 11 den Zuckerrübenanbau betreffenden Wirtschaftseinheiten an. Der H. wurde im Jahr 2000 durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten von der Stadt Sehnde übernommen und mit einer Tragdeckschicht asphaltiert. Der vom H. abgehende G. ist mit wassergebundener Decke hergestellt. Er ist die einzige Zuwegung zur Gasstation der K..
Im Protokoll der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 28. Februar 2014 wurde unter Tagesordnungspunkt 12 (Verschiedenes) ausgeführt:
"Aus gegebenem Anlass trägt der Vorsitzende, wie in der Vorstandssitzung am 25.02.2014 einstimmig beschlossen, die Problematik zur Nutzung der Feldwege, die sich in unterschiedlichen Ausbauausführungen befinden (Asphaltwege, Betonspurbahnen und wassergebundener Decke) vor. Nach ausgiebiger Diskussion wird festgestellt und einstimmig durch die Mitgliederversammlung beschlossen, dass grundsätzlich folgende Vorgehensweisen seitens des Realverbandes L. angewandt werden, was die Nutzung der Feldwege betrifft. Wenn sich an einer Seite des jeweiligen Schlages eines Grundeigentümers bzw. Pächters ein Weg mit versiegelter Fläche befindet (Asphaltwege oder Betonspurbahnen), ist dieser zur Abfuhr von am Feldrand lagernden Feldfrüchten (z. B. Zuckerrüben) zu nutzen. Werden diese Früchte über Wege abgefahren, die an der anderen Seite des Schlages, lediglich in wassergebundener Decke ausgebaut sind, muss der verursachende Grundeigentümer/Pächter bei diesem Weg selbst die Kosten der Unterhaltung tragen (Inrechnungstellung durch den Realverband). Bei der Flurbereinigung wurde eine Leitlinie festgelegt, dass jeder Schlag auf einer Seite über eine versiegelte Ausbauweise der Feldwege erreichbar sein soll. Überall wo das so ist, ist in der Konsequenz auch dieser Weg zu nutzen für den Abtransport von Massengütern. Vor allem dort, wo durch den Realverband noch zusätzlich eine Wendemöglichkeit gebaut wurde. Doppelte und dreifache Kosten sind seitens des Realverbandes nicht zu akzeptieren. Ferner soll dieser Beschluss mit Erläuterung als Zusatz zu dem Schriftstück, welches anlässlich der Umstellung auf das europäische Sepa-Lastschriftverfahren an alle Grundeigentümer versandt wird, mitverschickt werden."
Der Kläger, der die auf der Wirtschaftseinheit 5 geernteten Zuckerrüben in der Vergangenheit am G. zur Abholung abgelagert hatte, bemängelte diesen Beschluss gegenüber dem Beklagten inhaltlich sowie unter Hinweis darauf, dass auf die Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht hingewiesen worden sei und die Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" erfolgt sei. Eine Ablagerung von Zuckerrüben am F. führe wegen Nässe zu Schäden an den Rüben.
