Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.02.2004, Az.: 8 W 28/04

Notarsgebühr für "sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege"; Entwurf einer privatschriftlichen Vereinbarung zur Vorbereitung einer notariell vereinbarten Eigentumsverschaffung und Besitzübergabe als selbstständige notarielle Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
05.02.2004
Aktenzeichen
8 W 28/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0205.8W28.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.11.2003 - AZ: 16 T 38/03

Fundstellen

  • FGPrax 2004, 137 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZNotP 2005, 197-199 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung der Notarin ...

In der Notarkostenbeschwerdesache
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29. Dezember 2003
gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. November 2003
am 5. Februar 2004
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) nach einem Gegenstandswert von 255,77 EUR zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 156

2

Abs. 2 S. 2 KostO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 S. 1 KostO). Sie ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf keiner Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO i.V.m.

3

§ 546 ZPO).

4

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass für den von der Beteiligten zu 1) gefertigten Entwurf der privatschriftlichen Vereinbarung vom 28. August 2002, in der sich die Ehefrau des Beteiligten zu 2) diesem gegenüber verpflichtet hat, die Darlehensverbindlichkeiten als Mitschuldnerin zu übernehmen, die der Finanzierung des ihr mit Urkundenrolle-Nr. xxx der Beteiligten zu 1) übertragenen Anteils von 49/100 an dem im Grundbuch von xxx Blatt xxx, eingetragenen Grundbesitzes dienen, lediglich eine 5/10 Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO angefallen ist.

5

Gem. § 147 Abs. 2 KostO erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr, soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist. Unter diese Vorschrift fallen alle nicht besonders benannten isolierten Geschäfte vorbeugender Rechtspflege, die nicht im Zusammenhang mit einem Beurkundungsgeschäft im Sinne der §§ 36 - 38, 41 - 43, 46 KostO stehen und auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages erfolgen (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, 15. Aufl., § 145 Rdnr. 7; Assemacher/Mathias, KostO; 15. Aufl., § 145 Anm. 1.2). Hier geht es namentlich um die in § 24 BNotO genannte "sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege".

6

Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Da der notarielle Übertragungsvertrag lediglich die dingliche Schuldübernahme, nicht dagegen die schuldrechtliche Mitübernahme der zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten enthielt, diese auch nicht dazu diente, die notariell vereinbarte Eigentumsverschaffung und Besitzübergabe vorzubereiten oder ihren wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Erfolg herbeizuführen, handelte es sich bei dem Entwurf der privatschriftlichen Vereinbarung um ein selbständige notarielle Tätigkeit gem. § 147 Abs. 2 KostO. Hiervon ging zunächst auch die Beteiligte zu 1) selbst aus, die am 2. September 2002 dem Beteiligten zu 2) eine 5/10-Gebühr nach §§ 32, 147 KostOüber 85,84 EUR in Rechnung gestellt hatte.

7

Entgegen der - auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 22. Januar 2003 gestützten - nunmehrigen Ansicht der Beteiligten zu 1) liegt hier dagegen kein Fall des § 145 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 KostO vor, auf den sie ihre abgeänderte Kostenrechnung vom 14. Februar 2003 über 342,89 EUR stützt. § 145 KostO bezieht sich auf den Entwurf notarieller Verträge oder einseitiger Erklärungen bzw. von Rechtsgeschäften, die der behördlichen Nachprüfung unterliegen. Eine notarielle Beurkundung der Schuldmitübernahme war demgegenüber weder für den Übergabevertrag bezüglich des Grundstücks erforderlich noch vom Beteiligten zu 2) gewünscht. Die Beteiligte zu 1) hat vielmehr selbst ausgeführt, in ihrem ersten Entwurf sei noch im Grundstücksanteilsübertragungsvertrag die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten mitenthalten gewesen, auf ausdrücklichen Wunsch des Beteiligten zu 2) dann jedoch aus diesem Vertragsentwurf wieder herausgenommen und lediglich die privatschriftliche Zusatzvereinbarung aufgesetzt worden. War indessen eine spätere notarielle Beurkundung weder vorgesehen noch rechtlich erforderlich, so findet auch § 145 KostO keine Anwendung. Dieser betrifft lediglich Fälle, in denen der Entwurf einer notariellen Urkunde gefertigt wird und bestimmt entsprechend, dass bei späterer Beurkundung die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren angerechnet wird (§ 145 Abs. 1 S. 3 KostO):

8

Gegen das Entstehen einer 20/10-Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 S. 1 i.V.m.

9

§ 36 Abs. 2 KostOüber 294 EUR netto statt einer bloßen 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO über 73,50 EUR netto spricht auch, dass im Falle Mitbeurkundung der Schuldmitübernahme in dem notariellen Übergabevertrag vom 28. August 2002 sogar eine noch niedrigere zusätzliche Gebühr angefallen wäre. Gem. § 39 Abs. 2 KostO ist nämlich bei einem Vertrag, der den Austausch von Leistungen zum Gegenstand hat, nur der jeweils höhere Wert der Leistungen einer Partei maßgeblich. Da dies der Wert der Schuldübernahme nach einem Gegenstandswert von 58.936,71 EUR ist, wäre hier nach § 32, § 36 Abs. 2 KostO statt einer 20/10 Gebühr von 264 EUR netto auf einen Wert von 50.000 EUR eine 20/10 Gebühr von 294 EUR netto auf einen Wert von bis zu 60.000 EUR angefallen, mithin nur 30 EUR netto zusätzlich.

10

Die weitere Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 156 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 131 KostO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Gegenstandswert von 255,77 EUR

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Gebühren von 342,89 EUR sowie den vom Landgericht für berechtigt erachteten Gebühren von 87,12 EUR.