§ 24 WO-EwZ - Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt
- 1.die Namen und die Reihenfolge der als betriebsangehörige und als sonstige Vertreterinnen oder Vertreter gewählten Bewerberinnen und Bewerber mit dem Hinweis, dass die endgültige Berufung von der Bestätigung der Wahl durch die zuständige Stelle abhängig ist (§ 110 Abs. 4 NPersVG),
- 2.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 3.die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,
- 4.die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
- 5.die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen oder Bewerber.
(2) Die Einrichtung sowie die Gewerkschaften, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, erhalten Abdrucke des bekannt gegebenen Wahlergebnisses. Den übrigen in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften sind die Abdrucke nur auf Anforderung zu übersenden.