In der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2015 wurde über den Beschluss nach einer Darstellung des Vorsitzenden des Beklagten zu den bisherigen Erörterungen, die mit anwaltlicher Beteiligung stattfanden, erneut diskutiert. Dabei stellte auch der Kläger seine Standpunkte dar. Eine endgültige Aussprache und Abstimmung war für die weitere Mitgliederversammlung am 3. März 2015 vorgesehen. Im Protokoll der weiteren Mitgliederversammlung vom 3. März 2015 wurde unter Tagesordnungspunkt 2 ausgeführt:
"Der Vorsitzende trägt die Sachverhalte (gut 20 Spiegelstriche) vor, um darzustellen, wie es in der 11. Mitgliederversammlung am 28.02.2014 zu dem Beschluss gekommen ist, was die Benutzung der Feldwege im Realverbandsgebiet L. in unterschiedlichen Ausbauvarianten betrifft, gekommen ist. Dieser Beschluss wurde allen Grundeigentümern (Pächtern) im Zusammenhang mit der Mitteilung zum SEPA-Lastschriftverfahren schriftlich mitgeteilt. Es schließt sich eine Diskussion an, untermauert durch konkrete Nachfragen zu einzelnen Sachverhalte. Die Erfahrungen aus dem letzten Jahr fließen ebenfalls in die Diskussion ein. Nachdem keine weiteren Wortbeiträge mehr gewünscht sind, lässt der Vorsitzende erneut über diesen Tagesordnungspunkt abstimmen (erste Abstimmung am 28.02.2014). Er fragt die Versammlung, wer dafür ist, dass der Beschluss vom 28.02.2014 so bestehen bleibt, wie in der Versammlung beschlossen und er den Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt wurde. Von den anwesenden 1.737.612 Stimmen votieren 1.427.291 Stimmen dafür, dass der am 28.02.2014 gefasste Beschluss so, wie an die Grundeigentümer voriges Jahr zugestellt, bestehen bleibt. 42.360 Stimmen enthalten sich der Abstimmung und 267.941 Stimmen sind gegen den Beschluss vom 28.02.2014. Somit behält der Beschluss aus 2014 (siehe Einladung) weiterhin seine Gültigkeit."
Der Kläger hat am 6. Juli 2015 die aus seiner Sicht nicht fristgebundene Klage erhoben. Der Beschluss vom 3. März 2015 sei formell und materiell rechtswidrig. Zu der Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil die Einladung ausschließlich am Aushangkasten der Stadt Sehnde in L. ausgehängt worden sei und der rechtzeitige Aushang bestritten werde. Der Beschluss vom 28. Februar 2014 sei in der Einladung unter "Verschiedenes" versteckt worden. Der Kläger werde durch die Beschlüsse in der Ausübung seines Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 2 RealVbG ungerechtfertigt beeinträchtigt. Auch stehe die beschlossene Inanspruchnahme des Verursachers von Schäden am Verbandsvermögen nicht mit § 29 Abs. 2 Satz 2 RealVbG im Einklang. Beide Gräben am F. führten ständig Wasser. Vom M. drücke ständig Wasser in den Graben vor dem Grundstück. Im Herbst und Winter stehe das Wasser in den Gräben fast bis zur Geländeoberfläche, so dass die Drainage nichts bringe. Das Grundstück des Klägers bilde an dieser Stelle den tiefsten Punkt im Gelände. Die übrigen Grundstückseigentümer legten ihre Rüben grundsätzlich am H. ab, um dem Problem aufsteigender Nässe zu entgehen. Würden Rüben an der feuchtesten Stelle abgelagert, nähmen sie unweigerlich Schaden. Auch könnten beim Verladevorgang an der dabei eingesetzten Vorrichtung ("Maus") Schäden entstehen, die dem Grundstückseigentümer angelastet würden. Das Geländeniveau steige zum G. kontinuierlich an, so dass sich die Fläche entlang des Weges für Rübenmieten anbiete. Am Wendehammer des J. bestehe die Gefahr, dass Lastkraftwagen diesen verlassen und sich auf dem staunassen Feld festfahren könnten. Der Rübentransporteur sei 2012 rückwärts in den F. gestoßen, wohl um den Wendehammer zu meiden. Am Ende des N. könnten Lastkraftwagen hingegen problemlos wenden. Am G. abgelegte Rüben hätten problemlos abgeholt werden können. Am O. werde bei einer Rübenabfuhr das Vorgewende aufgrund der feuchten Bodenverhältnisse