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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 4 VO-AK - Berufstätigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Der Unterricht des Abendgymnasiums wird während der Einführungsphase und des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase neben einer beruflichen Tätigkeit besucht. 2Tritt während des Schulbesuchs Arbeitslosigkeit ein, so steht dies dem Verbleib am Abendgymnasium nicht entgegen, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird.