Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.02.2004, Az.: 13 Verg 2/04

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungbeschluss; Enstehen einer Beweisgebühr

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.02.2004
Aktenzeichen
13 Verg 2/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0206.13VERG2.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VK Hannover - 18.12.2003 - AZ: VK 8/2003

Fundstelle

  • ZfBR 2004, 621 (amtl. Leitsatz)

In dem Vergabenachprüfungsverfahren
hat der Vergabesenat beim Oberlandesgericht in Celle
unter Mitwirkung
der Richter ..., ... und ...
am 4. Februar 2004
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer vom 18. Dezember 2003 teilweise geändert und insgesamt dahin gefasst, dass die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 6.327,50 EUR festgesetzt werden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 2.052 EUR

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren angerufen. Ihr Nachprüfungsantrag hatte Erfolg. Die Kosten des Verfahrens hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin, der Auftraggeberin, auferlegt.

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Die Antragstellerin hat Festsetzung ihrer Kosten unter Einschluss einer Beweisgebühr in Höhe von 2.052 EUR gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, insgesamt 6.327,50 EUR begehrt. Die Vergabekammer hat die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten unter Abzug der Beweisgebühr auf 4.275,20 EUR festgesetzt; weder sei eine Beweisaufnahme angeordnet noch habe der Rechtsanwalt daran mitgewirkt.

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Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde (Vergabebeschwerde).

4

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

5

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Kostenfestsetzungsbeschluss anfechtbar nach § 116 Abs. 1 GWB (vgl. BayOLG, Beschluss vom 29. September 1999 - Verg 4/99; OLG Jena, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 6 Verg/00; Bechthold, GWB, 3. Aufl., § 128 Rz. 4, Stockmann, Immenga/Mestmäcker, GWB, § 128 Rz. 12; OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2001 - Verg 5/01).

6

2.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die festzusetzende Beweisgebühr ist entstanden. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2003 vor der Vergabekammer bei dem Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau (VK 8/2003) forderte der Vorsitzende der Vergabekammer die Antragsgegnerin auf, durch Vorlage einer dienstlichen Erklärung des Mitarbeiters W. darzulegen, ob zwischen dem Straßenbauamt St. und der Antragstellerin eine Vereinbarung getroffen worden ist, dass eine 1-feldrige Behelfsbrücke erstellt werden könne.

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Diese Aufforderung stellt nicht das Erfordern neuen Sachvortrages dar. Dieser war eindeutig. Vielmehr wollte sich das Gericht Gewissheit durch die angeforderte dienstliche Erklärung darüber verschaffen, was wahr und was unwahr ist. Also wollte das Gericht eine streitige Tatsache von Amts wegen klären. Mithin diente die Anordnung der Beweiserhebung, nicht etwa nur der Ermittlung zum Zwecke der Stoffsammlung, was eine Beweisgebühr ausschließen könnte (OLG Stuttgart, Justiz 1979, Seite 67). Denn eine Beweisgebühr wird dann ausgelöst, wenn das Gericht eine streitige Tatsache von Amts wegen klären will (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2001 - 2 WF 161/00 -), zumal, wenn er das Ergebnis seiner Beweisanordnung auch in der Entscheidung verwertet (OLG Hamburg, MDR 2001, 1135 [OLG Hamburg 29.05.2001 - 8 W 131/01]). Das Ergebnis ihrer Beweisanordnung hat die Vergabekammer im zweiten Absatz auf Seite 11 des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 zu VK 8/2003 verwertet, indem sie dort ausgeführt hat, im Laufe des Verfahrens sei geklärt worden, dass der Bau der 1-feldrigen Behelfsbrücke mit Zustimmung des Straßenbauamtes St. von der Antragstellerin erstellt wurde. Zu diesem Verlauf des Verfahrens gehört auch die Reaktion der Antragsgegnerin auf die Aufforderung zur Vorlage einer dienstlichen Erklärung ihres Mitarbeiters W.. Eine solche Erklärung, die die Behauptung der Antragsgegnerin, der Bau der 1-feldrigen Behelfsbrücke sei nicht vereinbart worden, bewiesen hätte, hat sie nicht vorgelegt. Aus diesem Umstand hat die Vergabekammer geschlossen, dass sich "im Laufe des Verfahrens" geklärt habe, dass der Bau der 1-feldrigen Behelfsbrücke mit Zustimmung des Straßenbauamtes St. von der Antragstellerin erstellt wurde.

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Bei diesem Geschehensablauf fehlt es nicht an der Mitwirkung der verfahrensbevollmächtigen Rechtsanwälte der Antragstellerin, denn diese waren bei der Beweisanordnung anwesend und haben sie entgegengenommen. Überdies erfolgte die Verwertung des Beweisergebnisses durch die Vergabekammer. Das Entstehen einer Beweisgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO steht danach fest. Diese hätte deshalb in dem angefochtenen Beschluss auch festgesetzt werden müssen, was auf die Beschwerde nachzuholen war.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 2.052 EUR