erheblich beschädigt. Schlaglöcher auf dem G. seien nicht durch die Rübenabfuhr hervorgerufen worden. Der Weg werde von schweren Fahrzeugen des Betreibers der Pumpstation und des Wasser- und Schifffahrtsamtes sowie von Besuchern des am Wegende gelegenen Grillplatzes befahren. Der Rübendisponent P. habe den Kläger um Ablage der Rüben am G. gebeten. Dieser Weg stelle eine bessere Abfuhralternative dar. Der Weg sei auch den Anforderungen an den landwirtschaftlichen Verkehr gewachsen; er sei mit dem O. gleichwertig, was auch von der Flurbereinigungsbehörde so gesehen worden sei. Die Gasstation der Q. müsse auch mit schweren Fahrzeugen erreichbar sein und der G. sei dafür in 2005 komplett saniert worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der am 3. März 2015 unter Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten rechtswidrig ist und dass der am 28. Februar 2014 unter Tagesordnungspunkt 12 (Verschiedenes) gefasste Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei verfristet und verwirkt, da sie erst drei Monate nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 3. März 2015, an welcher der Kläger persönlich teilgenommen habe, erhoben worden sei. Dass die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht im Aushangkasten der Stadt Sehnde ausgehängt worden sei, habe der Kläger in der Versammlung nicht gerügt. Der "Ursprungsbeschluss" vom 28. Februar 2014 sei ohnehin rechtskräftig. Der Kläger sei schon nicht in subjektiven Rechten verletzt. Der Beschluss vom 28. Februar 2014 verbiete nicht die Nutzung des N., sondern betreffe die Kosten der Unterhaltung bei Beschädigung des Weges, was der allgemeinen schadensrechtlichen Haftungskasuistik entspreche. Die Wirtschaftseinheit 5 liege im Gelände entgegen der Auffassung des Klägers so hoch, dass die zum G. angelegten Rübenmieten durch Nässe oder Feuchtigkeit keinen Schaden nehmen könnten. Das Grundstück des Klägers bilde nicht den tiefsten Punkt im Gelände, insbesondere nicht der nördliche Bereich des Schlages der Wirtschaftseinheit 5. Die Höhenunterschiede seien um den F. so minimal, dass eine Senkenbildung ausgeschlossen werden könne. Die Wirtschaftseinheiten 4 und 5 seien zudem mit Einzelausläufen und drei Sammlern drainiert. Die westlich und östlich des J. verlaufenden Gräben entwässerten in die I. und diese in den Mittellandkanal. Der F., der mit einem Aufwand von über 100.000 EUR hergestellt worden sei, und der G. seien nicht gleichwertig, vielmehr könne der Unterschied der "Qualitätsstufen" kaum größer sein. Der G. sei bei dem Ausbauplan im Rahmen der Flurbereinigung wegen der guten Infrastruktur durch den F. und den H. nicht berücksichtigt worden. Der F. sei mit einer erstklassigen Betonspurfahrbahn und einem Unterbau versehen, während im G. laienhaft Splitt aufgeschüttet sei. Der Rübendisponent P. habe bestätigt, dass am G. keine Zuckerrüben für den Abtransport abzulegen seien, da der Zustand des Weges für Fahrzeuge mit 40 Tonnen Gesamtgewicht ungeeignet sei und bessere Alternativwege vorhanden seien. Für den Zustand des N. seien die Fahrzeuge der Gaspumpstation und des Wasser- und Schifffahrtsamtes nicht verantwortlich. Dass der Weg 2005 komplett saniert worden wäre und ein Befahren mit schwerem Gerät zulässig sei, werde bestritten.
Die Beteiligten haben im Laufe des Verfahrens Höhennivellements zur Frage der Geländehöhe der klägerischen Wirtschaftseinheiten 4 und 5 eingeholt (Dipl.-Ing. für Wasserwirtschaft R. vom 4. September 2015 (Bl. 107 d. A.), Vermessungstechniker S. von der Drainagefirma T. Kulturbau vom 13. Oktober 2015 (Bl. 132 d. A.), die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Auszug der amtlichen Karte des Katasteramtes mit den Höhenlinien vorgelegt (Bl. 143 d. A.).
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Einzelrichter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg.
