Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.2008, Az.: 2 A 447/06
Härtefreibetrag; Zahlungsverpflichtungen; Zinsen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.09.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 447/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 47035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0909.2A447.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 25 IV BaföG
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten ab Oktober 2006 Ausbildungsförderungsleistungen aufgrund eines Aktualisierungsantrags.
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Beklagten Theologie. Unter dem 27. Juli 2006 beantragte sie für dieses Studium die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Am 13. November 2006 beantragte sie ferner, bei der Berechnung des elterlichen Einkommens vom aktuellen Einkommen ihres Vaters auszugehen, weil dieser ab Dezember 2005 nur noch eine halbe statt zuvor eine ganze Pastorenstelle wahrgenommen hat. Sie legte dazu einige Gehaltsmitteilungen ihres Vaters aus dem Jahre 2006, u.a. aus November 2006, vor. Ihre Mutter erzielte ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamts G. für das Veranlagungsjahr 2004 vom 4. Oktober 2005 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 54 237,00 Euro. Die Eltern der Klägerin lebten seit 2000 getrennt und sind seit 2002 geschieden. Die Mutter der Klägerin trägt Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 41 000,00 Euro. Davon sind ca. 9 000,00 Euro während der Ehezeit entstanden, der Rest nach erfolgter Scheidung. Sie zahlt darauf monatlich 713,00 Euro ab.
Mit Bescheiden vom 30. November 2006 setzte das in Ausbildungsförderungsangelegenheiten namens und im Auftrage der Beklagten handelnde Studentenwerk E. die der Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 zustehenden Leistungen auf 0.- Euro fest. Da ein Anspruch auch auf der Basis des aktualisierten Vatereinkommens nicht bestand, lehnte es mit weiterem Bescheid diesen Tages den Aktualisierungsantrag vom 13. November 2006 ab.
Der Berechnung des Elterneinkommens lagen für die Mutter der Klägerin die Beträge laut Einkommensteuerbescheid für 2004 zugrunde. Die Zinszahlungen der Mutter berücksichtigte das Studentenwerk nicht.
Die - fiktive - Berechnung des aktuellen väterlichen Einkommens erfolgte in Anwendung des § 24 Abs. 4 BAföG. Dabei ging das Amt zunächst von den durch entsprechende Gehaltsmitteilung nachgewiesenen Bruttoeinkünften des Jahres 2006 bis einschließlich November des Jahres aus. Diese beliefen sich auf 25 733,07 Euro. Hieraus errechnete das Studentenwerk ein Monatsmittel von 2339,37 Euro und unterstellte in Dezember 2006 den Bezug eines zweifachen Monatsgehalts, einschließlich Weihnachtsgeld in Höhe von 4 678,74 Euro, ging also für 2006 von Einkünften in Höhe von insgesamt 30 411,81 Euro aus. Für 2007 ging das Studentenwerk in Ermangelung vorliegender Unterlagen von einer Einkünftesteigerung von 2 %, mithin insgesamt von 31 020,05 Euro aus. Es zog jeweils den steuerlichen Werbungskostenpauschbetrag von 920,00 Euro ab. Von den sich so für 2006 ergebenden Einkünften von 29 491,81 Euro legte sie der aktualisierten Berechnung 3/12 (gleich 7 372,95 Euro), nämlich für die Monate Oktober bis Dezember 2006 des Bewilligungszeitraums und von den sich für 2007 ergebenden Einkünften 9/12 (gleich 22 575,04 Euro), nämlich für die Monate Januar bis September 2007 des Bewilligungszeitraums, zugrunde. Allerdings fand diese Berechnung keinen Eingang in den angefochtenen Leistungsbescheid vom 30. November 2006. Dort wird vielmehr von Einkünften des Vaters der Klägerin in Höhe von monatlich 4 032,66 Euro ausgegangen, das zu einem anzurechnenden Vaterseinkommen von monatlich 385,06 Euro führte. Das anzurechnende Monatseinkommen der Mutter wurde mit 760,60 Euro errechnet.
Der monatliche Förderbedarf der Klägerin wurde in dem Bescheid mit 494,56 Euro ausgewiesen. Darauf sind laut Bescheid für die Mutter 328,33 Euro und für den Vater 166,23 Euro Einkommen angerechnet worden, so dass sich ein Förderbetrag nicht ergab.
Die fiktive Berechnung des Vaterseinkommens war jedoch Anlage zu dem weiteren Bescheid vom 30. November 2006, mit dem das Studentenwerk den Aktualisierungsantrag der Klägerin ablehnte.
Gegen beide Bescheide vom 30. November 2006 hat die Klägerin am 27. Dezember 2006 Klage erhoben.
