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§ 38 WO-EwZ - Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

1Die Einrichtung gibt die Namen der nach den §§ 36 und 37 bestätigten Vertreterinnen oder Vertreter sowie der Ersatzmitglieder bekannt. 2§ 24 gilt entsprechend.