1. Die ursprüngliche Feststellungsklage, die sich allein auf den späteren Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 3. März 2015 bezogen hat, ist zulässig; auch die Klageerweiterung auf den Beschluss vom 28. Februar 14 ist in zulässiger Weise erfolgt.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist gegeben, weil es sich bei der Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Der Realverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RealVbG). Das Rechtsverhältnis zwischen einem Realverband und seinen Mitgliedern ist abschließend öffentlich-rechtlich geregelt. Dies gilt insbesondere für das sich aus § 7 RealVbG ergebende Recht eines Mitglieds, das Verbandsvermögen zu benutzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.09.2008 - 10 LA 178/07 -, juris Rn. 14). Als Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet ist der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 RealVbG und § 3 der Satzung des Beklagten Inhaber eines Verbandsanteils und damit gemäß § 6 Abs. 1 RealVbG Mitglied des Beklagten.
Die auf den Beschluss vom 3. März 2015 bezogene Feststellungsklage ist statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 3. März 2015, da dieser ihn als Mitglied des Beklagten bei der Benutzung des zum Verbandsvermögen gehörenden N. einschränkt. Nach dem Beschluss vom 28. Februar 2014 (Sätze 3 und 4 des TOP 12), der mit Beschluss vom 3. März 2015 erneuert wurde, ist für die Abfuhr von Feldfrüchten bei "mehrfach erschlossenen" Feldern der Weg mit versiegelter Fläche (hier also der F. anstelle des N.) zu nutzen. Wird gleichwohl der lediglich mit wassergebundener Decke versehene Weg genutzt, sollen die Kosten der Unterhaltung dem verursachenden Grundeigentümer/Pächter auferlegt werden. Der Beschluss stellt im Zusammenhang betrachtet nicht - wie der Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend macht - einen Verweis auf das allgemein geltende Haftungsregime bei der Verursachung von Schäden dar, sondern bedeutet eine "Teileinziehung" des Weges. Eine Nutzung zum Abtransport von Feldfrüchten soll an sich gar nicht mehr über den Weg erfolgen; wird er gleichwohl genutzt, sollen dem nutzenden Mitglied die Unterhaltungskosten aufgebürdet werden. Die ursprüngliche Nutzung für den originären Nutzungszweck eines Weges des Beklagten wird damit ersichtlich eingeschränkt, weil Feldwege gerade zum Erreichen der Felder und zum Abtransport der Feldfrüchte gedacht sind und dem Beklagten die Wegeunterhaltung (solidarisch) obliegt.
Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär. Das Gericht lässt offen, ob der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. März 2015, der mangels besonderen Umsetzungsakts offenbar aus sich heraus Geltung beanspruchen soll, gegenüber dem Kläger die Merkmale eines Verwaltungsakts i. S. v. § 35 VwVfG aufweist. Eine Feststellungsklage ist nicht subsidiär, wenn eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht oder die Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz bietet (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 43 Rn. 34 m. w. N.). Vorliegend stellt sich die sich unmittelbar auf den Beschluss beziehende Feststellungsklage als gleichermaßen effektiv dar wie eine Anfechtungsklage, wenn der Beschluss einen Verwaltungsakt darstellen würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Feststellungsurteil beachtet. Auch droht keine Umgehung der Klagefrist des § 74 VwGO, da mangels Rechtsbehelfsbelehrung eine Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO möglich gewesen wäre. Die Feststellungsklage konnte daher zulässigerweise noch am 8. Juli 2015 erhoben werden. Von einer Verwirkung des Klagerechts kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.03.2013 - 4 BN 33/12 -, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13 -, juris Rn. 13). Ersichtlich sind hier weder das Zeit- noch das Umstandsmoment einer Verwirkung gegeben. Es kann insoweit nicht etwa (allein) auf den Beschluss vom 28. Februar 2014 abgestellt werden. Dem Beschluss vom 3. März 2015 ging nämlich eine erneute Sachbefassung in der Mitgliederversammlung voraus, so dass er wie ein erster Sachbeschluss anzusehen ist; handelte es sich um einen Verwaltungsakt, läge ein die Klagefrist neu eröffnender Zweitbescheid und nicht lediglich eine wiederholende Verfügung vor (vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 WB 33/15 -, juris Rn. 35; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.06.2016 - 4 A 114/14 -, juris Rn. 42).