Im Laufe des Klageverfahrens bewilligte das Studentenwerk E. der Klägerin auf deren Antrag hin für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von monatlich 121,00 Euro. Es ging dabei von nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Vaters der Klägerin in Höhe von monatlich 100,00 Euro und solchen der Mutter in Höhe von monatlich 273,74 Euro aus.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe das Einkommen ihres Vaters nicht korrekt ermittelt; auch das Einkommen ihrer Mutter sei zu hoch angesetzt worden. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass ihre Mutter eine monatliche Zins- und Tilgungsbelastung von 713,00 Euro zu tragen habe und ihrem neuen Ehemann gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 30. November 2006 zu verpflichten der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, allein das Einkommen der Mutter der Klägerin führe schon dazu, dass diese einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nicht habe. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG infolge der Zinsbelastungen der Mutter der Klägerin sei nicht zu gewähren. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Verbindlichkeiten zur Abwendung einer Notlage aufgenommen worden seien. Unterhaltsrechtliche Einwände seien für die Berechnung der zu leistenden Förderung unbeachtlich und erst im Rahmen von § 36 BAföG von Interesse. Folglich wirke sich der Umstand, dass der Vater der Klägerin im Bewilligungszeitraum ein geringeres Einkommen gehabt habe als 2004 nicht aus, so dass der Aktualisierungsantrag der Klägerin vom 13. November 2006 abzulehnen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis dadurch, dass sie mit Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 Vorausleistungen nach § 36 BAföG erhält. Denn es ist für den Auszubildenden, insbesondere wegen des in § 37 BAföG für Fälle des § 36 BAföG geregelten Übergangs seiner Unterhaltsansprüche auf das Ausbildungsförderungsamt günstiger, für den Fall, dass rechtswidrig ein zu hohes Elterneinkommen angesetzt worden ist, auf Gewährung von Ausbildungsförderung zu klagen (Rothe/Blanke, BAföG, § 36 Anm. 6.2.; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 36 Rn. 28).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 30. November 2006 sind rechtmäßig und die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 gegen die Beklagte nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung allein schon deshalb nicht, weil das anzurechnende Einkommen ihrer Mutter ihren monatlichen Gesamtbedarf übersteigt. Dieses Einkommen hat die Beklagte rechnerisch und sachlich richtig mit 760,60 Euro monatlich angesetzt; der monatliche Bedarf der Klägerin beträgt 494,56 Euro. Es ist dabei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung dieses Einkommens einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG nicht berücksichtigt hat.
Gemäß § 25 Abs. 6 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Regelungen in § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere u.a. außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b Einkommensteuergesetz. Die insoweit von der Klägerin geltend gemachte monatliche Zins- und Tilgungsbelastung ihrer Mutter in Höhe von 713,00 Euro erfüllt die Voraussetzungen für eine derartige unbillige Härte nicht.
Zugunsten der Klägerin nimmt das Gericht an, dass sie einen Härtefallantrag im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG gestellt hat. Ein ordnungsgemäßer Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden und den Lebenssachverhalt benennen, aus dem sich die Härtelage ergibt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.03.2008 -3 A 466/07 -, zitiert nach juris). Ein solcher Antrag kann in dem Schreiben der Klägerin an das Studentenwerk E. vom 11. Dezember 2006 gesehen werden. Darin heißt es wörtlich: "Meine Mutter ist aufgrund eines vor einigen Jahren aufgenommenen Kredits nicht in der Lage, den von Ihnen genannten Betrag (Anm. des Gerichts: den Betrag des angerechneten Monatseinkommens der Mutter) an mich zu zahlen." Hiermit wird von der Klägerin vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein Sachverhalt geschildert, nämlich hohe Schulden mit einer damit vermutlich einhergehenden Zinsbelastung, der möglicherweise die Annahme eines Härtefalles zu begründen vermag.
Möglicherweise scheitert die Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG indes schon daran, dass die Klägerin in Höhe des nicht durch tatsächliche Unterhaltsleistungen ihrer Eltern gedeckten Bedarfs Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG erhält. In einem solchen Fall hält das VG Hannover die Anwendung von § 25 Abs. 6 BAföG von vornherein für ausgeschlossen (Urteil vom 17.12.2007 -9 A 2131/07-, zitiert nach juris). Die Kammer hat nach dem oben zum Rechtsschutzbedürfnis Gesagten Zweifel, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist. Wenn ein vorrangiges Rechtsschutzinteresse des Auszubildenden auf rechtmäßige Leistungsgewährung auch im Falle der Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG anzuerkennen ist, erscheint es bedenklich, für einzelne Tatbestandsvoraussetzungen dieser Leistungsgewährung, hier § 25 Abs. 6 BAföG, doch wieder auf die Gewährung von Vorausleistungen abzustellen. Die Kammer kann diese Frage offen lassen, weil die monatliche Zinsbelastung der Mutter der Klägerin einen Härtefall im Sinne von § 25 Abs. 6 BAföG nicht begründet.
Die Annahme eines Härtefalles im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht zwingend voraus, dass einer der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG enummerativ genannten Beispielsfälle, wie z.B. außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts, vorliegt. Dies folgt aus dem vorangestellten Wort "insbesondere". So ist für Zahlungsverpflichtungen und Zinsen im Grundsatz anerkannt, dass sie einen Härtefreibetrag begründen können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Verpflichtungen dem Elternteil ebenso oder ähnlich zwangsläufig entstanden sind, wie die in Satz 2 genannten außergewöhnlichen Belastungen. Dies erfordert, dass die Verbindlichkeiten selbst, die den Zahlungen zugrunde liegen zwangsläufig, d.h. zur Abwendung einer Notlage entstanden sind (Rothe/Blanke, a.a.O., § 25 Rn. 50 Stichworte "Zahlungsverpflichtungen" und "Zinsen"). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Mutter habe die Verbindlichkeiten noch während des Bestehens ihrer Ehe eingegangen. Sie, die Mutter, habe nicht davon ausgehen können, dass ihr Mann später nur noch eine halbe Pastorenstelle innehaben und entsprechend weniger verdienen würde. Richtig ist, dass Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 9 000,00 Euro noch vor der Trennung der Eltern im Jahre 2000 bei der Sparkasse G. bestanden haben. Weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 32 000,00 Euro ist die Mutter der Klägerin indes nach der 2002 erfolgten Scheidung der Ehe am 16. März 2004 eingegangen.
Das Gericht vermag in Anbetracht dieses Zeitablaufs schon nicht nachzuvollziehen, dass die Mutter der Klägerin Verbindlichkeiten in Höhe von 32 000,00 Euro im Vertrauen auf den Fortbestand des Einkommens ihres früheren Mannes eingegangen ist. Dieses stand ihr nach der Scheidung gar nicht mehr zur Verfügung. Allenfalls kann sie in den Fortbestand etwaiger Unterhaltszahlungen vertraut haben, von denen nichts bekannt ist. Es erscheint der Kammer indes sehr zweifelhaft, ob der Vater der Klägerin deren Mutter gegenüber überhaupt zum Unterhalt verpflichtet war. Denn ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2004 verdiente die Mutter der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit brutto 55 157,00 Euro. Der Vater der Klägerin hätte bei Fortbestehen einer vollen Pastorenstelle ausweislich der für 2004 vorliegenden Gehaltsabrechnungen demgegenüber nur 52 014,94 Euro verdient. Daraus schlussfolgert die Kammer, dass das Einkommen des Vaters der Klägerin bei der Entscheidung, die Verbindlichkeiten einzugehen, keine Rolle gespielt hat, so dass dessen Verringerung ab Oktober 2004 auch nicht als so etwas wie der Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Verbindlichkeiten angesehen werden kann. Entscheidend gegen die Annahme, die Verbindlichkeiten seien zur Behebung einer zwangsläufigen Notlage entstanden, spricht der Umstand, dass sie in Höhe von 32 000,00 Euro gegenüber der H. -I. -Bank eingegangen worden sind. Daraus schließt das Gericht, dass es sich um einen Verbraucherkredit zur Anschaffung von Hausrats- oder Einrichtungsgegenständen handelt. Solche Anschaffungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Behebung einer Notlage. Ferner ist von Bedeutung, dass ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kreditvertrages zudem der jetzige Ehemann der Mutter der Klägerin, Herr J.K. als Kreditnehmer geführt wird. Damit erscheint es nicht als zwangsläufig, dass die Mutter der Klägerin die Abtragung der Zins- und Tilgungsleistungen allein trägt bzw. tragen muss. Für die Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG ist damit kein Platz.
Nur nachrichtlich und um die Beteiligten zu befrieden, teilt das Gericht mit, dass sich voraussichtlich auch dann kein Förderbetrag für die Klägerin ergeben würde, würde man wegen der monatlichen Kreditbelastung der Mutter der Klägerin einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von monatlich 713,00 Euro gewähren. Es ergäbe sich dann ein monatlich anzurechnendes Einkommen der Mutter in Höhe von 475,20 Euro, so dass ein ungedeckter Bedarf der Klägerin in Höhe von 19,36 Euro ergäbe. Dieser wird durch das aktualisierte Einkommen des Vaters der Klägerin gedeckt. Zwar wäre die von der Beklagten - fiktiv - vorgenommene Berechnung dieses Einkommens insofern zu korrigieren, als sie davon ausging, der Vater bekäme als Weihnachtsgeld ein dreizehntes Monatsgehalt, was tatsächlich ausweislich der Gehaltsmitteilungen nicht der Fall war. Aber selbst bei Vornahme einer entsprechenden Korrektur der Berechnung und unter weiterer Berücksichtigung der vom Vater der Klägerin auf dem Formblatt 7 angegebenen, so aus den Gehaltsmitteilungen nicht nachvollziehbaren Steuerbelastung in Höhe von monatlich 406,16 Euro (im Übrigen ist die an § 24 Abs. 4 BAföG orientierte Berechnung nicht zu beanstanden), ergäbe sich noch ein anzurechnendes monatliches Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 49,03 Euro. Dieses übersteigt den noch offenen Bedarf der Klägerin, so dass sie einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen voraussichtlich auch nicht hätte, wenn sie mit ihrem Vorbringen durchdringen würde.
Da ein Förderanspruch der Klägerin nicht besteht, hat die Beklagte diesen Betrag mit Bescheid vom 30. November 2006 zu Recht mit 0.- Euro festgesetzt und den Aktualisierungsantrag mangels Rechtserheblichkeit zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.