Schließlich ist die Klageänderung in Gestalt der Einbeziehung des früheren Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 28. Februar 2014 in das Feststellungsbegehren i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich anzusehen. Der Streitstoff und das Rechtsschutzziel sind unverändert geblieben. Die Einbeziehung des Beschlusses in das Klageverfahren dient letztlich nur der Klarstellung, da bereits der Beschluss vom 3. März 2015 - wie ausgeführt - eine inhaltliche "Vollregelung" enthält, die allerdings inhaltlich auf den Beschluss vom 28. Februar 2014 Bezug nimmt.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Ohne dass es entscheidungserheblich wäre, weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger mit der Geltendmachung formeller Mängel der Beschlussfassung wohl nicht durchdringen könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihm nicht um die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Organteil der Mitgliederversammlung geht, sondern um seine Betroffenheit im "Außenrechtsverhältnis" zum Beklagten. Dies beschränkt indessen den Prüfungsumfang der Klage: Wenn hier zwar (zulässigerweise) eine Feststellungsklage an die Stelle einer Anfechtungsklage treten kann, auch wenn die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einen Verwaltungsakt darstellen sollten, bedeutet dies nicht, dass im Rahmen einer solchen Klage zugleich auch eine Verletzung von Organteilrechten bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung zu prüfen wäre. Bei einer auf die Feststellung der Verletzung von Organteilrechten gerichteten Klage ist - wie etwa bei einem Kommunalverfassungsstreit - grundsätzlich ein auf diese Rechtsposition bezogener Antrag zu stellen (vgl. etwa Urt. d. Kammer v. 04.08.2016 - 1 A 675/16 -, juris Rn. 17). Bei einer sich (allein) auf das "Außenrechtsverhältnis" beziehenden Klage stehen hingegen nicht sämtliche Organteilrechte im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Gremienbefassung auf dem Prüfstand, sondern allenfalls die Frage, ob ein Gremium überhaupt beteiligt worden ist (vgl. zum "Durchschlagen" der fehlerhaften Nichtbeteiligung eines kommunalen Gremiums als Verfahrensfehler: Nds. OVG, Beschl. v. 31.01.2013 - 7 LA 160/11 -, juris Rn. 9). Die Situation eines Realverbandsmitglieds ist keine andere als beispielsweise diejenige eines von einem belastenden Verwaltungsakt persönlich betroffenen Ratsmitglieds einer Gemeinde, das entweder eine Anfechtungsklage oder eine Kommunalverfassungsklage - mit jeweils unterschiedlichem Prüfungsumfang - oder aber beides erheben könnte. Auch ein Realverbandsmitglied, das zugleich stets der Mitgliederversammlung und damit dem maßgeblichen Entscheidungsgremium angehört, muss eine entsprechende Entscheidung treffen, wenn es sich gegen eine Maßnahme des Realverbandes wehren will.
b) Die "Teileinziehung" des N. ist materiell-rechtlich nicht mit dem Teilnahmerecht des Klägers aus § 7 Abs. 1 RealVbG vereinbar, so dass er durch die streitgegenständlichen Beschlüsse in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.
Nach § 7 Abs. 1 RealVbG ist der Inhaber eines Verbandsanteils zur Benutzung des Verbandsvermögens berechtigt. Bei den Verbandswegen handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RealVbG um Zweckvermögen. Die Mitglieder des Realverbandes können das Zweckvermögen in den Grenzen seiner Zweckbestimmung benutzen. Für den Umfang und die Grenzen der Zweckbestimmung ist die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis unter Berücksichtigung der dem Realverband nach § 3 RealVbG obliegenden Aufgaben maßgebend. Geht die begehrte Nutzung des Zweckvermögens über diese übliche Nutzung hinaus, so kann das Mitglied des Verbandes die dann beabsichtigte übermäßige Nutzung (Sondernutzung) nicht ohne Weiteres beanspruchen, sondern bedarf der Zustimmung des Realverbandes, wobei die Entscheidung über die begehrte Sondernutzung im Ermessen des Realverbandes steht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.09.2008 - 10 LA 178/07 -, juris Rn. 6). Wird einer begehrten Sondernutzung zugestimmt, ist der Verband unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 2 RealVbG zur Erhebung erhöhter Beiträge berechtigt. Eine Benutzung des Verbandsvermögens, die die Substanz schädigt, ist keine übermäßige Nutzung mehr, sondern eine im zivilrechtlichen Sinne unerlaubte Handlung, die zu Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Realverband führen kann (vgl. Thomas/Tesmer, Niedersächsisches Realverbandsgesetz, § 7 Anm. 3.1). Die ordnungsgemäße Mitgliedernutzung umfasst nur den Verschleiß, aber nicht die Substanzschädigung (Thomas, Die Nutzung der Wege der niedersächsischen Realverbände, RdL 2016, S. 281 (282)). Die Teilnahmerechte des Mitgliedes sind zudem durch ein bestimmtes Maß begrenzt, das sich daraus ergibt, was ein vernünftiges, an der Erhaltung der gemeinschaftlichen Gegenstände interessiertes Mitglied tun würde (Thomas/Tesmer, a. a. O., § 7 Anm. 3.1).
Die Nutzung des N. zur Abfuhr von Feldfrüchten durch den Kläger fiel bis zu den streitgegenständlichen Beschlüssen im Grundsatz unter die erste der beschriebenen drei Nutzungskategorien für Mitglieder (übliche Nutzung, übermäßige Nutzung und unerlaubte bzw. zu unterlassende Nutzung, vgl. auch Thomas/Tesmer, a. a. O., § 29 Anm. 4), nämlich die übliche Nutzung. Die vorliegend in Rede stehenden Wege inklusive des N. dienten nach ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung allesamt der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Aufgabe der Beklagten ist es in diesem Zusammenhang, ihren Mitgliedern den Zugang zu ihren Grundstücken zwecks landwirtschaftlicher Nutzung zu gewährleisten. Diese Zweckbestimmung ist für den G. auch nicht im Rahmen der Flurbereinigung aufgrund des Baus und Rückbaus anderer Wege entfallen. In der Ausbauplanung wurden auch nicht etwa (alte) Schotterwege als für den landwirtschaftlichen Verkehr ungeeignet eingestuft; vielmehr wurde Schotterwegen und Wegen mit Betonspurbahn aufgrund der geringen Versiegelungswirkung sogar der größte Stellenwert beigemessen. In der Regel werden die Verbandswege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen wie Treckern mit Anhängern, Mähdreschern und ähnlichen Fahrzeugen befahren. Dabei handelt es sich um einfachen landwirtschaftlichen Verkehr, der gerade auch die hier in Rede stehende Abfuhr von Feldfrüchten beinhaltet. Der Bereich der üblichen Nutzung wird aber auch nicht sogleich dadurch verlassen, dass bei generell gleichartiger Nutzung infolge der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung die Nutzungsintensität im Rahmen der Fortentwicklung des normalen Wirtschaftsbetriebs steigt (Thomas, a. a. O., S. 282; VG Göttingen, Urt. v. 22.04.2009 - 1 A 235/08 -, juris Rn. 26). Dies hat der Realverband vielmehr grundsätzlich ohne die Möglichkeit der Erhebung eines erhöhten Beitrages hinzunehmen, da die Nutzung wie ursprünglich vorgesehen erfolgt; die erhöhten Kosten sind dann auf alle Mitglieder umzulegen. Als Beispiel für eine solche Situation wird in der Literatur (Thomas/Tesmer, a. a. O., § 29 Anm. 2, 4) ausdrücklich die Abfuhr von Rüben mit großen Achslasten und die Abfuhr von Rüben durch Lastkraftwagen genannt. Dieser Wertung tritt der Einzelrichter im Grundsatz bei. Dabei hat der Realverband aber nur den (erhöhten) Verschleiß durch die Nutzung hinzunehmen, nicht aber eine Schadensverursachung, die etwa infolge mangelnder Tragfähigkeit eines Weges eintreten kann, wenn dieser vor Jahrzehnten gebaut und für die damals üblichen Lasten ausgelegt wurde und der Weg nunmehr (bei einer einzelnen Benutzung) zu hoch belastet wird (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 29 Anm. 2). Der Kläger durfte - vor den streitgegenständlichen Beschlüssen - den G. zwar aus einer üblichen Nutzung heraus auch für den Abtransport von Zuckerrüben nutzen, allerdings nur bis zur Grenze einer Substanzschädigung. Ein Anspruch eines einzelnen Realverbandsmitglieds auf Ausbau eines Weges, der eine schadlose Benutzung mit Lastwagen und Großmaschinen ermöglicht, besteht nicht (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 29 Anm. 5). Dementsprechend muss der Realverband eine über den bloßen Verschleiß hinausgehende Substanzschädigung weder aus einer übermäßigen noch aus einer an sich üblichen Nutzung heraus hinnehmen.
Der Beklagte durfte das so umschriebene Nutzungsrecht des Klägers nicht durch die sich aus den angegriffenen Beschlüssen ergebende "Teileinziehung" des N. beschränken. Nach Auffassung des Einzelrichters muss einem Realverband zwar die Möglichkeit zugestanden werden, künftige Veränderungen des Wegenetzes und auch Änderungen bei der Nutzungs- und Überlassungspraxis unter Berücksichtigung der dem Realverband nach § 3 RealVbG obliegenden Aufgaben herbeizuführen. Nach dieser Bestimmung hat der Realverband die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Angelegenheiten und sein sonstiges Vermögen im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit zum Nutzen der Mitglieder zu verwalten. Ein existentes Wegenetz und ein bestehendes Nutzungsregime muss bei dieser Aufgabenwahrnehmung nicht für alle Zeiten unverändert bleiben. Hinsichtlich des Wegenetzes als solchem ergibt sich dies schon aus der Möglichkeit, alte Wege gänzlich aufzuheben (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 38). Wird ein Weg indessen nicht mit dem damit einhergehenden Vorteil der Wiederverfügbarkeit der Wegefläche für eine landwirtschaftliche Nutzung gänzlich aufgehoben, etwa weil niemand mehr ein Interesse an der Nutzung des Weges hat, sondern soll unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Weges die bislang übliche Benutzung für die anliegenden landwirtschaftlichen Flächen beschränkt werden, müssen dafür gewichtige Gründe sprechen. Die bisher übliche Nutzung von Verbandswegen (die im bereits skizzierten Sinn auch die gesteigerte Nutzungsintensität umfasst) bei solidarischer Unterhaltungslast stellt nämlich gerade den Kernbereich des genossenschaftlichen Prinzips eines für die Unterhaltung landwirtschaftlicher Wege zuständigen Realverbandes dar. Einem plausiblen Bewirtschaftungs- und Erschließungsinteresse des einzelnen Mitglieds kommt bei einer Abwägung mit dem Interesse der Gesamtheit der Verbandsmitglieder, die Unterhaltungslasten möglichst gering zu halten, maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch bei mehrfach erschlossenen Feldern.
Die nach diesen Maßgaben erforderliche Abwägung hätte hier nach Auffassung des Einzelrichters nicht zu Lasten des Klägers ausgehen dürfen. Dem Kläger soll die hergebrachte übliche Nutzung des N. beschnitten werden, denn er soll Feldfrüchte zur Abfuhr stets an dem aus Sicht des Beklagten besser ausgebauten F. ablegen; bei Zuwiderhandlung spricht sich der Beklagte von der solidarischen Unterhaltungslast frei. Zwar kann das Interesse des Beklagten aus wirtschaftlicher Sicht nachvollzogen werden, dass der Beklagte bei "Mehrfacherschließung" von Feldern die Mitglieder auf eine Wegenutzung verweisen möchte, die in Anbetracht des jeweiligen Wegeausbaustandards voraussichtlich die geringsten Unterhaltungskosten verursacht. Diese wirtschaftliche Betrachtung trägt indessen den rechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Auf den im Laufe des Verfahrens durch Vorlage verschiedener Höhennivellements und den damit verbundenen "Streit um cm" (insbesondere am F.) kommt es dabei nicht entscheidend an. Das Feld des Klägers liegt am G. jedenfalls etwas höher als am F., was sich ohne weiteres aus den amtlichen Höhenangaben des Katasteramtes ergibt. So liegen im Süden und im Osten die höchsten Punkte mit 67,5 m und 66,8 m ü. NN, während es in nordwestlicher Richtung auf 66,7 und 66,65 m ü. NN leicht abfällt. Eine Vernässung bzw. aufsteigende Feuchtigkeit etwa bei Anlage einer Rübenmiete am F. erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, auch wenn der tiefste Bereich im Gelände nicht auf dem Feld des Klägers, sondern weiter nördlich liegt. Ein plausibles Nutzungs- und Bewirtschaftungsinteresse des Klägers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der bisher üblichen Nutzung des N., dem ein maßgebliches Gewicht zukommt, ist deshalb zu bejahen. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang auch zuzugestehen - anders als es der Beklagte insbesondere in der mündlichen Verhandlung vertreten hat -, die bisherigen Wirtschaftseinheiten 4 und 5 in der Fruchtfolge mit verschiedenen Feldfrüchten zu bestellen und sie nicht immer einheitlich zu bewirtschaften, um sich auf eine Lagerung am H. beschränken zu können. Es ginge zu weit, wenn der Kläger die Wahl der Fruchtfolge und die unternehmerische Entscheidung, was angebaut werden soll, von einer geringstmöglichen Beanspruchung der Verbandswege abhängig machen soll.
Dem stehen auch keine anderweitigen überwiegenden Interessen, die zugleich einen gewichtigen Grund für eine Veränderung des Nutzungsregimes bilden können, gegenüber. Allein das Interesse an möglichst niedrigen solidarisch zu tragenden Unterhaltungslasten reicht dafür nicht aus, wenn - wie hier - das betroffene Mitglied ein Interesse an der Fortführung der bislang üblichen Nutzung plausibel gemacht hat. Zudem erscheint es nur schwerlich miteinander zu vereinbaren, dass einerseits die übliche Nutzung des N. für originäre landwirtschaftliche Zwecke beschränkt werden soll, während er weiterhin für zahlreiche nicht-landwirtschaftliche Sondernutzungen (Zufahrt zur Pumpstation und zum Grillplatz) zur Verfügung stehen soll. Soweit in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, dass dem Kläger aus Sicht des Beklagten eine Vernässung am F. bei Ablage von Feldfrüchten durchaus zugemutet werden könne, weil auch auf den westlich des U. gelegenen Flächen eine solche Vernässung droht, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass demgegenüber vom Beklagten schriftsätzlich betont wurde, dass Schäden durch Nässe oder Feuchtigkeit aufgrund der Geländeverhältnisse am F. gar nicht drohen würden, trägt der Gedanke, dass alle von einer Vernässung bedrohten Mitglieder "gleichermaßen leiden" sollen, die beschlossene Teileinziehung des N. nicht. Die Beschlüsse nehmen dem Kläger nicht etwa ungerechtfertigte Sondervorteile, sondern schlichtweg ein wesentliches Element der bisherigen üblichen Nutzung.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beklagte Transporte bei Überschreitung bestimmter Transportgewichte bzw. Achslasten mit Blick auf die Tragfähigkeit des N. sowie im Hinblick auf (drohende oder bereits eingetretene) Substanzschädigungen unterbinden dürfte. Eine entsprechende Differenzierung ist in den angegriffenen Beschlüssen nämlich nicht vorgenommen worden, da generell für den Abtransport von Massengütern auf asphaltierte oder mit Betonspurbahn versehene Wege verwiesen wird. Es mag sein, dass man bei der Beschlussfassung insbesondere den Transport von Zuckerrüben in voll beladenen Lastwagen und damit einhergehende Schadenszenarien am G. vor Augen hatte. Die letztlich gefassten und vorliegend streitgegenständlichen Beschlüsse gehen darüber aber deutlich hinaus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.